30.04.2008 | Herstellungskosten/Erhaltungsaufwendungen
Die steuerliche Förderung von Baudenkmälern optimal ausnutzen
Die steuerliche Förderung von denkmalgeschütztem Eigentum erfolgt auf vielfache Weise. Neben dem möglichen Erlass der Grundsteuer oder Steuerbefreiungen bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer gibt es eine Reihe von Subventionsregelungen im Ertragsteuerrecht, die man beim Kauf eines Baudenkmals im Blick haben muss. Die erstragsteuerlichen Fördermaßnahmen knüpfen dabei generell an die Differenzierung zwischen Herstellungs- bzw. Anschaffungsaufwand einerseits und Erhaltungsaufwand andererseits an. Welche ertragsteuerlichen „Fördertöpfe“ es gibt und welche Abgrenzungsprobleme bei der Einordnung der Aufwendungen bestehen, wird nachfolgend untersucht.
1. Überblick über die ertragsteuerlichen Fördermaßnahmen
Während nach § 7i EStG Herstellungs- und bestimmte Anschaffungskosten eines zur Einkünfteerzielung eingesetzten Wirtschaftsgutes begünstigt sind, regelt § 11b EStG, welche Erhaltungsaufwendungen in diesem Bereich gefördert werden. Die §§ 10fund 10g EStG ermöglichen den Sonderausgabenabzug für nicht zur Einkünfteerzielung eingesetzte Wirtschaftsgüter. Dabei betrifft § 10f EStG Objekte, die zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden. § 10g EStG erfasst dagegen alle anderen Objekte, die also weder zur Einkünfteerzielung, noch zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden:
2. Die Fördermaßnahmen im Einzelnen
2.1 § 7i EStG
§ 7i EStG erlaubt erhöhte Absetzungen bei Baumaßnahmen an bestimmten kulturhistorisch wertvollen Gebäuden, Gebäude(teilen) einer Denkmalgruppe oder Gesamtanlage sowie selbstständig bewerteten Gebäudeteilen des Betriebs- oder Privatvermögens. Die Subventionsnorm soll dazu animieren, Baudenkmäler zu erhalten und zu modernisieren. An diesem Begünstigungszweck hat sich die Auslegung des Gesetzes zu orientieren (BFH, BStBl II 01, 437). Der Steuerpflichtige ist beweispflichtig, dass die Voraussetzungen des § 7i EStG tatsächlich vorliegen (BFH, BStBl II 90, 752).
Im Einzelnen ermöglicht § 7i EStG die Förderung einer Baumaßnahme, wenn sie nach Art und Umfang dem Erhalt des Baudenkmals selbst dient. Neubaumaßnahmen werden nicht erfasst. Neben Herstellungskosten kommen auch bestimmte Anschaffungskosten für erhöhte Absetzungen in Betracht. Nach § 7i Abs. 1 S. 5 EStG müssen diese allerdings auf Baumaßnahmen entfallen, die erst nach dem rechtswirksamen Abschluss eines obligatorischen Erwerbsvertrags oder eines gleichstehenden Rechtsakts durchgeführt worden sind. Die Baumaßnahmen müssen in Abstimmung mit der zuständigen Denkmalbehörde durchgeführt werden (BFH/NV 05, 53).
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