01.03.2006 | Kapitalgesellschaften
Verzicht auf „unliebsame“ Pensionszusage als Gestaltungsmittel nutzen
Im Laufe des Lebens einer GmbH können sich verschiedene Situationen ergeben, in denen Pensionszusagen, die die Gesellschaft ihrem Gesellschafter in seiner Funktion als Organ ursprünglich eingeräumt hat, plötzlich unerwünscht sind. Doch will man sich von dieser Verpflichtung wieder lösen, muss man die gesellschaftsrechtlichen und steuerlichen Folgen genau prüfen und abwägen, ob der Verzicht des Gesellschafters als Gestaltungsmittel die richtige Wahl ist. Die praktischen Konsequenzen eines solchen Verzichts werden in diesem Beitrag dargestellt.
1. Ausgangslage
Es gibt verschiedene Gründe dafür, warum sich eine GmbH ihrer Pensionsverpflichtungen entledigen will:
- Die Anteile an der Gesellschaft sollen veräußert werden, und der Erwerber hat kein Interesse daran, die schwer zu kalkulierenden Pensionsverpflichtungen mit zu übernehmen.
- Die GmbH soll in ein Einzelunternehmen umgewandelt werden. Hier besteht die Besonderheit, dass die Pensionsrückstellung zu Gunsten des Gesellschafters durch Konfusion erlischt, so dass ein Übernahmefolgegewinn entsteht. Für diesen kann zwar eine steuerfreie Rücklage gebildet werden (§ 9i.V.m. § 6 Abs. 1 UmwStG), doch ist diese in den folgenden drei Jahren mit je einem Drittel gewinnerhöhend aufzulösen (§ 6 Abs. 2 UmwStG).
- Aus betrieblichen Gründen möchte man das mit der Pensionszusage verbundene Risiko loswerden.
- Die Bilanz soll in Krisenzeiten dadurch aufgebessert werden, dass die Rückstellung nicht mehr als Passivposten erscheint.
2. Verschiedene Lösungsansätze
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