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  • 30.05.2008 | Gewerbesteuer

    Hinzurechnung von Finanzierungsaufwendungen: Auswirkungen und Gestaltungsmöglichkeiten

    von Dipl.-Finw. Karl-Heinz Günther, Übach-Palenberg

    Dauerschuldentgelte, Renten und dauernde Lasten, Gewinnanteile des stillen Gesellschafters sowie bestimmte Miet- und Pachtzinsen werden bis einschließlich Erhebungszeitraum 2007 unter bestimmten Voraussetzungen dem Gewinn aus Gewerbebetrieb voll oder zur Hälfte hinzugerechnet. Der Gesetzgeber hat nun mit dem Unternehmensteuerreformgesetz 2008 und nachbessernd mit dem Jahressteuergesetz 2008 die vorstehend genannten Hinzurechnungstatbestände in § 8 Nr. 1 GewStG n.F. zusammengefasst, neu geregelt und um weitere Tatbestände ergänzt. Welche Auswirkungen dies in der Praxis hat und wo noch Gestaltungsmöglichkeiten bestehen, wird nachfolgend dargestellt. 

    1. Neuregelung ab Erhebungszeitraum 2008

    1.1 Neue Gesetzessystematik

    Dem Gewinn aus Gewerbebetrieb sind gemäß § 8 Nr. 1abis f GewStG hinzuzurechnen 25 v.H. der Summe aus 

     

    a)Entgelten für Schulden;
    b)Renten und dauernden Lasten;
    c)Gewinnanteilen des stillen Gesellschafters;
    d)20 v.H. der Miet- und Pachtzinsen (einschließlich Leasingraten) für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens;
    e)65 v.H. der Miet- und Pachtzinsen (einschließlich Leasingraten) für unbewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens;
    f)25 v.H. der Aufwendungen für die zeitlich befristete Überlassung von Rechten (Konzessionen und bestimmten Lizenzen.

     

    Eine Hinzurechnung erfolgt jedoch nur, soweit die Summe aller vorgenannter Hinzurechnungen den Freibetrag von 100.000 EUR übersteigt. Konkret bedeutet dies, dass der Freibetrag mit den Beträgen zu vergleichen ist, die sich aus den gesetzlich vorgeschriebenen Finanzierungsanteilen ergeben. Ein sodann noch verbleibender Betrag unterliegt der Hinzurechnungsquote von 25 v.H.