01.05.2000 · Fachbeitrag · Gesetzgebung
Die neue Bilanzänderung und der Ausgleich von Bp-Feststellungen
| Wurden in der Vergangenheit durch eine Betriebsprüfung (Bp) erhöhte Gewinne festgestellt, so konnten diese häufig dadurch ausgeglichen werden, dass Bilanzierungswahlrechte genutzt wurden, für die vor der Bp nicht ausreichend Volumen vorhanden gewesen war. So konnten zum Beispiel die Vollabschreibung von GWG gemäß § 6 Abs. 2 EStG oder Rücklagen gemäß § 6b EStG nachgeholt bzw. die lineare durch die degressive Abschreibung ersetzt werden. Den Anträgen auf Bilanzänderung wurde regelmäßig formlos zugestimmt. Mit dem Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 wurde die Bilanzänderung zunächst ganz abgeschafft, mit dem Steuerbereinigungsgesetz 1999 allerdings wieder zugelassen (§ 4 Abs. 2 EStG). Dies ist zwar begrüßenswert, doch bleibt die neue Bilanzänderung weit hinter den früheren Möglichkeiten zurück. Nachfolgend wird an einigen Fallbeispielen dargestellt, welche Änderungen wieder möglich, vielleicht wieder möglich und nicht wieder möglich sind. |
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