04.06.2009 | Kommanditgesellschaften
JStG 2009: Verrechnungsvolumen bei „nachträglichen Einlagen“ eingeschränkt
von RiFG Dipl.-Finw. Dr. Alexander Kratzsch, Bünde
Nach der Neuregelung des § 15a EStG durch das JStG 2009 stehen Einlagen, die nach der Gesetzesverkündung am 24.12.08 (BGBl I 08, 2794) geleistet werden, nur noch bis zur Höhe des im selben Wirtschaftsjahr erzielten Verlustes als Verrechnungsvolumen zur Verfügung. Im Jahr der Zahlung nicht in voller Höhe „genutzte“ Einlagen können nicht nachträglich zum Ausgleich eines verrechenbaren Verlustes herangezogen werden. Sie dürfen aber auf Grund des neuen § 15a Abs. 1a EStG ebenso nicht zum Ausgleich eines dem Kommanditisten zuzurechnenden Verlustes eines zukünftigen Wirtschaftsjahres vorgetragen werden. Solche nicht ausgenutzten „nachträgliche Einlagen“ sind dann erst bei endgültiger Trennung vom Kommanditanteil zu berücksichtigen, soweit ein Verlust bis dahin verbleibt. Betroffene Steuerpflichtige sollten also ihre Strategien zum Verlustausgleich überdenken. Verbliebene Gestaltungsmöglichkeiten werden in diesem Beitrag vorgestellt.
1. Wirkung von Einlagen im Veranlagungszeitraum der Leistung
Nach § 15a Abs. 1 EStG sind Verluste bei einem Kommanditisten grundsätzlich nur bis zur Höhe des Kapitalkontos ausgleichsfähig. Darüber hinausgehende Verluste sind in den Folgejahren verrechenbar, § 15a Abs. 2 EStG. Einlagen im Veranlagungszeitraum führen dazu, dass ein entsprechend höheres Ausgleichsvolumen vorhanden ist.
Beispiel | ||||||||||||||||||||||||||||||||
Die am 1.1.07 in voller Höhe erbrachte Hafteinlage eines Kommanditisten beträgt 320.000 EUR. Sein Kapitalkonto entwickelt sich bis Ende 2008 wie folgt:
Die Einlage in 2008 führt dazu, dass sich der negative Bestand des Kapitalkontos zum 31.12.08 durch den Verlust 2008 nur i.H.v. 190.000 EUR weiter erhöht. Daher ist der Verlust in 2008 zu 30.000 EUR ausgleichsfähig und zu 190.000 EUR verrechenbar. |
Einlagen, die einen ausgleichsfähigen Verlust des Veranlagungszeitraumes überschreiten, konnten bereits vor Inkrafttreten des JStG 2009 nicht auf Vorjahre zurück getragen werden. Bei dieser Rechtslage bleibt es auch. Einlagen und ebenso wenig eine Haftungserhöhung wandeln einen verrechenbaren Verlust mithin nicht in einen ausgleichsfähigen Verlust um (vgl. H 15a (Einlagen, 1. Spiegelstrich) EStH und BFH 14.12.95, IV R 106/94, BStBl II 96, 226).
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