02.04.2008 | Gesetzgebung
Das neue MoMiG: Die große GmbH-Rechtsreform – Teil 2
Die GmbH wird durch das MoMiG erheblich an Attraktivität gewinnen. In der letzten Ausgabe (GStB 08, 109 ff.) haben wir bereits ausführlich zu den Gründungserleichterungen Stellung genommen und die Vorteile der „haftungsbeschränkten Unternehmergesellschaft“ dargestellt. Weitere wichtige Punkte zum MoMiG wie die Kapitalerhaltung, das Eigenkapitalersatzrecht oder die Vorschriften zum gutgläubigen Erwerb werden in diesem Beitrag aufgezeigt.
1. Gesellschafterliste
In der Gesellschafterliste sind künftig die Geschäftsanteile durchgehend zu nummerieren. Die einzelnen Anteilseigner sind mit ihren jeweiligen Geschäftsanteilen dort auszuweisen. Für die Führung der Gesellschafterliste sind grundsätzlich die Geschäftsführer der GmbH verantwortlich. Bei schuldhaften Pflichtverletzungen haften sie auf Schadenersatz.
Wirkt ein Notar an dem Übertragungsvorgang mit, erstellt er die Gesellschafterliste und übermittelt sie an das Handelsregister. Eine Abschrift erhält die GmbH. Handelt es sich um einen Übertragungsvorgang, bei dem die Mitwirkung des Notars nicht erforderlich ist, z.B. bei der Teilung von Geschäftsanteilen oder bei Erbfällen, wird die Gesellschafterliste vom Geschäftsführer der GmbH erstellt und an das Handelsregister übermittelt.
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