01.12.2007 | Jahressteuergesetz 2008
Handlungsbedarf bei Vermögensübertragungen gegen wiederkehrende Leistungen
Der Regierungsentwurf zum Jahressteuergesetz 2008 sieht erhebliche Änderungen im Bereich der Vermögensübertragungen gegen Versorgungsleistungen vor (siehe Kratzsch in GStB 07, 292). Der Bundestag hat am 8.11.07 dem geänderten Entwurf zugestimmt (BT-Drs. 16/6981, Abruf-Nr. 073458). Für den 30.11.07 ist die abschließende Beratung im Bundesrat vorgesehen (nach Redaktionsschluss!). Eines ist jetzt schon klar, in vielen Fällen dürfte es sich anbieten, Vermögensübertragungen im Rahmen einer vorweggenommenen Erbfolge noch in 2007 vorzunehmen. Wann das der Fall ist, erfahren Sie in diesem Beitrag.
1. Die Ausgangslage
Vermögensübertragungen – insbesondere im familiären Umfeld – finden häufig gegen Zusage von wiederkehrenden Leistungen des Vermögensempfängers an den Übertragenden statt. Die Rechtsprechung und ihr folgend die Finanzverwaltung unterscheiden bei den wiederkehrenden Leistungen zwischen sogenannten Versorgungsleistungen und wiederkehrenden Leistungen im Austausch mit einer Gegenleistung:
- Versorgungsleistungen sind vom Leistenden als Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG abziehbar und beim Leistungsempfänger als wiederkehrende Bezüge nach § 22 Nr. 1 EStG steuerpflichtig.
- Wiederkehrende Leistungen im Austausch mit einer Gegenleistung stellen hingegen in Höhe des angemessenen Kaufpreises für das übergebene Vermögen Anschaffungskosten (AfA und gegebenenfalls Zinsaufwand) dar und beim Übergeber entsteht unter Umständen ein steuerpflichtiger Veräußerungsgewinn. Soweit der Barwert der wiederkehrenden Leistungen höher ist als der angemessene Kaufpreis des übertragenen Vermögens, stellen die Zahlungen steuerlich nicht zu berücksichtigende Unterhaltsleistungen im Sinne des § 12 Nr. 2 EStG dar.
Wenn wiederkehrende Leistungen im Zusammenhang mit einer Vermögensübertragung als Versorgungsleistungen qualifiziert werden können, führt dies für den Empfänger des übertragenen Vermögens, der die Versorgungsleistungen erbringt, zur maximalen steuerlichen Berücksichtigung, da er die Zahlungen gegebenenfalls im vollen Umfang steuerlich geltend machen kann. Damit wiederkehrende Bezüge den Charakter von Versorgungsleistungen haben, ist es nach den beiden Entscheidungen des großen Senats des BFH vom 12.5.03 (GRS 1/00, BStBl II 04, 95; GRS 2/00, BStBl II 04, 100) und dem BMF-Schreiben vom 16.9.04 (nachfolgend: Rentenerlass) erforderlich, dass
- es sich bei der Übertragung nicht um ein entgeltliches Rechtsgeschäft handelt;
- die wiederkehrenden Leistungen grundsätzlich auf Lebzeit des Empfängers erbracht werden;
- das übertragene Vermögen eine existenzsichernde Wirtschaftseinheit darstellt und es ausreichend Erträge generiert, so dass hieraus die wiederkehrenden Leistungen erbracht werden können;
- die Vermögensübertragung zur vorweggenommenen Erbfolge stattfindet und
- der wirksame Versorgungsvertrag wie vereinbart durchgeführt wird.
2.Als Versorgungsleistungen gestaltbare Vermögensübertragungen gegen wiederkehrende Leistungen
2.1 Kein Veräußerungsgeschäft
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