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  • 06.03.2008 | Gesetzgebung

    Das neue MoMiG: So setzen Sie die Änderungen im GmbH-Recht rechtssicher um!

    von Prof. Dr. Georg Schnitter, Dozent an der FHF Nordkirchen

    Seit dem 23.5.07 liegt der Regierungsentwurf zum Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen vor (MoMiG). Die Reform reicht von der Gründung bis zur Insolvenz, sie enthält Neuerungen zur Gründungserleichterung und -beschleunigung, zur Kapitalaufbringung und zum Eigenkapitalersatz. Aber auch die Bereiche Geschäftsführerhaftung, Insolvenzantragspflicht oder die sog. Bestattungsfälle werden völlig neu geregelt. Vor allem soll die GmbH international wettbewerbsfähiger gemacht werden. Worauf man sich als Steuerberater bei der umfassendsten GmbH-Reform der letzten Jahrzehnte einstellen muss, wird in diesem Beitrag aufgezeigt. 

    1. Herabsetzung des Stammkapitals

    Die Höhe des Mindeststammkapitals der GmbH wird von bisher 25.000 EUR auf 10.000 EUR abgesenkt. Es ist auch künftig nur zur Hälfte einzuzahlen. Dies gilt auch für die Einpersonen-GmbH, ohne dass weitere Sicherheiten zu erbringen sind.  

     

    Praxishinweise: Zum einen wird bei einer GmbH mit einem Mindeststammkapital von nur noch 10.000 EUR, welches zudem nur zur Hälfte aufgebracht werden muss, die – bisher schon sehr hohe – Insolvenzgefahr noch einmal deutlich steigen. Die typischen Aufwendungen in der Gründungsphase einer GmbH wie die Anmietung und Ausstattung von Büroräumen, Pkw-Kosten etc. liegen vielfach über 10.000 EUR. Zum anderen könnte die Absenkung des Mindeststammkapitals dazu führen, dass die Rechtsprechung die Unterkapitalisierungshaftung wieder aufleben lässt. Danach wurden Schadenersatzansprüche der GmbH gegen ihre Anteilseigner nach § 826 BGB bejaht, wenn die durch sie erfolgte Kapitalausstattung nicht dem Mindeststandard ordnungsgemäßen unternehmerischen Verhaltens entsprach. M.E. ist dies – im Gegensatz zur Auffassung des Gesetzgebers – zu bejahen (vgl. Büchel, GmbHR 07, 1065), zumindest aber wird man hier die weitere Entwicklung der Rechtsprechung abwarten müssen (vgl. Bormann, GmbHR 07, 897). 

    2. Haftungsbeschränkte Unternehmergesellschaft

    Da der Gründungsaufwand für eine GmbH mit einem Betrag von 5.000 EUR immer noch höher ist als der für eine britische limited mit einem Kapital von einem Pfund, sieht das MoMiG nun die Gründung einer GmbH in Form der „haftungsbeschränkten Unternehmergesellschaft... vor.