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  • Gestaltungshinweis

    Die Grundstücksverwaltungs-GbR

    Aufgrund der Einheitswert-Beschlüsse des BVerfG ist damit zu rechnen, daß die Schenkung- und Erbschaftsteuer für die Übertragung von privatem Grundbesitz spätestens ab 1997 deutlich steigt. Lediglich selbstgenutzte Ein- und Zweifamilienhäuser dürften von einer Steuer-Erhöhung ausgenommen sein.

    Wer umfangreichen Grundbesitz aus steuerlichen Gründen auf seine Kinder übertragen möchte, jedoch "das Heft nicht aus der Hand geben will", hat verschiedene Möglichkeiten, seinen Einfluß auch weiterhin geltend zu machen. Am gängigsten ist sicherlich der Vorbehalt eines Nießbrauchrechts. Nach der jüngsten Rechtsprechung des BFH (Urteil vom 14.9.94, II R 95/92) bietet sich aber auch die Gründung einer Grundstücksverwaltungsgesellschaft in der Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts zwischen Eltern und Kindern an.

    Der wesentliche Vorteil der Familiengrundstücks-GbR im Vergleich zum Nießbrauch besteht darin, daß diese sehr viel mehr zivilrechtliche und steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten bezogen auf den übertragenen Grundbesitz bietet, als dies beim Nießbrauch der Fall ist. So lassen sich bei der Grundstücksverwaltungs-GbR

    • die Stimmrechte abweichend von der Vermögensbeteiligung so regeln, daß der bisherige Eigentümer trotz Übergabe seines wesentlichen Grundbesitzes "Herr im Hause" bleibt,
    • über die Gewinnverteilung die Erträge des übertragenen Vermögens je nach Bedarf und steuerlich gewünschtem Ergebnis einerseits schwerpunktmäßig den Eltern vorbehalten, andererseits schwerpunktmäßig den Kindern zuweisen,
    • durch Geschäftsführungs- und Verwaltungsregelungen und Auseinandersetzungsverbote, die Beleihung und die Veräußerung des übertragenen Grundbesitzes wirksam verhindern.

    Vertrag zur Gründung einer Grundstückverwaltungs-Gesellschaft

    § 1 Sachstand und Grundbuchstand

    Mit Urkunde des Notars vom ..... haben Herr V und seine Kinder S und T eine Grundstücksverwaltungs-Gesellschaft bürgerlichen Rechts gegründet.

    Herr V ist Eigentümer des Grundbesitzes Gemarkung ......, Flurstück Nr. ......, eingetragen im Grundbuch des Amtsgerichts......

    § 2 Einbringung

    In die von den Vertragsteilen mit Urkunde vom ..... errichtete Gesellschaft bürgerlichen Rechts bringt V den in § 1 vorbezeichneten Grundbesitz mit allen Rechten und Pflichten, Bestandteilen und dem gesetzlichen Zubehör ein.

    § 3 Auflassung

    Die Vertragsteile sind darüber einig, daß das Eigentum an dem vorbezeichneten Grundbesitz Gemarkung ....., Flurstück Nr. ... auf die neu gegründete Gesellschaft bürgerlichen Rechts übergeht und bewilligen und beantragen, die Beteiligten als Gesellschafter bürgerlichen Rechts im Grundbuch einzutragen.

    Die Eintragung einer Auflassungsvormerkung gemäß § 833 BGB an dem Grundbesitz Gemarkung ....., Flurstück Nr. ... zugunsten der Beteiligten bürgerlichen Rechts wird bewilligt, aber vorerst nicht beantragt.

    § 4 Besitz, Nutzungen, Lasten

     ..........

     § 5 Gewährleistung

     ..........

     § 6 Schlußbestimmungen

     ..........

    Hinweis: Bei den Vertragsmustern handelt es sich um Vorschläge. Im Einzelfall sind die vertraglichen Regelungen durch einen Rechtsanwalt/Notar unter Einbeziehung des gesamten Vertragswerkes auf die speziellen Bedürfnisse des Mandanten hin zu formulieren. 

    1. Zivilrecht

    1.1 Aufnahme minderjähriger Kinder

    Beim Abschluß des Gesellschaftsvertrages müssen Sie beachten, daß die Eltern minderjährige Kinder nicht vertreten dürfen (§§ 1795, 181 BGB). Daher ist in diesen Fällen ein Ergänzungspfleger hinzuzuziehen. Die laufenden Verwaltungsrechte werden bis zur Volljährigkeit von den Eltern als gesetzliche Vertreter wahrgenommen.

    1.2 Geschäftsführung

    Gemäß § 709 S. 1 BGB steht die Geschäftsführung allen Gesellschaftern gemeinsam zu. Da das BGB eine gesetzliche oder organmäßige Vertretung nicht vorsieht, ist unbedingt - soweit nicht sämtliche Gesellschafter handeln sollen - die Vertretung aufgrund einer Vollmacht zu regeln, die in jedem Fall zusätzlich zu dem Gesellschaftsvertrag detailliert ausgestaltet werden sollte.

    1.3 Stimmrechte und Gewinnbeteiligung

    Die Stimmrechte und die Gewinnbeteiligung können abweichend von der Vermögensbeteiligung geregelt werden. So können die Eltern zum Beispiel ihre Stimmrechte und eine Gewinnbeteiligung von jeweils 45 %, jedes der beiden Kinder hingegen nur eine solche von 5 % haben. Sollten die Bedachten noch relativ jung und wirtschaftlich unerfahren sein, kann darüber hinaus ein Beirat in der Gesellschaft gebildet werden, der mit Vertrauenspersonen der Eltern besetzt werden kann. Diese Gestaltung ist allerdings nur bei umfangreichem Vermögen notwendig.

    Trotz der getroffenen Vereinbarungen wird die Übertragung der Vermögenswerte von den Eltern auf die Kinder/GbR schenkungsteuerrechtlich erreicht, so daß die Substanz noch nach den derzeit gültigen Einheitswerten auf die nachfolgende Generation übergehen kann.

    1.4 Grundpfandrechte

    Zur Sicherung von Krediten bestellte Grundpfandrechte an den Grundstücken bleiben bestehen. Da durch die Übertragung der Immobilien auf die GbR Schuldner und Sicherungsgeber auseinanderfallen, sollte die Darlehensverbindlichkeit durch eine befreiende Schuldübernahme von der GbR übernommen werden. Wegen § 415 BGB bedarf dies der Genehmigung des Darlehensgebers.

    1.5 Sicherungsklauseln

    Der Gesellschaftsvertrag sollte Regelungen enthalten, die verhindern, daß Dritte ungewollt mittelbare oder unmittelbare Nutznießer des geschenkten Vermögens werden. Soll zum Beispiel vermieden werden, daß im Rahmen einer Scheidung erhebliche Vermögenswerte durch Zugewinnausgleichsansprüche abfließen, so kann sinngemäß folgende Regelung aufgenommen werden:

    "Die Kinder sind verpflichtet, im Falle der Eingehung einer Ehe einen Ehevertrag zu schließen und eine modifizierte Zugewinngemeinschaft zu vereinbaren."

    Dabei kann bereits im Gesellschaftsvertrag genau bestimmt werden, welche vertraglichen Regelungen in dem später zu schließenden Ehevertrag aufgenommen werden müssen. Kommt der Ehevertrag später nicht zustande, so sollte der Gesellschaftsvertrag eine Regelung enthalten, daß unter diesen Voraussetzungen der Beschenkte durch Kündigung aus der GbR ausscheidet.

    2. Schenkungsteuer

    2.1 Steuerklasse

    Die Übertragung von Grundvermögen auf die Abkömmlinge als GbR hatte aufgrund eines Urteils des BFH vom 7.12.1988 (BStBl II 89, 237) die schenkungsteuerlich nachteilige Folge, daß die Gesellschaft zur gesamten Hand als Erwerberin und damit Steuerschuldnerin im Sinne des § 20 Abs. 1 i. V. m. § 2 Abs. 1 Nr. 1d ErbStG angesehen wurde. Der Erwerb wurde in die ungünstige Steuerklasse IV eingestuft.

    Nachdem der BFH mit seinem Urteil vom 14.9.1994 seine Auffassung geändert hat (siehe hierzu Heft 1/1995, S. 3), ist der Weg für eine unmittelbare Übertragung auf die Familiengrundstücks-GbR freigemacht worden. Für die Einordnung in die Steuerklasse ist jetzt das Verwandtschaftsverhältnis der Gesellschafter zum Schenker maßgebend. Sind neben dem Schenker nur die Kinder Gesellschafter der GbR, so fällt die Übertragung des Grundbesitzes unter die Steuerklasse I.

    2.2 Auflagenschenkung

    Soweit die Verträge der GbR vorsehen, daß die aus der Nutzungsüberlassung erzielten Erträge in großem Umfang den Eltern zukommen sollen, dürfte in einer solchen Abrede eine Auflagenschenkung zu sehen sein. In diesem Fall ist fraglich, ob diese Auflagenschenkung nach dem Schenkungsteuerrecht als eine Schenkung unter Leistungsauflage oder als eine Schenkung mit Nutzungs- oder Duldungsauflage anzusehen ist.

    Beispiel:

    Im Vertrag über die Errichtung einer Familiengrundstücks-GbR wird den Kindern je ein Anteil in Höhe von 45 % an dem eingebrachten Grundvermögen übertragen. Kraft schuldrechtlicher Abrede in diesem Vertrag behalten die Eltern jedoch die Nutzungsrechte/Ertragsrechte in Höhe von insgesamt 100 % (übertragene Anteile und eigene Anteile). Es wird somit das mit der Gesellschafterstellung grundsätzlich verbundene Nutzungs- und Vertragsrecht nicht mit übertragen.

    Diese Vereinbarung stellt den schenkungsteuerlichen Übergang des Eigentums nicht in Frage. Die getroffenen Vereinbarungen beinhalten aber eine Nutzungs- oder Duldungsauflage, denn die Kinder sind zwar um das Gesamthandseigentum am geschenkten Grundvermögen bereichert, ihnen soll aber die Nutzung der Sache - zunächst - versagt bleiben.

    Nutzungsauflagen dürfen grundsätzlich von der Bereicherung abgezogen werden -  ein Abzug ist nach § 25 ErbStG aber nicht möglich, wenn dem Schenker die Nutzungen zustehen. Die Schenkungsteuer, die auf den Kapitalwert dieser Belastung entfällt, ist allerdings bis zum Erlöschen der Belastung zinslos zu stunden.

    Die gestundete Steuer kann aber auch auf Antrag des Erwerbers jederzeit mit ihrem Barwert nach § 12 BewG abgelöst werden (vergleiche hierzu die gleichlautenden Ländererlasse vom 9.11.1989, BStBl I, 445 und vom 6.12.1993, BStBl I, 1103): Diese Beurteilung entspricht der schenkungsteuerrechtlichen Behandlung des Nießbrauchsvorbehaltes.

    2.3 Übernahme von Schulden

    Soweit auf den Grundstücken lastende Schulden von der Grundstücksverwaltungs-GbR übernommen werden müssen, liegt eine gemischte Schenkung vor. Die Schenkungsteuer bemißt sich in diesem Fall nach den Grundsätzen der BMF-Schreiben vom 9.11.89 (BStBl I, 445) und 6.12.93 (BStBl I, 1002).

    3. Einkommensteuer

    3.1 Eigentums-Übergang nach außen hin dokumentieren

    Die Gesellschafter der Familiengrundstücks-GbR erzielen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung nach § 21 EStG. Besonders ist darauf zu achten, daß der Gesellschaftsvertrag auch tatsächlich durchgeführt wird.

    Die Gesellschaft muß Vertragspartner der Mietverträge sein bzw. in bereits bestehende Mietverträge eintreten. Um hier Streitigkeiten mit der Finanzverwaltung von vornherein zu vermeiden, sollte auch nach außen hin dokumentiert werden, daß die GbR in sämtliche Rechte und Pflichten des bisherigen Eigentümers eintritt. Dazu sollten

    » die Mieter, die Gemeinde, die Stadtwerke, Elektrizitätswerke etc. über die Änderung der Eigentumsverhältnisse informiert werden,

    » für die GbR ein separates Konto eingerichtet werden,

    » der Briefwechsel ausschließlich im Namen der GbR geführt werden.

    3.2 AfA-Abzug

    Soweit der Grundbesitz zur Erzielung von steuerpflichtigen Einnahmen eingesetzt wird, geht der AfA-Abzug auf die Anschaffungs- oder Herstellungskosten nicht verloren; vielmehr erfolgt er jetzt auf der Ebene der Gesellschaft (§ 11d EStDV).

    Sofern Schulden übernommen werden, sind die Grundsätze einer gemischten Schenkung zu beachten: Aufteilung der Grundstücksübertragung in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil, Fortführung der AfA des Rechtsvorgängers für den unentgeltlichen Teil, "neue" AfA für den entgeltlichen Teil (BMF 13.1.93 BStBl I, 80 Tz. 14 ff).

    3.3 Gewinnverteilung

    Der ermittelte Überschuß bzw. der Verlust wird entsprechend dem im Gesellschaftsvertrag der GbR vereinbarten Gewinnverteilungsschlüssel den einzelnen Gesellschaftern zugerechnet.

    Vorsicht ist bei der Gewinnverteilung geboten. Die Regelung des Gewinnverteilungsschlüssels darf nämlich nicht den Eindruck erwecken, es handele sich hierbei um Unterhaltsbeiträge im Sinne des § 12 Nr. 2 EStG der Eltern an ihre Kinder. Die vereinbarte Gewinnverteilung wird von der Finanzverwaltung nur anerkannt, wenn diese ihre Grundlage im Gesellschaftsverhältnis hat; fehlt eine entsprechende Vereinbarung oder kann sie einkommensteuerrechtlich nicht anerkannt werden, so sind die aus der Nutzungsüberlassung erzielten Gewinne den Gesellschaftern grundsätzlich entsprechend ihrer Vermögensbeteiligung zuzurechnen.

    3.4 Gewerblich geprägte Personengesellschaft

    In speziell gelagerten Ausnahmefällen kann es vorteilhaft sein, eine GmbH als persönlich haftenden Gesellschafter an der GbR zu beteiligen (gewerblich geprägte Personengesellschaft, § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG). Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die dadurch erlangte Begrenzung des Spitzensteuersatzes auf 47 Prozent die gewerbesteuerlichen Nachteile ausgleicht oder eine Haftungsbegrenzung angestrebt wird. Da außerdem ein Verkauf der Immobilien einkommensteuerpflichtig wäre, sollte das Modell der gewerblich geprägten Personengesellschaft nur dann in

    Erwägung gezogen werden, wenn ein Verkauf der Grundstücke auch in ferner Zukunft nahezu ausgeschlossen ist. Wichtig: Der Präferenzsteuersatz von 47 Prozent kann nach § 32c Abs. 2 S. 2 EStG nicht beansprucht werden, wenn  der Antrag nach § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG gestellt wird.

    3.5 Gewerblicher Grundstückshandel

    Mit seinem Beschluß vom 3.7.95 (GrS 1/93) hat der Große Senat des BFH entschieden, daß die Grundstücksverkäufe einer Personengesellschaft ihren Gesellschaftern zur Prüfung der Drei-Objekt-Grenze zuzurechnen sind. Die Grundstücksverwaltungs-GbR birgt insbesondere dann steuerliche Gefahren, wenn ihre Gesellschafter noch weiteren Grundbesitz halten. Grundstücksverkäufe müssen in diesem Fall jeweils genauestens überlegt sein, da anderenfalls unbemerkt der Tatbestand des gewerblichen Grundstückshandels erfüllt sein kann.

    4. Grunderwerbsteuer

    Die Übertragung der Immobilien auf die Grundstücksverwaltungs-GbR, an der neben dem Übertragenden nur die Kinder und der Ehegatte beteiligt werden, ist grunderwerbsteuerfrei nach § 3 Nr. 4, 6 und § 5 Abs. 2 GrEStG. Die Befreiungsvorschriften des § 3 GrEStG greifen durch bis auf die Ebene der Gesellschafter. Ein späterer Gesellschafterwechsel innerhalb der GbR löst ebenfalls keine Grunderwerbsteuer aus, soweit keine Anteilsvereinigung im Sinne von § 1 Abs. 3 GrEStG vorliegt.

    5. Umsatzsteuer

    Es muß beachtet werden, daß die Grundstücks-Übertragung die Rechtsfolgen des § 15a UStG auslösen kann, wenn in den letzten zehn Jahren Vorsteuerbeträge für die Anschaffung oder die Herstellung des Grundstücks/ Gebäudes abgezogen wurden. In der Übertragung ist eine "Änderung der Verhältnisse" i.S. v. § 15a Abs. 1 i.V.m. Abs. 4 UStG zu sehen. Eine andere rechtliche Beurteilung ergibt sich, wenn das übertragene Grundstück das alleinige Unternehmensvermögen darstellt oder zumindest als Teilbetrieb zu bewerten ist. In diesen Fällen liegt eine nicht steuerbare Geschäftsveräußerung im ganzen vor. Der Erwerber tritt in die Rechtsstellung des Rechtsvorgängers ein. Der Übertragungsakt bewirkt  dann keine Änderung der Verwendungsverhältnisse.

    6. Vertragsmuster

    Zur Gestaltung sind nur zwei Vertragsurkunden erforderlich:

    » die Errichtung einer Familiengrundstücks-GbR unter Einbringung des Grundbesitzes in die Grundstücks-GbR

    » und der Gesellschaftsvertrag der Grundstücks-GbR.

    Zu beiden Verträgen haben wir einen Vorschlag erarbeitet, den wir Ihnen auf den Rückseiten dieses Beitrags abgedruckt haben. Insbesondere die zivilrechtlichen Erläuterungen zur Regelung der Verwaltungs- und Stimmrechtsbefugnisse bedürfen im Gesellschaftsvertrag einer eindeutigen Klärung unter Abwägung der Interessen aller Beteiligten.

    Gesellschaftsvertrag der Gesellschaft bürgerlichen Rechts

    § 1 Name, Sitz

    (1) Der Name der Gesellschaft lautet:

    Herr V, Herr S, Frau T in Gesellschaft bürgerlichen Rechts.

    (2) Der Sitz der Gesellschaft ist ............

    § 2 Gegenstand des Unternehmens

    Gegenstand ist die Verwaltung und Vermietung des eigenen Grundbesitzes.

    § 3 Gesellschafter

    (1) Gesellschafter der Gesellschaft bürgerlichen Rechts sind

    a) Herr V zu 1/3,  b) Herr S zu 1/3,  c) Frau T zu 1/3

    (2) Die Gesellschaftsanteile sind unveränderlich, so daß sich der Anteil eines jeden Gesellschafters insbesondere nicht durch Gewinne oder Verluste, Einlagen oder Entnahmen verändert.

    § 4 Dauer der Gesellschaft

    (1) Die Dauer der Gesellschaft ist unbestimmt.

    (2) Die Kündigung der Gesellschaft kann nur mit einer Frist von einem halben Jahr zum darauffolgenden Jahresende erfolgen.

    § 5 Geschäftsführung und Vertretung

    (1) Bei Veräußerung und Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten sind nur alle Gesellschafter gemeinsam zur Vertretung berechtigt und verpflichtet.

    (2) Im übrigen ist Herr V alleinvertretungsberechtigt und -verpflichtet, mit der Einschränkung, daß er die Gesellschafter nur in Höhe des Gesellschaftsvermögens verpflichten kann. Bei allen Vertretungshandlungen und auf den Geschäftsbriefen der Gesellschaft ist die Beschränkung der Haftung auf das Gesellschaftsvermögen anzugeben.

    § 6 Gesellschafterversammlung, Beschlüsse der Gesellschafter

    (1) Die Gesellschafter entscheiden über die ihnen nach dem Gesetz oder diesem Gesellschaftsvertrag zugewiesenen Angelegenheiten durch Beschluß.

    (2) Das Stimmrecht eines jeden Gesellschafters richtet sich nach der Höhe seines Gesellschaftsanteils.

    § 7 Jahresabschluß, Gewinnermittlung

    (1) Die Einkunfts-Ermittlung der Gesellschaft erfolgt durch Ermittlung des Überschusses der Einnahmen über die Werbungskosten. Der Jahresabschluß der Gesellschaft soll jeweils innerhalb von drei Monaten nach Ende eines jeden Geschäftsjahres (= Kalenderjahres) erstellt und dem Abschlußprüfer vorgelegt werden.

    (2) Die Gesellschaft beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit über die Bildung von Rücklagen zur Erhaltung des Grundbesitzes.

    (3) Ein dem Gesellschafter verbleibender Anteil am Jahresüberschuß ist sofort nach Erstellung der Jahresüberschußrechnung und Beschlußfassung über die Bildung von Rücklagen auszuzahlen.

    § 8 Ausscheiden eines Gesellschafters

    (1) Bei Kündigung der Gesellschaft sowie bei Ausschließung oder Konkurs eines Gesellschafters wird die Gesellschaft nicht aufgelöst, sondern - nach Ausscheiden des betroffenen Gesellschafters - von den übrigen Gesellschaftern fortgesetzt.

    (2) Besteht die Gesellschaft nur aus zwei Gesellschaftern und scheidet einer von ihnen aus oder scheiden gleichzeitig mehrere Gesellschafter aus, so daß nur ein Gesellschafter übrig bleibt, so steht dem verbleibenden Gesellschafter ein Übernahmerecht zu, das gegenüber dem ausscheidenden Gesellschafter durch rechtsgestaltende Willenserklärung auszuüben ist. Macht er von seinem Übernahmerecht Gebrauch, so wächst das Gesellschaftsvermögen dem Übernehmenden ohne Einzelübertragung an; der Ausscheidende ist abzufinden.

    § 9 Ausschließung

    (1) Wird über das Vermögen eines Gesellschafters das Konkurs- oder Vergleichsverfahren eröffnet oder wird die Zwangsvollstreckung in sein Auseinandersetzungsguthaben oder ein sonstiges Gesellschafterrecht betrieben, so können die übrigen Gesellschafter seinen Ausschluß beschließen. Der Ausschluß wird mit der Bekanntgabe des Beschlusses, im Falle der Einzelzwangsvollstreckung jedoch erst drei Monate nach Bekanntgabe des Beschlusses wirksam, es sei denn, daß der betroffene Gesellschafter bis dahin die eingeleiteten Vollstreckungsmaßnahmen abgewendet hat.

    (2) Sofern ein Gesellschafter bei Eingehung der Ehe mit seinem Ehegatten nicht Gütertrennung nach Maßgabe der Bestimmungen des BGB oder modifizierte Zugewinngemeinschaft vereinbart mit dem Inhalt, daß der Gesellschaftsanteil bei der Ermittlung des Zugewinnausgleichs außer Betracht bleibt, kann die Gesellschaft nach vorheriger fruchtloser Setzung einer Frist von 3 Monaten die Ausschließung des betroffenen Gesellschafters verlangen.

    (3) Im übrigen kann ein Gesellschafter ausgeschlossen werden, wenn hierzu ein wichtiger Grund vorliegt, d.h., wenn der Gesellschafter durch sein Verhalten die Gesellschaftsinteressen schädigt oder wenn aufgrund seines Verhaltens den übrigen Gesellschaftern die Fortsetzung der Gesellschaft mit ihm nicht mehr zugemutet werden kann.

    § 10 Abfindung

    (1) Wenn ein Gesellschafter kündigt oder sonst gemäß  8 oder  9 dieses Vertrages ausscheidet, erhält er eine Abfindung entsprechend seiner Beteiligung am Gesellschaftsvermögen.

    (2) Der Abfindungsbetrag wird von dem für die Gesellschaft tätigen Steuerberater auf den Tag des Ausscheidens ermittelt. Alle Wirtschaftsgüter der Gesellschaft werden mit der Hälfte des Verkehrswertes angesetzt, um den Bestand der Gesellschaft nicht zu gefährden. Sofern sich die Beteiligten nicht innerhalb von sechs Monaten nach dem Ausscheiden des betreffenden Gesellschafters über den Wert einigen, entscheidet ein auf Antrag eines Vertragsteils von der örtlich zuständigen Industrie-und Handelskammer zu benennender öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für das Grundstückswesen als Schiedsgutachter gemäß  317 BGB. Gebildete Rücklagen bleiben unberücksichtigt.

    (3) Das Abfindungsguthaben ist in fünf gleichen, unmittelbar aufeinanderfolgenden Jahresraten auszuzahlen. Die erste Rate ist ein Jahr nach dem Ausscheidungsstichtag zur Zahlung fällig. Ab diesem Zeitpunkt ist das restliche Abfindungsguthaben mit jährlich 6 Prozent zu verzinsen. Zinsen sind jeweils mit den Jahresraten zu entrichten. Sicherheitsleistung kann nicht gefordert werden.

    § 11 Erbfolge

    Bei dem Versterben eines Gesellschafters wird die Gesellschaft mit dessen Erben oder Vermächtnisnehmern fortgesetzt, sofern es sich hierbei um Abkömmlinge oder Mitgesellschafter handelt. Sind andere Personen zur Nachfolge berufen, geht der Anteil des Verstorbenen im Wege der Sondererbfolge zu gleichen Anteilen auf die Abkömmlinge des Verstorbenen über. Gelangen Abkömmlinge des Verstorbenen nicht zur Erbfolge, wächst der Gesellschaftsanteil des Verstorbenen den übrigen Gesellschaftern im Verhältnis der Gesellschaftsbeteiligung an. Die Erben und Vermächtnisnehmer erhalten in diesem Fall eine Abfindung gemäß  10 Absatz 2 und 3.

    § 12 Schlußbestimmungen

    (1) Soweit in diesem Gesellschaftsvertrag keine besondere Regelung getroffen ist, gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

    (2) Etwaige Nichtigkeit einzelner Bestimmungen berührt die Wirksamkeit des Gesellschaftsvertrages im übrigen nicht. Die Beteiligten sind verpflichtet, anstelle der unwirksamen Bestimmungen eine dem Vertragsgedanken entsprechende Neuregelung zu treffen. Sofern eine Neuregelung nicht erfolgt, gelten die für die entsprechende Regelungslücke bestehenden gesetzlichen Bestimmungen.

    Ergänzung: Vollmachterteilung

    Herr V, Herr S und Frau F haben am ..... eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts begründet, deren Gegenstand die Verwaltung und Vermietung eigenen Grundbesitzes ist.

    Bei der Veräußerung und Belastung von Grundstücken sind nur alle Gesellschafter gemeinsam zur Vertretung berechtigt. Im übrigen ist Herr V alleinvertretungsberechtigt mit der Einschränkung, daß er die Gesellschafter nur in Höhe des Gesellschaftsvermögens verpflichten kann.

    Insoweit wird Herrn A - unter Befreiung von den Beschränkungen des  181 BGB - Vollmacht zur Vertretung der Gesellschaft erteilt.

    Hinweis: Bei den Vertragsmustern handelt es sich um Vorschläge. Im Einzelfall sind die vertraglichen Regelungen durch einen Rechtsanwalt/Notar unter Einbeziehung des gesamten Vertragswerkes auf die speziellen Bedürfnisse des Mandanten hin zu formulieren. 

    Quelle: Gestaltende Steuerberatung - Ausgabe 10/1995, Seite 10

    Quelle: Ausgabe 10 / 1995 | Seite 10 | ID 103052