Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • 01.04.2005 | Gestaltungspraxis

    Die verbindliche Auskunft im Steuerrecht

    von Dipl.-Finw. Dr. Volker Kreft, Richter am FG, Bielefeld

    Im Zuge zunehmender Komplexität im Steuerrecht besteht für die gestalterische Praxis ein wachsendes Bedürfnis nach einer verbindlichen Stellungnahme der Finanzverwaltung, bevor ein geplanter Sachverhalt verwirklicht wird. Ziel einer solchen Auskunft ist einerseits Planungssicherheit für den Steuerpflichtigen, der ggf. erhebliche Investitionen tätigen muss und wissen will, inwieweit die steuerliche Komponente in die betriebswirtschaftlichen Rechnungen einzubeziehen ist. Andererseits dient die Zusage durch die Finanzverwaltung auch der Minimierung des Haftungsrisikos für den steuerlichen Berater.  

     

    Der folgende Beitrag befasst sich mit den Voraussetzungen und Rechtsfolgen einer verbindlichen Auskunft unter besonderer Berücksichtigung des BMF-Schreibens vom 29.12.03 (BStBl I, 742), das teilweise wichtige Änderungen gegenüber der bisherigen Rechtslage (BMF-Schreiben, 24.6.87, BStBl I, 474) enthält.  

    1. Keine allgemeine Auskunftspflicht

    Das geltende Steuerrecht kennt keine allgemeine Pflicht der Finanzverwaltung zur Erteilung von Auskünften außerhalb der gesetzlich geregelten Sachverhalte. Ausnahmen sind die verbindliche Zolltarif-/Ursprungsauskunft nach Art. 12 Zollkodex, die Lohnsteueranrufungsauskunft nach § 42e EStG und die verbindliche Zusage auf Grund einer Außenprüfung §§ 204 ff. AO (ausführlich: Tipke/Kruse, Kommentar zur AO/FGO, vor § 204 AO Rz. 44 ff.; § 204 AO Rz. 1 ff.). Weitaus größere Bedeutung für die Steuergestaltung hat jedoch die so genannte verbindliche Auskunft, die gesetzlich nicht geregelt ist und erstmals durch das o.g. BMF-Schreiben vom 24.6.87 (a.a.O.) Einzug in das Steuerrecht gehalten hat. 

    2. Die Voraussetzungen für die Auskunftserteilung

    Für die verbindliche Beurteilung von steuerlichen Sachverhalten gelten folgende Voraussetzungen: 

     

    2.1 Begrenzter Umfang der Zusagefähigkeit