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  • 01.02.2004 · Fachbeitrag · Gesetzgebung

    Ablass für Steuersünden - die Steueramnestie

    | Unter schweren Geburtswehen wurde am 23.12.03 das Gesetz zur Förderung der Steuerehrlichkeit (StraBEG) verkündet. Die Opposition hatte auf eine Verbindung mit der Neuregelung der Kapitalbesteuerung (Zinsabgeltungsteuer) am Ende doch verzichtet, so dass das Gesetz Ende 2003 in Kraft treten konnte. Berater und Steuerpflichtige, aber auch die Finanzverwaltung müssen nun mit einem Gesetzeswerk leben, das Verfassungsrechtlern die Zornesröte ins Gesicht treibt, des Finanzministers gute Hoffnung auf Steuermehreinnahmen aber gleichwohl erfüllen soll. Weder die verfassungsrechtliche Legitimation eines solchen Amnestiegesetzes noch die Auswirkungen auf die Steuermoral der Bundesbürger sollen hier erörtert werden. Es gilt vielmehr, die Voraussetzungen einer wirksamen strafbefreienden Nacherklärung, die als Steuerfestsetzung ohne Vorbehalt gilt, im Einzelnen vorzustellen, um am Ende die Auswirkungen und das Verhältnis zu der immer noch möglichen Selbstanzeige nach § 371 AO aufzuzeigen. Der Steuerpflichtige hat also ein Wahlrecht zwischen Nacherklärung und Selbstanzeige. Beide sind strafbefreiend, können aber in ihren steuerlichen Nachbelastungen höchst unterschiedlich sein, so dass Steuerpflichtige und ihre Berater im Einzelfall immer eine Vergleichsberechnung anstellen müssen. Erst danach kann beurteilt werden, welcher Ablass-Schein der wirkungsvollere ist. |