01.01.2005 | Forderungsverkauf
Umsatzsteuerliche Folgen des „Factoring“
Kommt ein Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht fristgerecht nach, so führt dies beim Leistenden oftmals zu Liquiditätsproblemen. Ein probates Mittel, um dennoch zeitnah über die Zahlungsmittel verfügen zu können, ist der Forderungsverkauf („Factoring“) . Angesichts der jüngeren EuGH-Rechtsprechung musste der BFH seine Sichtweise zur umsatzsteuerlichen Behandlung dieser Factoring-Geschäfte ändern. Auch das BMF hat hierauf nunmehr reagiert (BMF 3.6.04, BStBl I, 737, Abruf-Nr. 041687). Der folgende Beitrag stellt dar, welche Folgen sich daraus für das Factoringunternehmen und den Abtretenden ergeben.
1. Ausgangssituation
Für die umsatzsteuerliche Beurteilung bei Forderungseinzug durch Dritte war nach bisheriger Sichtweise der Übergang des Forderungsausfallrisikos auf diese von entscheidender Bedeutung:
Beispiel 1 |
Da sich bei Unternehmer U die Fälle zahlungsunwilliger Kunden häufen, beschließt er zur Verbesserung seiner Liquiditätssituation und zur Verringerung seines betriebsinternen Aufwands, Forderungseinzug und -verwaltung auszulagern. So hat U aus einer in 12/03 ausgeführten Leistung gegenüber K noch eine unbeglichene Forderung über 100.000 EUR zuzüglich 16.000 EUR Umsatzsteuer. Nach erfolglosen Mahnungen...
a)...beauftragt U das Inkassounternehmen I mit dem Einzug der Forderung. Das Inkassounternehmen tritt dabei im Namen und für Rechnung des U auf und ist vom Forderungsausfallrisiko nicht berührt. I kann bei den im Juli 2004 durchgeführten Beitreibungsbemühungen noch 69.600 EUR vereinnahmen und überweist – nach Abzug des vereinbarten Inkassoentgelts von 2.000 EUR – den Restbetrag von 67.600 EUR an U. b)...tritt U seine Forderungen für 58.000 EUR an das Factoring-Institut F ab; das Forderungsausfallrisiko geht hierbei auf das Factoringunternehmen über. F kann bei den im Juli 2004 erfolgten Beitreibungsbemühungen 69.600 EUR vereinnahmen. |
Zu a): Die vom Inkassounternehmen erbrachte Beitreibung stellt eine unternehmerische Betätigung dar. Die vereinbarte Gegenleistung von 2.000 EUR unterliegt der Umsatzsteuer, da eine Steuerbefreiung i.S. von § 4 Nr. 8c UStG vom Gesetz ausdrücklich ausgeschlossen wird. Liegt eine entsprechende Rechnung vor, kann U daher einen Vorsteuerabzug i.H.v. 275,86 EUR geltend machen.
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