01.07.2000 · Fachbeitrag · Gewerbesteuer
Vermeidung von Dauerschuldzinsen bei der Finanzierung von Umlaufvermögen
| Bei der Gewerbesteuer werden bestimmte Kredite als sogenannte Dauerschulden betrachtet. Die hierfür gezahlten Schuldzinsen sind zur Hälfte dem gewerblichen Gewinn hinzuzurechnen und erhöhen damit den Gewerbeertrag. In der Praxis ist zu beobachten, dass den Dauerschulden nicht immer die notwendige Aufmerksamkeit gewidmet wird. Insbesondere bei der Finanzierung von Umlaufvermögen werden Zinsen oftmals den Entgelten für Dauerschulden zugerechnet, obwohl dies gar nicht notwendig gewesen wäre. Auf der anderen Seite gibt es zahlreiche Fälle, in denen die Zinsen zwar zutreffend als Dauerschuldzinsen gewertet werden, dies bei richtiger Gestaltung aber hätte vermieden werden können. Nachfolgend werden einige solcher Fälle vorgestellt. |
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