01.01.2005 | Gesetzgebung
Die Änderungen im UStG durch das „Richtlinien-Umsetzungsgesetz 2004/2005“
Der Bundesrat hat am 26.11.04 dem Gesetz zur Umsetzung von EU-Richtlinien in nationales Steuerrecht und zur Änderung weiterer Vorschriften (Richtlinien-Umsetzungsgesetz - EURLUmsG) zugestimmt. Der Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 28.7.04 ist im parlamentarischen Verfahren teilweise geändert und ergänzt worden. Die besonders umstrittenen Regelungen im Steuerberatungsgesetz wurden gestrichen; sie sollen im Rahmen einer umfassenden Überarbeitung des Steuerberatungsrechts im Jahre 2005 erneut geprüft werden. Dieser Beitrag befasst sich mit den Änderungen des Umsatzsteuergesetzes, die teilweise bereits im VZ 2004, zum Teil aber auch erst ab dem VZ 2005 anzuwenden sind. Die weiteren Steuergesetzänderungen werden in einem Folgebeitrag dargestellt, eine erste Übersicht finden Sie aber am Beitragsende.
1. Überblick
Neben den Vereinfachungen bei der Berichtigung des Vorsteuerabzugs nach § 44 UStDV wurde auch das UStG in einigen wichtigen Punkten geändert:
Nr. | §§ des UStG | Inhalt |
1. | § 3g | Ort der Lieferung von Gas oder Elektrizität |
2. | § 10 Abs. 4 S. 1 | Höhe der Bemessungsgrundlage einer unentgeltlichen Wertabgabe |
3. | § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a | Reduzierung ermäßigter Steuersatz auf die Eintrittsgelder von Theater, Orchester, usw. |
4. | § 13b Abs. 2 | Leistungsempfänger als Steuerschuldner bei der Lieferung von Gas oder Elektrizität vom Ausland |
5. | § 15a | Berichtigung des Vorsteuerabzugs |
6. | § 4 Nr. 8j | Steuerfreiheit bei Beteiligung als stiller Gesellschafter an einem Unternehmen oder Unterbeteiligung (aufgehoben) |
7. | § 17 | Änderung der Bemessungsgrundlage |
8. | § 18 Abs. 12 S. 1 | Besteuerungsverfahren; Erweiterung der Anzeige- und Bescheinigungspflichten |
9. | § 22 | Aufzeichnungspflichten |
2. Die Steuergesetzänderungen im Einzelnen
2.1 Ort der Lieferung von Gas oder Elektrizität
Mit der gesetzlichen Festlegung des Ortes der Lieferung von Gas über das Erdgasnetz oder Elektrizität wurde die Richtlinie des Rates der EU vom 7.10.03 (Richtlinie 2003/92/EG) zeitgerecht vor dem 1.1.05 umgesetzt. Für die Bestimmung des Lieferortes (§ 3g UStG n.F.) kommt es nunmehr auf die Abnehmer-Qualifikation an:
- Wird die Lieferung an einen Unternehmer bewirkt, dessen Haupttätigkeit in Bezug auf den Erwerb von Gas über das Erdgasnetz oder Elektrizität im Wiederverkauf dieser Gegenstände besteht, gilt als Lieferort der Unternehmenssitz bzw. die Betriebsstätte des Abnehmers („Empfängerortprinzip“).
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