02.06.2010 | Gesetzgebung
Jahressteuergesetz 2010: Geplante umsatzsteuerliche Änderungen
von Georg Nieskoven, Troisdorf
Seit dem 29.3.10 ist der Referentenentwurf zum JStG 2010 in der Welt. Am 19.5.10 hat die Bundesregierung nun taufrisch den Regierungsentwurf verabschiedet, der noch kleinere Änderungen gebracht hat. Im Entwurf sind einige grundlegende Änderungen im Umsatzsteuerrecht vorgesehen, deren Tragweite nicht zu unterschätzen ist. Auch wenn die Umsetzung erst zum 1.1.11 geplant ist, sollte man sich als Berater daher schon jetzt einen genauen Überblick verschaffen.
1. Option zur Erwerbsbesteuerung
Bei Erwerben aus dem EU-Ausland durch „atypische Unternehmer“ (§ 1a Abs. 3 Nr. 1 UStG) kommt es bei Unterschreiten der „Erwerbsschwelle“ von 12.500 EUR nur zur Besteuerung eines innergemeinschaftlichen Erwerbs, wenn der inländische Erwerber zur Erwerbsbesteuerung optiert. § 1a Abs. 4 UStG forderte für diese Option bislang eine ausdrückliche Erklärung gegenüber dem FA, was eine Besteuerungslücke nach sich zog. Trat nämlich der atypische Unternehmer beim Erwerbsvorgang gegenüber dem im anderen EU-Land ansässigen Lieferanten unter seiner deutschen USt-IdNr. auf, konnte Letzterer von einer steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferung und einer damit korrespondierenden Erwerbsbesteuerung in Deutschland ausgehen. Erklärte der Erwerber dann aber nicht ausdrücklich seine Option zur Erwerbsbesteuerung, durfte die deutsche Finanzverwaltung keine Erwerbssteuerpflicht des inländischen Erwerbers unterstellen (vgl. OFD Hannover 15.10.08, S 7103a - 14 - StO 183, UR 09, 69 unter I.: „Die Verwendung der USt-IdNr. kann nicht als Option nach § 1a Abs. 4 UStG angesehen werden“).
Zur Verhinderung gänzlich unversteuerter Liefer- bzw. Erwerbsvorgänge sieht § 1a Abs. 4 S. 2 UStG n.F. nun vor, dass die Erwerbsoption nicht mehr durch Erklärung gegenüber dem FA, sondern durch die Verwendung der USt-IdNr. gegenüber dem Lieferanten als ausgeübt gilt.
2. Ortsbestimmung bei Auftritts- und Veranstaltungsleistungen
Der seit 1.1.10 grundlegend geänderte § 3a UStG verfügt in § 3a Abs. 3 Nr. 3a UStG, dass sich der Leistungsort bei Auftritts- und Veranstaltungsleistungen sowohl bei Leistungen an Unternehmer („B2B-Fälle“) als auch bei Leistungen an Nichtunternehmer („B2C-Fälle“) nach dem Ereignis- bzw. Veranstaltungsort richtet. Bereits in den zugehörigen EU-Vorgaben (RL 2008/8/EG) war jedoch eine Änderung der Art. 53 und 54 MwStSystRL enthalten, gemäß der es ab 2011 zu einer Differenzierung in diesem Leistungsbereich kommen sollte. Während Art. 54 die Ortsbestimmung bei Auftritts- und Veranstaltungsleistungen für den „B2C-Bereich“ unverändert fortführte, unterschied Art. 53 bei Leistungen im „B2B“-Bereich:
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