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  • 01.04.2003 · Fachbeitrag · Gewerblicher Grundstückshandel

    BFH- Entscheidungen und BMF- Schreiben zur Relativierung der Drei- Objekt- Grenze

    | Seit Jahren ist umstritten, wann bei der Veräußerung von Immobilien von einem gewerblichen Grundstückshandel auszugehen ist. Die Flut der - zum Teil widersprüchlichen - FG- Entscheidungen war nicht mehr zu überblicken. Etwas Klarheit kam erst in die Materie, als der Große Senat des BFH mit Beschluss vom 10.12.01 Grundsätze zur Prüfung des gewerblichen Grundstückshandels bei der Veräußerung von Wohnobjekten aufgestellt hat (BStBl II 02, 291, vgl. GStB 02, 241). Insbesondere hat er entschieden, dass auch bei der Errichtung von Wohnobjekten auf eigenem Grundstück und deren Veräußerung grundsätzlich die Drei- Objekt- Grenze gilt. Allerdings hat der Große Senat zugleich Ausnahmen von diesem Grundsatz aufgezeigt. Danach kann ein gewerblicher Grundstückshandel bei bestimmten Sachverhalten trotz Einhaltens der Drei- Objekt- Grenze vorliegen oder trotz Überschreitens ausnahmsweise einmal nicht vorliegen. Auch hat der Große Senat Beispiele für solche Ausnahmen genannt, etwa wenn der Steuerpflichtige das Grundstück von vornherein auf Rechnung oder nach Wünschen des Erwerbers bebaut. Der Große Senat überließ es dann aber den einzelnen Senaten, die Ausnahmetatbestände mit Leben zu füllen. Nun sind eine ganze Reihe von Urteilen zu der Problematik ergangen, die nachfolgend mit ihren Auswirkungen für die Praxis dargestellt werden. Der Beitrag geht dabei zugleich auch auf das aktuelle BMF- Schreiben vom 19.2.03 ein, das sich mit wichtigen Teilaspekten der jüngsten Rechtsprechung auseinandersetzt. Dabei wird deutlich, dass in die Materie des gewerblichen Grundstückshandels zwar mehr Klarheit seitens des BFH, aber nicht unbedingt mehr Planungssicherheit für Berater und Mandanten gekommen ist. |