01.01.2007 | Gesetz zur Erleichterung der Unternehmensnachfolge
Das neue Erbschaftsteuergesetz: Jetzt noch Vorteile der „Altregelung“ sichern?
Der Bundestag hat dem Entwurf des Gesetzes zur Erleichterung der Unternehmensnachfolge (UntErlG) zugestimmt. Vorgesehen ist die Einführung eines „Abschmelzungsmodells“. Danach soll die auf produktives Vermögen entfallende Erbschaft- und Schenkungsteuer auf 10 Jahre gestundet werden und jedes Jahr zu 1/10 erlöschen, wenn der Betrieb in vergleichbarem Umfang fortgeführt wird. Das Gesetz wird nun wohl doch nicht schon am 1.1.07, sondern erst am Tage nach seiner Verkündung in Kraft treten. Allerdings sieht § 37 Abs. 4 ErbStG-E eine Übergangsregelung vor. Danach können Steuerpflichtige die Anwendbarkeit des neuen Rechts bereits für Vermögensübertragungen beantragen, für die die Steuer nach dem 31.12.06 entstanden ist. Nachfolgend werden zunächst die wichtigsten Neuregelungen vorgestellt. Dann wird anhand eines Musterfalls untersucht, welche Variante für den Steuerpflichtigen im Einzelfall günstiger ist.
1. Die Eckpunkte des Gesetzesentwurfs im Überblick
Nach noch geltendem Recht wird bei der Übertragung von Betriebsvermögen ein Freibetrag von 225.000 EUR und ein Bewertungsabschlag von 35 v.H. gewährt (§ 13a Abs. 1und 2 ErbStG); außerdem sieht § 19a ErbStG eine Tarifbegrenzung durch einen Entlastungsbetrag (§ 19a ErbStG) vor, indem das Produktivvermögen grundsätzlich nach Steuerklasse I besteuert wird.
Der Entwurf zum UntErlG sieht stattdessen unter bestimmten Voraussetzungen sogar eine völlige Freistellung von der Erbschaftsteuer vor. Die Generationennachfolge in Unternehmen soll von der Erbschaft- und Schenkungsteuer entlastet werden, wenn von Todes wegen oder zu Lebzeiten übergehende Unternehmen von den Nachfolgern fortgeführt werden. Die auf produktiv eingesetztes Vermögen entfallende Erbschaft- und Schenkungsteuer soll dann über einen Zeitraum von zehn Jahren gestundet werden (§ 28 Abs. 1 ErbStG-E). Die gestundete Steuer soll dann jährlich zu 1/10 erlöschen (sog. Abschmelzungsmodell).
Dabei wird der Begriff des produktiven Vermögens in § 28 ErbStG-E neu definiert, so dass insbesondere folgende Gestaltungsvarianten – durch die Betriebsvermögen „gewillkürt“ geschaffen wurde – nicht mehr begünstigt sein sollen:
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