04.04.2011 | Grunderwerbsteuer
Ungleichbehandlung von Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern verfassungswidrig
von Dipl.-Finw. Dr. Volker Kreft, RiFG, Bielefeld
Den Vorgaben des BVerfG folgend hat der Gesetzgeber im JStG 2010 die Ungleichbehandlung von Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern im Erbschaftsteuerrecht in allen noch offenen Fällen ab dem 1.8.01 (= Inkrafttreten des LPartG) beseitigt. Bei der Grunderwerbsteuer ist eine Gleichstellung hingegen erst für Erwerbsvorgänge ab dem 14.12.10 festgeschrieben worden. Das FG Niedersachsen (6.1.11, 7 V 66/10, Abruf-Nr. 110799) hat nun aber im Beschlusswege auch für einen „Altfall“ aus 2009 wegen verfassungsrechtlicher Bedenken eine A.d.V. gewährt. |
Sachverhalt
Der Antragsteller hatte mit einem Mann in 2002 eine Lebenspartnerschaft begründet. Die Männer leben seit dem 1.8.09 voneinander getrennt. Im Rahmen der Vermögensauseinandersetzung zur Aufhebung der Lebenspartnerschaft erhielt der Antragsteller von seinem Lebenspartner Ende 2009 dessen Miteigentumsanteil an einem Hausgrundstück. Das Finanzamt setzte für diesen Übertragungsvorgang Grunderwerbsteuer fest, ohne die Ehegatten vorbehaltene Befreiungsvorschrift des § 3 Nr. 4 GrEStG zu berücksichtigen. Einspruch und Antrag auf Aussetzung der Vollziehung beim Finanzamt hatten keinen Erfolg. Nach Einleitung der Vollstreckung zahlte der Antragsteller zwar die Grunderwerbsteuer, dem Antrag auf gerichtliche Aufhebung der Vollziehung (§ 69 FGO) gab das FG aber letztlich statt.
Anmerkungen
Das FG geht in seiner Begründung davon aus, dass ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides bestehen. Die noch bis zum Dezember 2010 geltende einfach-gesetzliche Regelung in § 3 Nr. 4 GrEStG, nach der nur Grundstückserwerbe des Ehegatten, nicht aber solche des Partners einer eingetragenen Lebenspartnerschaft von der Besteuerung ausgenommen sind, verstößt nach Ansicht des FG womöglich gegen Art. 3 Abs. 1 GG.
Das Gericht überträgt in diesem Zusammenhang die Ausführungen des BVerfG zur Gleichbehandlung von eingetragenen Lebenspartnern und Ehegatten bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer auf die Grunderwerbsteuer (BVerfG 21.7.10, 1 BvR 611/07, 1 BvR 2464/07, DStR 10, 1721). Danach ist eine Differenzierung vor allem nicht dadurch gerechtfertigt, dass grundsätzlich nur aus einer Ehe gemeinsame Kinder hervorgehen können, denn die Privilegierung von Ehegatten ist gerade nicht vom Vorhandensein gemeinsamer Kinder abhängig (ähnlich schon zum Ehegattensplitting für eingetragene Lebenspartner: FG Niedersachsen 9.11.10, 10 V 309/10 und FG Niedersachsen 1.12.10, 13 V 239/10).
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