04.11.2009 | Internationale Kulturevents
Inlandsauftritte ausländischer Künstler: Steuerabzug kann im Einzelfall erlassen werden
von Dipl.-Finw. Jörg Holthaus, Nordkirchen
Gerade in Zeiten leerer Kassen und wenig zahlungskräftiger Sponsoren sind für große Kulturereignisse geringere Verwaltungskosten und Steuerentlastungen ein Segen. Da ausländische Künstler regelmäßig klare Honorarvorstellung haben und sich bei Inlandsauftritten nicht um deutsche Steuern kümmern wollen, geht die Abzugsteuer nach § 50a EStG faktisch zu Lasten der Veranstalter. Liegen die Veranstaltungen im defizitären, öffentlich geförderten Bereich, werden durch den Steuerabzug Fördergelder gebunden.
Nach § 50 Abs. 4 EStG in der Fassung des JStG 2009 können die obersten Finanzbehörden der Länder oder die von ihnen beauftragten Finanzbehörden die Einkommensteuer bei beschränkt Steuerpflichtigen mit Zustimmung des BMF erlassen, wenn dies im besonderen öffentlichen Interesse liegt. Hiervon wurde erstmals für die „Ruhr.2010“ Gebrauch gemacht. An diesem und ähnlichen Beispielen wird im Folgenden aufgezeigt, welche Freistellungsmöglichkeiten es aktuell gibt und wie man sie nutzt.
1. Fall: Die Ausrichtung der Kulturhauptstadt Europas im Rahmen der „Ruhr.2010“
1.1 Sachverhalt
Essen hat sich stellvertretend für das Ruhrgebiet um die Ausrichtung der Kulturhauptstadt Europas beworben und den Zuschlag erhalten. Im Rahmen der „Ruhr.2010“ sollen im offiziellen Programm zahlreiche ausländische Künstler auftreten. Zusätzlich wird in jeder Woche des Jahres 2010 eine Stadt des Ruhrgebiets als „local hero“ in den Mittelpunkt gerückt. Auch bei diesen dezentralen Veranstaltungen werden viele beschränkt steuerpflichtige Akteure erwartet. Zahlreiche Fördermittel aus EU, Bund und Land NRW sowie den beteiligten Kommunen fließen in die Finanzierung ein. Kann die Abzugsbesteuerung vermieden werden?
1.2 Lösung
Teilbereich 1: Darbietungen
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