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  • 01.05.2004 · Fachbeitrag · Kapitalgesellschaften

    Die Anwendung von § 8a KStG auf kleine Unternehmen

    | Häufig liest man, die Masse der Steuerberater, der Kapitalgesellschaften und der Gesellschafter bleibe durch die Neufassung des § 8a KStG ab 1.1.04 unberührt. Hintergrund dieser Aussage ist die Freigrenze von 250.000 EUR, wonach eine Umqualifizierung von Zinsen in verdeckte Gewinnausschüttungen (vGA) erst erfolgen kann, wenn die Vergütungen diesen Betrag überschreiten. Allerdings ist die Aussage zu allgemein gehalten - auch kleine Kapitalgesellschaften dürfen die Einschränkungen beim Zinsabzug keinesfalls unbeachtet lassen. Es gibt nämlich einige kaum erörterte Fälle, in denen die Freigrenze nicht greift und sämtliche Zinsen in vGA umqualifiziert werden müssen. In diesen Fällen können alle Unternehmen - egal wie klein - betroffen sein. Lesen Sie dazu die folgende Darstellung der Anwendungssituation; beinahe jeder Steuerberater dürfte einen dieser Fälle in seiner Kanzlei betreuen. |