02.04.2009 | Kapitalvermögen
Neue steuerliche Spielregeln für Erträge aus Kapital-Lebensversicherungen
von Dr. Friedrich E. Harenberg, Barsinghausen
Die Besteuerung von Erträgen aus Kapital-Lebensversicherungen, die Versicherungsunternehmen mit den in den Versicherungsprämien enthaltenen Sparanteilen erwirtschaften, war bis zum Jahr 2004 relativ einfach. Die sog. rechnungsmäßigen (Garantiezinsen) und außerrechnungsmäßigen Zinsen gehörten beim Versicherungsnehmer zu den Einnahmen aus Kapitalvermögen, waren aber nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 S. 2 EStG a.F. in der Regel steuerfrei, wenn die Versicherungsprämien steuerlich als Sonderausgaben abziehbar waren. Für alle bis zum 31.12.04 abgeschlossenen „Alt-Verträge“ gilt diese Steuerfreiheit der Zinsen auch nach Einführung der Abgeltungsteuer weiter. Bedingung ist neben dem Sonderausgabenabzug der Prämien lediglich, dass der Versicherungsvertrag mindestens zwölf Jahre Bestand hat(te). Für „Neu-Verträge“ hat sich die steuerliche Situation jedoch - nicht zuletzt durch die zum 1.1.09 eingeführte Abgeltungsteuer - entscheidend geändert.
1. Die Besteuerung von Zinsen aus Neu-Verträgen
Kapitalerträge aus Kapital-Lebensversicherungen, die nach dem 31.12.04 abgeschlossen wurden, sind im Erlebensfall nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 S. 1 EStG steuerpflichtig. Bemessungsgrundlage ist die Differenz zwischen der ausgezahlten Versicherungssumme und den gezahlten Versicherungsprämien.
Beispiel 1 |
V schließt am 2.1.05 eine Kapital-Lebensversicherung ab. Die Laufzeit beträgt 10 Jahre, die Versicherungssumme 50.000 EUR. Am 1.1.15 wird die Versicherungssumme einschließlich der mit den Sparanteilen vom Versicherungsunternehmen erzielten Erträgen von insgesamt 60.000 EUR fällig. Hätte V während der Laufzeit 40.000 EUR Versicherungsprämie gezahlt, würde der steuerpflichtige Kapitalertrag 60.000 EUR ./. 40.000 EUR = 20.000 EUR betragen. |
Das Versicherungsunternehmen muss nach §§ 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 4, 43a Nr. 1 EStG von dem gesamten Kapitalertrag 25 % Kapitalertragsteuer einbehalten und an das Finanzamt abführen (Abgeltungsteuer). Mit diesem Steuerabzug ist die Einkommensteuer abgegolten (§ 43 Abs. 5 EStG). Die Erträge müssen nicht mit der Steuererklärung erklärt werden.
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