03.07.2008 | Forderungsmanagement
Eigene Honorarforderungen absichern: Körperschaftsteuerguthaben abtreten lassen
Es gibt keinen Steuerberater, der nicht über Forderungsausfälle bei seinen Mandanten zu klagen hätte. Schon mancher Berater hat daher versucht sich sämtliche Erstattungsansprüche seiner Mandanten gegenüber dem Finanzamt abtreten zu lassen. Das klappt jedoch nur bis zu dem Tag, an dem der Berater § 46 Abs. 4 AO kennen lernt. Dieser zur Arbeitsersparnis bei der Finanzverwaltung geschaffene Absatz verbietet den geschäftsmäßigen Erwerb von Erstattungsansprüchen gegenüber der Finanzbehörde, geschäftsmäßig ist aber nach Ansicht der Finanzverwaltung alles was drei Abtretungen pro Jahr und Steuerberater (nicht etwa pro Mandant!) übersteigt.
Der „etwas andere“ Erstattungsanspruch
Nach § 37 KStG steht nun vielen GmbHs ein auf 10 Jahre verteilter Erstattungsanspruch gegen das Finanzamt aus der Auflösung des ehemaligen EK 40 zu. Das ist allgemein bekannt, wenig beachtet wurde jedoch bisher, dass für diese Erstattungsansprüche gem. § 37 Abs. 5 KStG der § 46 Abs. 4 AO nicht gilt. Daher kann sich jeder Steuerberater von allen von ihm vertretenen GmbHs die KSt-Erstattungsansprüche gem. § 37 KStG abtreten lassen, z.B. um damit die Kosten der laufenden Buchführung abzudecken. Das hat für den Steuerberater gleich mehrere Vorteile:
- Er hat eine Sicherheit auch für seine zukünftigen Forderungen gegenüber dem Mandanten, da sich der Erstattungsanspruch über 10 Jahre erstreckt.
- Sind die Ansprüche für 10 Jahre erst einmal abgetreten, ergibt sich daraus auch eine gewisse Mandatsbindung.
- Endet das Mandat dennoch vorzeitig, braucht es keine großen Auseinandersetzungen wegen rückständiger Honorare. Der Berater kann sich ja aus den noch ausstehenden Zahlungen aus der Abtretung befriedigen.
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