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  • 01.02.2005 | Gesetzgebung

    Änderungen in der AO und im EStG durch das „Richtlinien-Umsetzungsgesetz 2004/2005“

    von StB Dipl.-Bw. (FH) Jürgen Hegemann, Stuttgart und StB Dipl.-Bw. (FH) Torsten Querbach, Frankfurt

    Durch das „Richtlinien-Umsetzungsgesetz 2004/2005“ wurden neben den Änderungen im Umsatzsteuergesetz (siehe GStB 05, 1 bis 8) auch wichtige Neuregelungen in der Abgabenordnung und im Einkommensteuergesetz bewirkt. Neben der einschränkenden Definition des rückwirkenden Ereignisses wurde eine weitere Ausnahme beim Zufluss- bzw. Abflussprinzip verabschiedet. Zur Vereinfachung der Steuerbescheinigung über Kapitalerträge und Veräußerungsgewinne (§ 24c EStG) wurde die Verbrauchsfolge „FiFo“ gesetzlich fixiert. Worauf Sie im Einzelnen achten müssen, wird in diesem Beitrag erörtert. 

    1. Abgabenordnung

    1.1 Einschränkung des rückwirkenden Ereignisses

    Je nach Ausgestaltung des materiellen Besteuerungstatbestandes konnte bislang auch die Vorlage einer Bescheinigung ein rückwirkendes Ereignis sein, das zu einer Durchbrechung der Bestandskraft (Erlass, Änderung oder Aufhebung eines Steuerbescheides) führte. Dies hatte zumindest der BFH in zwei Urteilsfällen so gesehen: 

     

    • Spendenbescheinigung (BFH vom 6.3.03, BStBl II, 554),
    • Ausschüttungsbescheinigung (BFH 8.4.00, BStBl II, 423).

     

    Die AO wurde nun aber um eine weitere begriffliche Ausschlussdefinition ergänzt. Danach ist die nachträgliche Erteilung oder Vorlage einer Bescheinigung oder Bestätigung künftig kein rückwirkendes Ereignis mehr (§ 175 Abs. 2 S. 2 AO n.F.), und zwar unabhängig davon, warum sie erteilt oder vorgelegt wird.  

     

    1.2 Unterscheidung zwischen Bescheinigungen und Beweismitteln