Kapitalgesellschaften
Erwerb von Anteilen an Kapitalgesellschaften nach der Steuerreform
von StB/vBP Prof. Dr. Hans Ott, Köln
Der Kauf und Verkauf von Anteilen an Kapitalgesellschaften löst sowohl auf der Seite des Veräußerers als auch auf der Erwerberseite regelmäßig Überlegungen aus, wie die Transaktion steuerlich optimiert werden kann. Dabei ist zu berücksichtigen, dass sich durch die Steuerreform grundlegende Änderungen ergeben haben. Während auf der Veräußererseite künftig das Halbeinkünfteverfahren nach § 3 Nr. 40 EStG (Veräußerer ist natürliche Person) bzw. die Steuerfreistellung nach § 8b Abs. 2 KStG (Veräußerer ist Kapitalgesellschaft) zur Anwendung kommen, ergeben sich für den Erwerber der Anteile erhebliche Nachteile. Zum einen sind Finanzierungsaufwendungen des Erwerbers von Anteilen an Kapitalgesellschaften wegen § 3c EStG nur noch eingeschränkt abziehbar. Zum anderen ist es dem Erwerber verwehrt, über die bisher bekannten Unternehmenskaufmodelle (Kombinations-, Mitunternehmer- und Umwandlungsmodell) die gezahlten Anschaffungskosten in Abschreibungspotenzial zu transformieren. Daher wird nachfolgend untersucht, ob und inwieweit es auch künftig noch Gestaltungsmöglichkeiten gibt, den Kauf und den Verkauf von Anteilen an Kapitalgesellschaften möglichst steuergünstig abzuwickeln.
1. Besteuerungssituation des Veräußerers
Das Interesse des Veräußerers besteht naturgemäß darin, die Steuerbelastung des Veräußerungsvorgangs zu minimieren. Ist der Veräußerer eine natürliche Person, der Anteile an einer inländischen Kapitalgesellschaft im Privatvermögen mit einem Beteiligungsumfang von mindestens zehn Prozent hält, so sieht das Ertragsteuerrecht folgende Vergünstigungen vor:
- Erfolgt die Veräußerung der Anteile noch im Jahre 2001, so unterliegt der Veräußerungsgewinn der Besteuerung nach § 17 EStG. Mit Ausnahme des in § 17 Abs. 3 EStG vorgesehenen (anteiligen) Freibetrags von maximal 20.000 DM, der aber bei Überschreiten der (ebenfalls nur anteilig zu berücksichtigenden) 80.000 DM-Grenze bis auf 0 DM abgeschmolzen wird, bestehen keinerlei Vergünstigungen. Insbesondere kommt im Veranlagungszeitraum 2001 der neu eingeführte halbe durchschnittliche Steuersatz nach § 34 Abs. 3 EStG nicht zur Anwendung (§ 52 Abs. 4 S. 3 EStG). Dagegen kann – noch – die Anwendung der so genannten Fünftelregelung gemäß § 34 Abs. 1 EStG beantragt werden.
- Erfolgt die Veräußerung der Anteile dagegen nach dem 31.12.01 und hat die Gesellschaft, deren Anteile veräußert werden, ein mit dem Kalenderjahr übereinstimmendes Wirtschaftsjahr, so unterliegt der Veräußerungsgewinn i.S. des § 17 EStG nach § 3 Nr. 40 Buchst. c) i.V.m. § 3c Abs. 2 EStG dem Halbeinkünfteverfahren. Es kommt weder die Fünftelregelung noch der ermäßigte Steuersatz nach § 34 EStG zur Anwendung. Ab dem 1.1.02 wird die Wesentlichkeitsgrenze in § 17 EStG darüber hinaus auf ein Prozent abgesenkt.
- Werden Anteile an einer Kapitalgesellschaft veräußert, die ein vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr hat, so unterliegt der Veräußerungsgewinn erst nach Ablauf des abweichenden Wirtschaftsjahrs 2001/2002 der Halbeinkünftebesteuerung. Es kommen weder die Fünftelregelung nach § 34 Abs. 1 EStG noch der halbe durchschnittliche Steuersatz des § 34 Abs. 3 EStG zur Anwendung.
2. Besteuerungssituation des Erwerbers
Aus der Sicht des Erwerbers konzentrieren sich die Überlegungen vor allem darauf, alle im Zusammenhang mit dem Erwerb der Anteile stehenden Ausgaben soweit und so schnell wie möglich steuermindernd geltend zu machen. Denn ein steuerlicher Abzug der vom Erwerber aufgewendeten Anschaffungskosten im Wege der Abschreibung hat zur Folge, dass sich die steuerliche Bemessungsgrundlage reduziert, womit im Regelfall eine Steuerersparnis verbunden ist. Diese Steuerersparnis erhöht zugleich die liquiden Mittel (cash-flow) und kann für Zins- und Tilgungsleistungen im Rahmen der Kaufpreisfinanzierung eingesetzt werden.
Da es sich beim Erwerb von Anteilen an Kapitalgesellschaften (so genannter share deal) um den Erwerb nichtabnutzbarer Wirtschaftsgüter handelt, scheidet eine laufende Abschreibung aus. In Betracht kam in der Vergangenheit allenfalls eine Teilwertabschreibung, sofern sich die erworbene Beteiligung in einem Betriebsvermögen befand und gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG eine voraussichtlich dauernde Wertminderung vorlag.
Die vorstehenden Grundüberlegungen zeigen bereits, dass sich steuerliche Vorteile beim Erwerber nur dann einstellen, wenn es diesem gelingt, die Anschaffungskosten der erworbenen Beteiligung in Abschreibungsaufwand zu transformieren. Aus steuerlicher Sicht ist es daher für den Erwerber regelmäßig günstiger, die den Betrieb der Kapitalgesellschaft repräsentierenden Wirtschaftsgüter zu übernehmen (so genannter asset deal). In einem solchen Fall entstehen unmittelbar abschreibbare Anschaffungskosten für die erworbenen (abnutzbaren) materiellen und immateriellen Wirtschaftsgüter einschließlich eines Firmenwerts.
Daneben muss der Erwerber sicherstellen, dass insbesondere die Aufwendungen aus der Finanzierung des Kaufpreises steuerlich abziehbar sind. Während dies beim asset deal uneingeschränkt möglich ist (Ausnahme: hälftige Hinzurechnung von Dauerschuldentgelten nach § 8 Nr. 1 GewStG), steht dem beim Erwerb von Anteilen an Kapitalgesellschaften ab dem Veranlagungszeitraum 2002 die Vorschrift des § 3c Abs. 2 EStG entgegen. Hiernach sind Betriebsausgaben oder Werbungskosten, die in wirtschaftlichem Zusammenhang mit den nach § 3 Nr. 40 EStG stehenden Einnahmen stehen, nur noch zur Hälfte abziehbar. Die Vorschrift des § 3c Abs. 2 EStG ist auch anzuwenden, wenn in einem Veranlagungszeitraum überhaupt keine Einnahmen nach § 3 Nr. 40 EStG anfallen.
Ist dagegen der Erwerber eine inländische Kapitalgesellschaft, so können laufende erwerbsbedingte Aufwendungen zumindest dann nach § 8 Abs. 1 KStG i.V.m. § 3c Abs. 1 EStG abgezogen werden, wenn in einem Veranlagungszeitraum keine Dividendeneinnahmen zufließen.
Denn § 3c Abs. 1 EStG verlangt einen unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang der Ausgaben mit steuerfreien Einnahmen, der nach der bisherigen BFH-Rechtsprechung zu § 3c EStG a.F. (vgl. BFH 29.5.96, BStBl II 97, 57, 60 und 63; vgl. auch BMF 20.1.97, BStBl I, 99) als unmittelbarer zeitlicher Zusammenhang zu verstehen ist. Das Abzugsverbot des § 3c Abs. 1 EStG greift somit nur, wenn in einem Veranlagungszeitraum tatsächlich nach § 8b Abs. 1 KStG steuerfreie Dividenden zufließen. Im Übrigen ist das Abzugsverbot auf den Betrag der in einem Veranlagungszeitraum zufließenden Dividenden begrenzt, so dass darüber hinausgehende Betriebsausgaben voll abziehbar sind.
Festzuhalten bleibt demnach, dass sowohl die Abschreibbarkeit des Kaufpreises als auch der Abzug erwerbsbedingter Aufwendungen wie zum Beispiel Finanzierungskosten regelmäßig bei einem asset deal günstiger sind als bei einem share deal. Der hieraus resultierende steuerliche Interessengegensatz zwischen Verkäufer und Käufer konnte in der Vergangenheit durch den Einsatz verschiedener Unternehmenskaufmodelle aufgelöst werden. Diese Modelle sollen im Folgenden kurz dargestellt werden, wobei zugleich untersucht wird, inwieweit durch das Steuersenkungsgesetz künftig Einschränkungen eingetreten sind.
3. Einsatz von Unternehmenskaufmodellen
Als gängige Modelle des Unternehmenskaufs haben sich in der Vergangenheit das Kombinations-, das Mitunternehmer- sowie das Umwandlungsmodell herausgebildet.
3.1 Kombinationsmodell
Beim Kombinationsmodell wurden zunächst die Anteile an der Ziel-Kapitalgesellschaft von einer Erwerber-Gesellschaft erworben. In einem nächsten Schritt veräußerte die Ziel-Kapitalgesellschaft ihren Geschäftsbetrieb unter Auflösung der stillen Reserven an die Erwerber-Gesellschaft („interner asset deal“) und schüttete den Veräußerungsgewinn an diese aus. Die erhaltene Gewinnausschüttung wurde anschließend durch eine ausschüttungsbedingte Teilwertabschreibung auf die Beteiligung an der Ziel-Kapitalgesellschaft neutralisiert, soweit dem nicht § 50c EStG entgegenstand.
Die im Rahmen des Kombinationsmodells durch den internen asset deal ausgelöste Gewerbesteuerbelastung bei der Ziel-Kapitalgesellschaft blieb jedoch definitiv, da wegen der Hinzurechnung nach § 8 Nr. 10 GewStG die ausschüttungsbedingte Teilwertabschreibung bei der Erwerber-Gesellschaft gewerbesteuerlich nicht anerkannt wurde. Nach Abschaffung des körperschaftsteuerlichen Anrechnungsverfahrens ist künftig ab dem 1.1.02 (falls Wirtschaftsjahr = Kalenderjahr) nach § 3c Abs. 2 EStG die ausschüttungsbedingte Teilwertabschreibung nur noch zur Hälfte bzw. nach § 8b Abs. 3 KStG überhaupt nicht mehr möglich. Das Kombinationsmodell hat daher seinen steuerlichen Reiz verloren.
3.2 Mitunternehmermodell
Das Mitunternehmermodell beruht auf der Überlegung, dass die Veräußerung von Mitunternehmeranteilen – vorbehaltlich der Anwendung von § 42 AO – auch bei Kapitalgesellschaften nicht der Gewerbesteuer unterliegt (vgl. Abschn. 38 Abs. 3 u. 40 Abs. 2 GewStR). Aus diesem Grunde brachte die Ziel-Kapitalgesellschaft ihren Betrieb zunächst in eine Personengesellschaft zu Buchwerten gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten gemäß § 24 UmwStG ein. Der auf diesem Wege erworbene Mitunternehmeranteil wurde anschließend unter Realisierung der stillen Reserven gewerbesteuerfrei an eine Erwerber-Gesellschaft veräußert. Der Veräußerungsgewinn wurde anschließend an die Erwerber-Gesellschaft ausgeschüttet und dort über eine ausschüttungsbedingte Teilwertabschreibung auf die Beteiligung an der Ziel-Kapitalgesellschaft neutralisiert. Im Gegensatz zum Kombinationsmodell bestand der Vorteil des Mitunternehmermodells darin, dass eine Gewerbesteuerbelastung vermieden werden konnte.
Nach dem Steuersenkungsgesetz ist künftig – wie beim Kombinationsmodell – die ausschüttungsbedingte Teilwertabschreibung bei der Erwerber-Gesellschaft gemäß § 3c Abs. 2 EStG bzw. § 8b Abs. 3 KStG nur noch zur Hälfte bzw. überhaupt nicht mehr möglich, so dass das Mitunternehmermodell ebenfalls steuerlich nicht mehr interessant ist.
3.3 Umwandlungsmodell
Beim Umwandlungsmodell wurde die Ziel-Kapitalgesellschaft nach dem Anteilserwerb in bzw. auf eine Personengesellschaft im Wege des Formwechsels oder durch Verschmelzung umgewandelt. Unter Anwendung der Vorschriften des § 4 Abs. 4 bis 6 UmwStG a.F. wurde ein Übernahmegewinn oder -verlust ermittelt, indem die Anschaffungskosten der Anteile an der Ziel-Kapitalgesellschaft dem Buchwert ihres Betriebsvermögens zuzüglich der nach § 10 UmwStG a.F. anrechenbaren Körperschaftsteuer sowie zuzüglich eines gegebenenfalls zu berücksichtigenden Sperrbetrags nach § 50c EStG gegenübergestellt wurden. Wegen der hohen Anschaffungskosten kam es regelmäßig zu einem Übernahmeverlust, der für Zwecke der Einkommensteuer steuerneutral zu einer Aufstockung der Buchwerte („step-up“) der übernommenen Wirtschaftsgüter führte. Die Aufstockung wurde allerdings nach § 18 Abs. 2 UmwStG seit dem 1.1.99 für Zwecke der Gewerbesteuer nicht mehr zugelassen (zur Rechtslage vor dem 1.1.99 siehe BFH 20.6.00, DStR 00, 1510 sowie OFD München 19.2.01, DStR 01, 665).
Mit der Änderung des § 4 Abs. 6 UmwStG durch das Steuersenkungsgesetz ist nunmehr ein steuerneutraler step-up überhaupt nicht mehr möglich, da ein Übernahmeverlust nach § 4 Abs. 6 UmwStG für ertragsteuerliche Zwecke völlig außer Ansatz bleibt. Dem Umwandlungsmodell wurde damit vollends die Grundlage entzogen.
Nach § 27 Abs. 1a UmwStG ist die geänderte Fassung des § 4 Abs. 6 UmwStG erstmals auf Umwandlungen anzuwenden, bei denen der steuerliche Übertragungsstichtag in dem ersten Wirtschaftsjahr liegt, für den das neue KStG erstmals anzuwenden ist. Bei einem mit dem Kalenderjahr übereinstimmenden Wirtschaftsjahr ist dies das Wirtschaftsjahr 2001. Eine Rückbeziehung der Umwandlung ins Jahr 2000 zwecks Anwendung des alten Rechts ist nicht mehr möglich, da nach § 27 Abs. 1a S. 2 UmwStG in diesem Fall die steuerlichen Rechtsfolgen frühestens zu Beginn des Wirtschaftsjahrs 2001 als bewirkt gelten.
Nach dem BMF-Schreiben vom 17.11.00 (DStR 00, 2087, vgl. dazu auch die OFD Koblenz 11.12.00, DB 00, 70) besteht jedoch eine Billigkeitsregelung für bestimmte Fälle. Hiernach ist § 27 Abs. 1a S. 2 UmwStG auf übereinstimmenden Antrag aller an der Umwandlung Beteiligten nicht anzuwenden, wenn bei einer Umwandlung lediglich die Eintragung im Register in dem ersten Wirtschaftsjahr der übertragenden Körperschaft erfolgt, für das das KStG n.F. erstmals anzuwenden ist. Die Billigkeitsregelung führt dazu, dass zum Beispiel bei einer rückwirkenden Umwandlung auf den 31.12.99 noch das alte UmwStG Anwendung findet, wenn die Umwandlungsbeschlüsse und die Anmeldung zum Handelsregister vor dem 1.1.01 vorgenommen wurden und lediglich die Eintragung im Handelsregister erst im Jahre 2001 erfolgt.
3.4 Alternativmodelle
Wie die vorstehenden Ausführungen zeigen, ist den bisherigen Modellen des steueroptimalen Unternehmenskaufs durch das Steuersenkungsgesetz weitestgehend der Boden entzogen worden. An deren Stelle sind im Schrifttum neue Modellvorschläge getreten, die nachfolgend untersucht werden sollen.
3.4.1 Down-Stream-Merger-Modell
Bei diesem von Dieterlen/Schaden vorgestellten Modell (vgl. BB 00, 2552) werden zunächst die Anteile an der Ziel-Kapitalgesellschaft durch eine neu zu gründende Erwerber-Kapitalgesellschaft erworben. Anschließend wird die Ziel-Kapitalgesellschaft – wie beim Umwandlungsmodell – im Wege des Formwechsels zu Buchwerten in eine Personengesellschaft umgewandelt. Da – wie oben dargestellt – die Möglichkeit eines steuerneutralen step-up nicht mehr besteht, wird in einem weiteren Schritt die Erwerber-Kapitalgesellschaft auf die Ziel-Gesellschaft (die nunmehr die Rechtsform einer Personengesellschaft hat) verschmolzen. Bei diesem „down-stream-merger“ (Verschmelzung der Mutter- auf die Tochtergesellschaft) sollen nach Auffassung von Dieterlen/Schaden die Vorschriften der §§ 4 und 5 UmwStG nicht anwendbar sein, so dass es zu einem Verschmelzungsverlust kommt, der entweder sofort abziehbar ist oder zumindest zu einem steuerneutralen step-up führt.
Obwohl der down-stream-merger sicherlich nicht dem Grundmodell des § 4 Abs. 4 UmwStG entspricht, dürfte er dennoch von der Einlagefiktion des § 5 UmwStG erfasst werden. Zumindest geht davon die Finanzverwaltung aus, da in Tz. 03.10 sowie 04.12 des UmwSt-Erlasses ausdrücklich die Fälle angesprochen werden, in denen die übertragende Kapitalgesellschaft an der übernehmenden Personengesellschaft beteiligt ist. Bei der Ermittlung des Verschmelzungsverlusts nach § 4 Abs. 4 UmwStG wird das Vermögen der zu verschmelzenden Kapitalgesellschaft einschließlich des Anteils an der übernehmenden Personengesellschaft dem Buchwert der Beteiligung an der zu verschmelzenden Kapitalgesellschaft gegenübergestellt (vgl. auch Hannemann, DB 00, 2497/2499; Widmann/Mayer, Umwandlungsrecht, Rz. 126, 128 ff. zu § 3 UmwStG). Dies führt zu einem Übernahmeverlust i.S. des § 4 Abs. 6 UmwStG n.F., der jedoch ebenfalls nicht mehr zu berücksichtigen ist und nicht mehr zu einem step-up führt.
3.4.2 Organschafts-Modell
In der Literatur wird als Alternative das Organschaftsmodell diskutiert. Da eine detaillierte Darstellung des Modells (vgl. dazu ausführlich Blumers/Beinert/Witt, DStR 2001, 233) den Rahmen dieses Beitrags sprengen würde, werden im Folgenden lediglich die einzelnen Gestaltungsschritte kurz skizziert. Dabei wird davon ausgegangen, dass eine Kapitalgesellschaft (K-GmbH) als Käuferin Anteile an einer Ziel-Kapitalgesellschaft erwirbt:
- Zunächst wird eine Erwerber-Personengesellschaft (z.B. eine GmbH & Co. KG) mit einer oder mehreren natürlichen Personen als Kommanditisten gegründet, wobei die Komplementärin nicht am Kapital beteiligt wird. Diese Personengesellschaft erwirbt anschließend die Anteile an der Ziel-Kapitalgesellschaft.
- Zwischen der Erwerber-Personengesellschaft und der Ziel-Kapitalgesellschaft wird unter Abschluss eines Ergebnisabführungsvertrags eine körperschaft- und gewerbesteuerliche Organschaft begründet.
- Die Ziel-Kapitalgesellschaft veräußert sodann die Wirtschaftsgüter mit maßgeblichen stillen Reserven einschließlich Firmenwert an die Erwerber-Personengesellschaft. Der Veräußerungsgewinn gelangt über die Ergebnisabführung an die Erwerber-Personengesellschaft und wird dort durch eine abführungsbedingte Teilwertabschreibung auf die Beteiligung an der Ziel-Kapitalgesellschaft neutralisiert.
- Anschließend werden die Anteile an der Erwerber-Personengesellschaft sowie der Komplementärin an die Käuferin (K-GmbH) veräußert. Durch Ausscheiden der Komplementärin geht das Vermögen der Personengesellschaft im Wege der Anwachsung auf die Käuferin (K-GmbH) über.
Im Ergebnis modifiziert das Organschaftsmodell das oben dargestellte Kombinationsmodell, indem an die Stelle einer ausschüttungsbedingten Teilwertabschreibung – wegen des bestehenden Organschaftsverhältnisses – eine abführungsbedingte Teilwertabschreibung tritt. Abgesehen von den Problemen hinsichtlich der Voraussetzungen der Organschaft, die von den Autoren im Rahmen ihres Beitrags zum Organschaftsmodell bereits ausführlich dargestellt werden (vgl. dazu Blumers/Beinert/Witt, a.a.O.), basiert das Modell auf dem Kerngedanken, dass der abführungsbedingten Teilwertabschreibung auf die Anteile an der Ziel-Kapitalgesellschaft weder die Vorschriften des § 8b Abs. 3 KStG noch des § 3c Abs. 2 EStG entgegenstehen.
Es ist sicher richtig, dass § 8b Abs. 3 KStG keine Anwendung findet bei einer Organschaft zwischen der Ziel-Kapitalgesellschaft und der Erwerber-Personengesellschaft, wenn an letzterer nur natürliche Personen beteiligt sind. Andererseits ist § 8b Abs. 3 KStG grundsätzlich anwendbar, wenn Organträger eine Kapitalgesellschaft ist. Dies folgt aus der Überlegung, dass die Steuerfreiheit der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften nach § 8b Abs. 2 KStG auch bei Anteilen an einer Organ-Kapitalgesellschaft greift, da die Steuerbefreiung abstrakt für Anteile an einer Körperschaft gilt, deren Leistungen beim Empfänger zu Einnahmen i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 1, 2, 9 und 10a EStG gehören (vgl. Schaumburg/Rödder, Unternehmenssteuerreform 2001, 549, München 2000; Dötsch/Pung, in: Dötsch/Eversberg/Jost/Witt, Tz. 16 zu § 8b KStG n.F.).
Fraglich ist zudem, ob nicht § 3c Abs. 2 EStG der abführungsbedingten Teilwertabschreibung entgegensteht. Die Autoren des Beitrags zum Organschaftsmodell gehen – allerdings ohne nähere Begründung – davon aus, dass dies nicht der Fall ist (vgl. Blumers/Beinert/Witt, a.a.O., 336, Fn. 44). Da aber Gewinne aus der Veräußerung von Organbeteiligungen, die durch ein Personenunternehmen erzielt werden, von § 3 Nr. 40 Buchst. a) oder b) EStG erfasst werden, kann nach § 3c Abs. 2 EStG auch eine abführungsbedingte – ebenso wie eine ausschüttungsbedingte – Teilwertabschreibung nur zur Hälfte berücksichtigt werden.
M.E. ist das Organschaftsmodell daher für den Erwerber von Anteilen an Kapitalgesellschaften künftig steuerlich ebenso uninteressant wie das Kombinationsmodell. Letztlich liegt dies auch an dem enormen Gestaltungsaufwand, der im Vorfeld geleistet werden müsste, ohne die späteren Rechtsfolgen sicher abschätzen zu können.
4. Share deal und asset deal im Vergleich
Wie die vorstehenden Ausführungen zeigen, sind für den Erwerber sämtliche oben erörterte Steuermodelle nach dem Erwerb von Anteilen an Kapitalgesellschaften im neuen Recht mit Nachteilen belastet. Der steuerlich gut beratene Erwerber wird daher künftig die bei ihm eintretenden Steuernachteile kaufpreismindernd berücksichtigen. Für den Veräußerer stellt sich damit die Frage, ob es künftig günstiger ist, an Stelle der Anteilsveräußerung (share deal) eine Veräußerung sämtlicher Wirtschaftsgüter der Kapitalgesellschaft (asset deal) vorzunehmen. Die steuerlichen Folgen sollen anhand des folgenden Beispiels dargestellt werden:
Beispiel
V, der alleinige Gesellschafter der Ziel-Kapitalgesellschaft (Z-GmbH), möchte sämtliche Anteile an die natürliche Person E veräußern. Die Z-GmbH verfügt über stille Reserven von 500.000 DM. Unter Berücksichtigung eines Gewerbesteuerhebesatzes von 400 Prozent sowie eines Einkommensteuersatzes des Erwerbers und des Veräußerers von je 42 Prozent ergeben sich die folgenden Konsequenzen (ohne Berücksichtigung von Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer):
Asset deal mit anschließender Ausschüttung bzw. Liquidation:
Der asset deal mit anschließender Ausschüttung bzw. Liquidation führt bei V zu einer Nettovermögensmehrung von 246.866 DM. In einem nächsten Schritt ist der asset deal mit dem share deal zu vergleichen. Dabei wird davon ausgegangen, dass E den Kaufpreis um die bei ihm eintretenden steuerlichen Nachteile aus der Nichtanwendung des Umwandlungsmodells mindert.
Es zeigt sich, dass die Nettovermögensmehrung bei V bei einem asset deal mit anschließender Auskehrung des Betrags nach Steuern – unter Zugrundelegung stiller Reserven von 500.000 DM – um 26.333 DM höher ausfällt als bei einem share deal. Dies legt die Schlussfolgerung nahe, dass der asset deal günstiger als der share deal ist.
Bei der vorstehenden Vergleichsrechnung dürfen jedoch die Steuereffekte aus der zeitlich gestreckten Abschreibung nicht unberücksichtigt bleiben. Geht man nämlich von einer gleichmäßigen Abschreibung der stillen Reserven über zehn Jahre aus, so sind die jährlichen Effekte bei der Gewerbe- und Einkommensteuer sowie aus der pauschalierten Gewerbesteuer abzuzinsen. Bei einem angenommenen Zinssatz von 5,5 Prozent wird der Kaufpreis dann lediglich um ca. 165.000 DM auf 335.000 DM gemindert. Unter Berücksichtigung der Einkommensteuer des V ergibt sich dann eine Nettovermögensmehrung in Höhe von 264.650 DM (Kaufpreis: 335.000 DM minus Einkommensteuer bei V: 70.350 DM), die um 17.784 DM höher liegt als beim asset deal.
Die aus der fehlenden Abschreibbarkeit der stillen Reserven beim Erwerber resultierende Kaufpreisminderung hängt also entscheidend von der jeweiligen Abschreibungsdauer der in der Ziel-Kapitalgesellschaft vorhandenen stillen Reserven, vom zu Grunde gelegten Zinssatz sowie vom persönlichen Steuersatz des Erwerbers ab. Fazit: Trotz des um die Steuernachteile des Erwerbers verringerten Kaufpreises ist die Nettovermögensmehrung des Veräußerers beim share deal vielfach größer als beim asset deal. Der share deal hat damit für den Veräußerer tendenziell Vorteile gegenüber dem asset deal.
5. Veräußerer-Umwandlungsmodell
5.1 Steuerneutrale Umwandlung
Um eine Reduzierung des Kaufpreises zu vermeiden, kann es künftig im Einzelfall empfehlenswert sein, dass noch der Anteilsveräußerer die Kapitalgesellschaft vor der Veräußerung der Anteile in eine Personengesellschaft (z.B. eine GmbH & Co. KG) umwandelt (so genanntes Veräußerer-Umwandlungsmodell) und anschließend die Mitunternehmeranteile veräußert. Dies hat für den Erwerber den Vorteil, dass dieser den gezahlten Kaufpreis – gegebenenfalls über den Ausweis in einer steuerlichen Ergänzungsbilanz – vollständig als Abschreibungsvolumen erhält. Da die Umwandlung auch nach der Steuerreform keine Auflösung der stillen Reserven im Vermögen der übertragenden Kapitalgesellschaft erfordert, entsteht insoweit kein steuerpflichtiger Übertragungsgewinn. Zu berücksichtigen ist allerdings Folgendes:
- Vorhandene offene Reserven (Rücklagen der Kapitalgesellschaft) führen zu einem Übernahmegewinn, der bei der übernehmenden Personengesellschaft steuerfrei nach § 4 Abs. 7 S. 1 UmwStG ist, soweit hieran Kapitalgesellschaften beteiligt sind. In den übrigen Fällen (d.h. soweit an der übernehmenden Personengesellschaft natürliche Personen beteiligt sind) ist er nach § 4 Abs. 7 S. 2 UmwStG zur Hälfte steuerfrei. Nach § 18 Abs. 2 UmwStG unterliegt der Übernahmegewinn nicht der Gewerbesteuer.
- Ein eventuell während des 15-jährigen körperschaftsteuerlichen Übergangszeitraums vorhandenes Körperschaftsteuer-Guthaben nach § 37 KStG bzw. eine aus vorhandenem EK 02 resultierende Körperschaftsteuer-Erhöhung nach § 38 KStG erhöht bzw. vermindert den Buchwert des Vermögens der übertragenden Kapitalgesellschaft. Hierdurch kann eine Erhöhung bzw. Verminderung des Übernahmegewinns resultieren (ausführlich dazu Fichtelmann, GStB 01, 175).
Anzumerken ist allerdings, dass die Effekte aus einem vorhandenen Körperschaftsteuer-Guthaben bzw. die gegebenenfalls eintretende Körperschaftsteuer-Erhöhung keine rein umwandlungsbedingten Effekte sind, da diese auch dann eintreten, wenn während des 15-jährigen Übergangszeitraums Gewinnausschüttungen vorgenommen werden oder eine Liquidation der Kapitalgesellschaft erfolgt.
5.2 Steuerliche Folgen der Umwandlung
Die steuerlichen Folgen der Umwandlung soll das nachfolgende Beispiel verdeutlichen.
Beispiel
A und B, die zu jeweils 50 Prozent beteiligten Gesellschafter der X-GmbH, wollen ihre Anteile an die E-GmbH veräußern. Die Anschaffungskosten der GmbH-Anteile für A und B haben jeweils 100.000 DM betragen. Die dem Formwechsel zu Grunde liegende Bilanz der X-GmbH zum 31.12.05 weist – vereinfacht – folgendes Bild auf:
Die X-GmbH verfügt über stille Reserven von insgesamt 500.000 DM. Zusätzlich ist ein Körperschaftsteuer-Guthaben i.S. des § 37 Abs. 1 KStG von 50.000 DM vorhanden, das dem in den Gewinnrücklagen gebundenen ehemaligen EK 40 von 300.000 DM entspricht. Der Gewinnvortrag in Höhe von 100.000 DM ist aus Gewinnen nach neuem Körperschaftsteuerrecht entstanden.
Die Gesellschafter stellen sich vor, dass unter Berücksichtigung des vorhandenen Eigenkapitals von 600.000 DM, der stillen Reserven von 500.000 DM sowie des Körperschaftsteuer-Guthabens von 50.000 DM ein Verkaufspreis von insgesamt 1.150.000 DM für alle Anteile zu erzielen ist. Da der Erwerber auf Grund der bei ihm eintretenden Steuernachteile nur einen deutlich niedrigeren Kaufpreis zahlen will, wird an Stelle einer Veräußerung der GmbH-Anteile die X-GmbH zunächst im Wege des Formwechsels unter Fortführung der Buchwerte in eine GmbH & Co. KG umgewandelt. An der GmbH & Co. KG sind A und B ebenfalls zu je 50 Prozent als Kommanditisten beteiligt, während die Komplementär-GmbH nicht am Vermögen der KG beteiligt ist.
Die Umwandlung führt – bei zusammengefasster Betrachtung für beide Gesellschafter (die zusammengefasste Betrachtung ist hier aus Vereinfachungsgründen gewählt worden, obwohl nach Tz. 04.14 UmwSt-Erlass eine personenbezogene Ermittlung des Übernahmeergebnisses zu erfolgen hat) – zu einem Übernahmegewinn, der sich nach § 4 Abs. 4 und 5 UmwStG wie folgt errechnet:
Es zeigt sich, dass der Formwechsel zwar nicht zu einer Auflösung stiller Reserven führt. Da die Umwandlung jedoch wie eine Totalausschüttung aller vorhandenen Rücklagen behandelt wird, kommt es in Höhe der in der Bilanz ausgewiesenen offenen Rücklagen (Gewinnrücklagen und Gewinnvortrag) zuzüglich Körperschaftsteuer-Guthaben zu einem steuerpflichtigen Übernahmegewinn von insgesamt 225.000 DM, der wiederum jeweils zur Hälfte auf A und B entfällt.
Die Umwandlung führt demnach zu einer Liquiditätsbelastung in Höhe der Einkommensteuer auf den anteiligen Übernahmegewinn. Bei einem unterstellten Einkommensteuersatz für A und B von jeweils 42 Prozent löst die Umwandlung eine Einkommensteuerbelastung von insgesamt 94.500 DM aus. Andererseits führt die Umwandlung zu einer Erstattung des Körperschaftsteuer-Guthabens in Höhe von 50.000 DM bei der Personengesellschaft als Rechtsnachfolgerin der X-GmbH. Gewerbesteuer wird auf den Übernahmegewinn nicht erhoben (§ 18 Abs. 2 UmwStG; siehe aber 5.3).
Können die Gesellschafter die Einkommensteuer nicht aus privaten Mitteln aufbringen, so müsste der Betrag aus der Personengesellschaft entnommen werden. Dann vermindert sich jedoch der geplante Verkaufspreis von 1.150.000 DM entsprechend.
5.3 Gewerbesteuerliche Behandlung der Anteilsveräußerung
Die anschließende Veräußerung der KG-Anteile gibt dem Erwerber die Möglichkeit, den für die stillen Reserven gezahlten Kaufpreis im Rahmen einer Ergänzungsbilanz zu aktivieren und abzuschreiben. Es ist zu berücksichtigen, dass der Übernahmegewinn aus der Umwandlung selbst zwar gewerbesteuerfrei ist. Der Gewinn aus der Veräußerung der KG-Anteile unterliegt jedoch der Gewerbesteuer, weil bei der Anteilsveräußerung innerhalb von fünf Jahren nach der Umwandlung die Missbrauchsregelung des § 18 Abs. 4 UmwStG greift. In diesem Zusammenhang ist noch auf Folgendes hinzuweisen: Obwohl für den Anfall der Gewerbesteuer die Veräußerung der KG-Anteile durch A und B ursächlich ist, bleibt die GmbH & Co. KG Steuerschuldner. In Höhe der Gewerbesteuer aus der Veräußerung der Mitunternehmeranteile wird der Erwerber der Anteile daher zusätzlich den Kaufpreis mindern.
Für die veräußernden Gesellschafter wird die Gewerbesteuerbelastung jedoch ab dem Veranlagungszeitraum 2001 durch die pauschalierte Anrechnung der Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer nach § 35 EStG kompensiert bzw. abgemildert. In diesem Zusammenhang stellt sich allerdings die Frage, wer die Ermäßigung nach § 35 GewStG geltend machen kann, da die Personengesellschaft auch nach dem Gesellschafterwechsel Steuerschuldner bleibt, während die Anrechnung auf die Einkommensteuer den ausgeschiedenen Gesellschaftern zusteht. Da die ausscheidenden Gesellschafter bis zum Zeitpunkt ihres Ausscheidens am gewerbesteuerpflichtigen Gewinn (einschließlich Gewinn aus der Veräußerung der Anteile) teilhaben, bildet der zeitanteilige, gesondert festgestellte Gewerbesteuermessbetrag, der auch den Veräußerungsgewinn enthält, die Grundlage für die Gewerbesteuerermäßigung nach § 35 EStG (vgl. Schmidt/Glanegger, Rz. 51 zu § 35 EStG, Abschn. 69 Abs. 2 GewStR).
Erfolgt die Veräußerung der Personengesellschaftsanteile zum Beispiel zum 30.6. eines Jahres, so entfällt der Gewerbesteuermessbetrag noch bis zum 30.6. auf die ausgeschiedenen Gesellschafter. Nach
§ 35 Abs. 3 EStG wird der Gewerbesteuermessbetrag auf die einzelnen Mitunternehmer nach Maßgabe des allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssels verteilt. Damit wird sichergestellt, dass die einzelnen Mitunternehmer das 1,8-fache des auf jeden einzelnen entfallenden anteiligen Gewerbesteuermessbetrags auf ihre Einkommensteuer anrechnen können.
6. Zusammenfassung
Beim Erwerb von Anteilen an Kapitalgesellschaften kann künftig der Erwerber die bisher bekannten Modelle (Kombinationsmodell, Mitunternehmermodell, Umwandlungsmodell) nicht mehr steueroptimierend einsetzen. Dies gilt auch für die in der Literatur aufgezeigten Alternativmodelle (down-stream-merger, Organschaftsmodell). Der Erwerber wird daher regelmäßig die für ihn entstehenden Steuernachteile kaufpreismindernd berücksichtigen.
Für den Veräußerer kann es sich daher verstärkt empfehlen, zunächst die Umwandlung der Kapitalgesellschaft in eine Personengesellschaft (Veräußerer-Umwandlungsmodell) vorzunehmen, um dann anschließend Anteile an einer Personengesellschaft zu veräußern. Dies eröffnet dem Erwerber die Möglichkeit, die bezahlten stillen Reserven in Abschreibungsaufwand zu transformieren. Darüber hinaus führt der Erwerb von Anteilen an Personengesellschaften auch nicht zu Einschränkungen beim Betriebsausgabenabzug von Finanzierungsaufwendungen beim Erwerber.
Quelle: Gestaltende Steuerberatung - Ausgabe 07/2001, Seite 253