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  • 01.01.1995 · Fachbeitrag · Gesetzesänderung

    Umsatzsteuer: Grundstücke im Rahmen einer Geschäftsveräußerung im ganzen

    | Gegenstand der Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer) ist - nach der nunmehrigen Erkenntnis des BFH - nicht der Erbanfall bzw. die Schenkung als solche, sondern der durch diese Rechtsvorgänge bewirkte Übergang von Vermögen und damit die Bereicherung des Erwerbers. Es bedarf deshalb nach Auffassung des BFH einer eigenständigen schenkungsteuerrechtlichen Prüfung, wer als Bedachter (Erwerber) durch die freigebige Zuwendung auf Kosten des Zuwendenden bereichert wurde. Soweit eine Gesamthand (OHG, KG oder GbR) zivilrechtlich als Beschenkter am Schenkungsvorgang beteiligt ist, ergibt nach Auffassung des BFH diese eigenständige schenkungsteuerrechtliche Prüfung, daß nicht die Gesamthand, sondern die Gesamthänder durch die freigebige Zuwendung schenkungsteuerlich als bereichert anzusehen sind. |