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  • 01.08.1996 · Fachbeitrag · Gestaltungshinweis

    Heilung verdeckter Sacheinlagen

    | Ende 1994 haben zahlreiche GmbHs aus steuerlichen Gründen Vorabausschüttungen vorgenommen. Da Ende 1994 die Kapitaldecke vieler GmbHs schwach war, wurden teilweise Kapitalerhöhungen in Kombination mit dem Schütt-aus-hol-zurück-Verfahren vorgenommen. Wurde eine so vorgenommene Kapitalerhöhung als Bareinlage in das Handelsregister eingetragen, so sind die Rechtsfolgen der Kapitalerhöhung jedoch nicht eingetreten, das heißt, die Einzahlungsverpflichtung des Gesellschafters ist nach wie vor bestehen geblieben. Sie wird spätestens im Konkurs der Gesellschaft durch den Konkursverwalter nochmals eingefordert. Hierdurch können enorme Haftungsrisiken für alle Beteiligten (Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Notare) entstehen. Nachstehend stellen wir Ihnen daher die grundsätzliche Problematik sowie einen Ablaufplan zur Heilung der verdeckten Sacheinlage dar. |