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  • 01.06.2006 | Gesetzgebung

    Neue Steuergesetze verabschiedet: So müssen Sie als Steuerberater reagieren

    von Dr. Hansjörg Pflüger, Stuttgart

    Bundestag und Bundesrat haben im April zwei Steuergesetze verabschiedet. Die Neuerungen greifen teilweise schon ab dem 1.1.06. In diesem Beitrag werden die Auswirkungen des „Gesetzes zur steuerlichen Förderung von Wachstum und Beschäftigung“ (26.4.06, BGBl I, 1091, Abruf-Nr. 061114) und des „Gesetzes zur Eindämmung missbräuchlicher Steuergestaltungen und Umgehungen“ (28.4.06, BGBl I, 1095, Abruf-Nr. 061337) dargestellt und aufgezeigt, wo Handlungsbedarf besteht. 

    1. Erhöhung der degressiven Abschreibungssätze

    Für nach dem 31.12.05 erworbene oder hergestellte bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens wird die degressive AfA auf 30 v.H., maximal aber auf das 3-fache der linearen AfA angehoben (§ 7 Abs. 2 S. 3 EStG). Die Erhöhung gilt allerdings nur für Anschaffungen oder Herstellungen in 2006 oder 2007. Die Anhebung bringt vor allem etwas bei der Anschaffung von Wirtschaftsgütern, deren betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer mehr als 4 Jahre beträgt. 

     

    Beispiel

    Unternehmer U kauft im Mai 2006 einen neuen Pkw (betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer 6 Jahre) zum Preis von 45.000 EUR netto. 

     

    Lösung: U kann eine lineare Abschreibung von 5.000 EUR (45.000 EUR : 6 = 7.500 EUR x 8/12) geltend machen. Die degressive Abschreibung beläuft sich im VZ 2006 auf 9.000 EUR (45.000 x 30 v.H. x 8/12). Ohne die Rechtsänderung hätte die degressive AfA nur 6.000 EUR betragen. 

     

    Leider konnte sich der Gesetzgeber nicht dazu durchringen, die monatsgenaue Kürzung der AfA wieder durch die frühere Halbjahresregelung zu ersetzen.  

    2. Vermeidung von Steuerstundungsmodellen bei Einnahme-Überschuss-Rechnern

    Erwirbt oder veräußert eine gewerblich geprägte GbR oder ein Einzelunternehmen, das den Gewinn durch Einnahme-Überschussrechnung ermittelt, ein WG des Umlaufvermögens, werden die damit zusammenhängenden Aufwendungen erst bei Zahlung bzw. bei Zahlungseingang erfolgswirksam (§ 4 Abs. 3 S. 4u. 5 EStG). Durch diese Regelung lassen sich Einnahmen und Aufwendungen steuern (z.B. Verkauf am 30.12.01, Zahlungseingang am 3.1.02 = Erfassung und Versteuerung erst in 02). Um Steuerstundungsmodelle zu vermeiden, schreibt der § 4 Abs. 3 S. 4 EStG künftig vor, dass neben den nicht abnutzbaren Gütern des Anlagevermögens ab in Kraft treten der Neuregelung auch bestimmte Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens erst im Zeitpunkt des Zuflusses eines Veräußerungserlöses oder im Zeitpunkt der Entnahme als Betriebsausgaben berücksichtigt werden. Das gilt für folgende Wirtschaftsgüter: 

    • Anteile an Kapitalgesellschaften,
    • Wertpapiere und vergleichbare nicht verbriefte Forderungen und Rechte,
    • Grund und Boden und Gebäude.