01.06.2000 · Fachbeitrag · Kapitalgesellschaften, Bilanzierung
Rückstellung für betriebliche Zinsen im Sinne des § 233a AO
| Bei Steuernachzahlungen für vergangene Jahre ist die Belastung durch die Verzinsung gemäß § 233a AO oft beachtlich. Immerhin 6 v.H. des Steuerbetrags berechnen das Finanzamt bzw. die Gemeinde (Gewerbesteuer) pro Jahr, wobei der Zinslauf allerdings erst nach Ablauf von 15 Monaten beginnt. Bis 1998 konnten Kapitalgesellschaften diese Zinsen als Betriebsausgaben abziehen. Nach der Neuregelung durch das StEntlG 1999/2000/2002 müssen die Zinsen für Körperschaftsteuer-Nachzahlungen jedoch dem Jahresüberschuss wieder hinzugerechnet werden (nichtabziehbare Aufwendungen, § 10 Nr. 2 KStG). Dabei gilt das Abzugsverbot nicht erst für Zinsen, die für die Veranlagungszeiträume ab 1999 entstehen, sondern für alle Beträge, die in einem nach dem 31.12.98 endenden Wirtschaftsjahr abgezogen werden. Beispiel: Nach einer Kontrollmitteilung erhöht das Finanzamt die Körperschaftsteuer für 1996 in 1999. Die Zinsen gemäß § 233a AO für die Zeit ab 1.4.98 gehören 1999 zu den nichtabziehbaren Aufwendungen. |
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