04.06.2009 | Kapitalgesellschaften
Missbrauchsregelung beim Anteilstausch: Steuerfalle bei Einbringungsgewinn II beachten
von Dr. Hansjörg Pflüger, Stuttgart
Durch das am 12.12.06 in Kraft getretene SEStEG hat sich auch die Missbrauchsregelung beim Anteilstausch geändert. Zwar sorgt die Neuregelung gegenüber dem früheren Rechtszustand für eine erhebliche steuerliche Entlastung, weil sie nicht mehr sieben Jahre lang „wie ein Fallbeil“ wirkt, sondern eine jährlich steigende „Rabattregelung“ enthält. Allerdings führt die Novellierung zu einem Auseinanderfallen von Ursache und Wirkung, denn der steuerpflichtige Einbringungsgewinn II fällt nicht bei demjenigen an, der den Besteuerungstatbestand verwirklicht, sondern bei dem, der zunächst von der steuerneutralen Einbringung profitiert. Für den steuerlichen Berater heißt dies, dass er bei einem Anteilstausch besondere Vorsicht walten lassen muss. Worauf bei Altfällen (Einbringung vor dem 12.12.06) und bei Neufällen zu achten ist, wird nachfolgend dargestellt.
1. Grundfall
A ist seit 2002 alleiniger Anteilseigner der X-GmbH. Er brachte
- im Juli 2005 (1. Alternative, Behandlung nach altem Recht) bzw.
- im Juli 2007 (2. Alternative, Behandlung nach neuem Recht)
seine 100-prozentige Beteiligung an der X-GmbH zum Buchwert in die inländische M-GmbH ein. Die Beteiligung hatte A im Jahr 2002 für 50.000 EUR erworben (Anschaffungskosten). Zum Zeitpunkt der Einbringung beträgt der Wert der X-GmbH 400.000 EUR (gemeiner Wert). Als Gegenleistung für die Einbringung erhält A einen 20-prozentigen Anteil an der M-GmbH. Die Beteiligungsverhältnisse sehen danach wie folgt aus:
Die Mehrheit der Gesellschafter der M-GmbH beschließt im Juni 2009, die Beteiligung an der X-GmbH für 1 Mio. EUR an einen fremden Dritten zu veräußern.
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