03.02.2011 | Gewinneinkünfte
Geringwertige Wirtschaftsgüter: Wahlrechte gezielt zur Steueroptimierung nutzen
von RiFG Dr. Alois Th. Nacke, Hannover
Für GWGs, die nach dem 31.12.09 angeschafft, hergestellt oder in das Betriebsvermögen eingelegt werden, bestehen hinsichtlich der steuerlichen Behandlung mehrere Wahlrechte, die das BMF jüngst nochmals konkretisiert hat. Unternehmen haben je nach Höhe der Anschaffungskosten die Qual der Wahl, ob die Sofortabschreibung, die planmäßige Abschreibung über die Nutzungsdauer oder die Abschreibung eines Sammelpostens über fünf Jahre sinnvoller ist. Bei dieser Entscheidung können Sie Ihre Mandanten bei der Erstellung des Jahresabschlusses jetzt optimal unterstützen.
Schon Wachstumsbeschleunigungsgesetz brachte mehr Freiheiten
Durch das Unternehmensteuerreformgesetz 2008 (BGBl I 07, 1912) wurde die Möglichkeit der sofortigen Abschreibung von GWG eingeschränkt. Konnten bis dahin Anschaffungs- und Herstellungskosten bis zu 410 EUR in voller Höhe gewinnmindernd berücksichtigt werden, war dies nach der Neuregelung nur noch bis zu 150 EUR möglich. Darüber hinaus wurde für Wirtschaftsgüter, deren Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten mehr als 150 EUR und bis 1.000 EUR betrugen, das Institut des Sammelpostens vorgeschrieben. Schon zwei Jahre später wurde dieses System aber wieder geändert. Seit dem Wachstumsbeschleunigungsgesetz vom 22.12.09 (BGBl I 09, 3950) kann der Steuerpflichtige nun wählen, ob er
- bei Anschaffungs- oder Herstellungskosten bis 410 EUR die Aufwendungen sofort abzieht oder
- für Wirtschaftsgüter mit Anschaffungs- oder Herstellungskosten von mehr als 150 EUR bis 1000 EUR einen Sammelposten bildet, der über fünf Jahre verteilt aufzulösen ist.
Hinweis: Die entsprechenden Regelungen in § 6 Abs. 2 und 2a EStG gelten auch bei einer Betriebseröffnung (§ 6 Abs. 1 Nr. 5 bis 6 EStG).
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