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  • 01.07.2007 | Kapitalanlage

    Renditeprognosen für geschlossene Fonds mit Blick auf die Unternehmensteuerreform 2008

    von Dipl.-Finw. Robert Kracht, Bonn

    Eine Vielzahl geschlossener Fonds in Form von Personengesellschaften sind gewerblich tätig oder zumindest gewerblich geprägt. Daher ist auch diese Anlageform von der Unternehmensteuerreform 2008 betroffen. Die geänderte Berechnung der Einkünfte nach § 15 EStG hat Auswirkung auf die Nachsteuerrendite. Aber auch vermögensverwaltenden Fonds stehen durch die Abgeltungsteuer Änderungen ins Haus. Der Beitrag zeigt die speziellen Auswirkungen der Unternehmensteuerreform auf die Renditen geschlossener Fonds anhand von Beispielen auf. 

    1. Status Quo und Ausblick

    Nicht erst seit Einführung des § 15b EStG am 11.11.05 setzen die Initiatoren geschlossener Fonds auf das zügige Erreichen der Gewinnzone sowie auf dauerhaft attraktive Nachsteuerrenditen und Ausschüttungen. Negative Einkünfte während der Investitionsphase lassen sich aufgrund der wirtschaftlichen Konstruktion zwar nicht immer vermeiden, sind aber eher ein Randaspekt. Derzeit lassen sich geschlossene Fondsangebote in sechs Kategorien unterteilen: 

     

    • Gewerbliche Fonds, die auf Alternativenergie, Lebensversicherungen, Leasing oder Medien setzen: Bei diesen wirken sich die Änderungen bei der Gewerbesteuer und über die Gewinnermittlung auch bei deren Gesellschaftern bei der Einkommensteuer aus. Zudem müssen Anleger ab 2008 die Reichensteuer von 45 v.H. einkalkulieren, da das Privileg für Gewinneinkünfte entfällt (§ 52 Abs. 44 EStG).

     

    • Schiffsfonds wenden unverändert die Tonnagesteuer gemäß § 5a EStG an, die auch auf die Gewerbesteuer durchschlägt.

     

    • Vermögensverwaltende Immobilienfonds, die Einkünfte nach § 21 EStG generieren und die Objektverkäufe vorrangig nach Ablauf der zehnjährigen Spekulationsfrist planen: Hier ändert sich weder 2008 noch 2009 durch die Abgeltungsteuer etwas.

     

    • Private Equity- und Leasing-Fonds, die sich im Bereich der §§ 20bis 23 EStG bewegen: Hier ergeben sich künftig Korrekturen am Nachsteuerergebnis, sofern die Gesellschaften nicht umstrukturieren. Das gilt allerdings nicht für vor 2009 eingegangene Investitionen.