01.09.2007 | Gewerbesteuer
Die Anrechnung der Gewerbesteuer nach der Unternehmensteuerreform 2008
§ 35 EStG regelt seit dem Veranlagungszeitraum 2001 die Anrechnung der Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer. Diese Regelung ist zwischenzeitlich durch das Unternehmensteuerreformgesetz 2008 modifiziert worden. Zudem haben eine zwischenzeitlich ergangene BFH-Entscheidung vom 27.9.06 (X R 25/04, DB 07, 499) sowie ein aktualisiertes BMF-Anwendungsschreiben vom 12.1.07 (BStBl I, 108) in Teilbereichen für Klarheit gesorgt. Der folgende Beitrag stellt die ab 2008 geltende Rechtslage umfassend dar.
1. Rechtsänderungen durch die Unternehmensteuerreform
Der Gesetzgeber hat in § 4 Abs. 5b EStG neu geregelt, die Gewerbesteuer und die auf sie entfallenden Nebenleistungen bei der Einkommensteuer und Körperschaftsteuer (§ 8 Abs. 1 KStG) nicht mehr zum Betriebsausgabenabzug zuzulassen. Im Gegenzug wurde daher der bisherige Anrechnungssatz vom 1,8-fachen auf das 3,8-fache erhöht. Die Anrechnung ist jedoch auf den Betrag der tatsächlich zu zahlenden Gewerbesteuer beschränkt (§ 35 Abs. 1 S. 2 EStG). Hieraus folgt:
- Beträgt der gemeindliche Hebesatz mehr als 380 v.H., ist eine vollständige Entlastung von der Gewerbesteuer nicht erreichbar;
- Bei einem Hebesatz von bis zu 380 v.H. verhindert § 35 Abs. 1 S. 2 EStG, dass eine Entlastung über die tatsächlich gezahlte Gewerbesteuer hinaus erfolgt. Dadurch werden die bislang möglichen Fallkonstellationen der Überkompensation beseitigt.
Gewerbesteuerrechtlich ist zu beachten, dass ab 2008 der für Einzelgewerbetreibende und Personengesellschaften bislang geltende Staffeltarif (§ 11 Abs. 2 GewStG) zugunsten einer einheitlich geltenden Steuermesszahl von 3,5 v.H. entfällt. Dagegen bleibt der Freibetrag für Personenunternehmen (24.500 EUR) unverändert bestehen (§ 11 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 GewStG).
2. Anrechnungsüberhänge
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