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  • 01.06.2004 · Fachbeitrag · Gewerbesteuer

    Verkauf von Kapitalgesellschaftsanteilen durch oder über eine Personengesellschaft

    | Hält eine Kapitalgesellschaft eine Beteiligung an einer anderen Kapitalgesellschaft, so kann sie Veräußerungsgewinne aus dem Verkauf der Anteile nach § 8b KStG körperschaftsteuerfrei vereinnahmen - sieht man einmal davon ab, dass 5 v.H. als nicht abziehbare Betriebsausgaben zu behandeln sind und damit der Körperschaftsteuer unterliegen. Wird die Beteiligung an der Kapitalgesellschaft von einer Personengesellschaft gehalten, so gelten jedoch eigene Regeln. Hier kommt es jeweils darauf an, wer hinter der Personengesellschaft steht - natürliche Personen oder andere Kapitalgesellschaften. Im ersten Fall ist der Gewinn nach § 3 Nr. 40 EStG zur Hälfte steuerfrei. Im zweiten Fall ist § 8b KStG einschlägig, der Gewinn kann also insoweit körperschaftsteuerfrei vereinnahmt werden. Während die Rechtslage im Bereich der Einkommen- und Körperschaftsteuer für die Personengesellschaftsfälle weitgehend geklärt ist, ergeben sich jedoch Probleme bei der Gewerbesteuer. Hier ist keineswegs eindeutig, wie Veräußerungsgewinne zu besteuern sind. Der folgende Beitrag stellt die Rechtslage dar und gibt Empfehlungen für die Praxis. |