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  • 01.05.2000 · Fachbeitrag · Investitionszulage

    Typische formal- und materiell-rechtliche Fallstricke im Investitionszulagerecht

    | Die Investitionszulage ist - neben der Eigenheimzulage - eine der echten verbliebenen Subventionen. Vor diesem Hintergrund ist es verwunderlich, wie wenig Aufmerksamkeit vielen Anträgen auf Gewährung einer Investitionszulage gewidmet wird. Zwar ist jedermann klar und einleuchtend, dass ein „Antrag“ zu stellen ist; nur die wenigsten sind sich jedoch der Tatsache bewusst, dass auch - und gerade - das Investitionszulagerecht stark mit formellen Regelungen durchsetzt ist. Dies ist umso weniger verständlich, als die Investitionszulage „brutto gleich netto“ gewährt wird, das heißt, sie ist keine steuerpflichtige Betriebseinnahme; zusätzlich mindert sie auch nicht die Anschaffungskosten des geförderten Wirtschaftsguts (§ 9 InvZulG 1999), so dass allein auf Grund dessen - über die höhere Abschreibung - schon eine gewollte Doppelsubventionierung eintritt. Der folgende Beitrag zeigt daher typische Fallstricke im Investitionszulagerecht auf. |