01.03.1998 · Fachbeitrag · Kapitalgesellschaften
Keine verdeckte Sacheinlage beim Schütt-aus-hol-zurück-Verfahren
| Der BGH hat mit Urteil vom 26.5.97 (II ZR 69/96, DB 97, 1610) entschieden, daß die Grundsätze der verdeckten Sacheinlage nicht gelten, wenn eine Kapitalerhöhung im Schütt-aus-hol-zurück-Verfahren durchgeführt werden soll und dies gegenüber dem Registergericht offengelegt wird. Damit wird das Schütt-aus-hol-zurück-Verfahren erleichtert. |
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