05.02.2009 | Kommanditisten
Verlustausgleich: Einlage als Gestaltungsmittel
von Steuerberaterin Prof. Dr. jur. Annemarie Butz-Seidl, Hochschule für angewandte Wissenschaften - FH Aschaffenburg
In der Praxis wird immer wieder nach Gestaltungen gesucht, die die Wirkungen des § 15a EStG vermeiden bzw. abmildern können. Die wohl einfachste Lösung ist die rechtzeitige Leistung einer Einlage, denn die „geleistete Einlage“ bestimmt das Kapitalkonto des Kommanditisten. Der folgende Beitrag zeigt auf, wann eine solche Einlage zweckdienlich ist und worauf man bei entsprechenden Gestaltungen achten muss.
1. Grundsätze des beschränkten Verlustausgleichs nach § 15a EStG
§ 15a EStG regelt den Verlustausgleich bei beschränkter Haftung. Ziel der Regelung ist es, die Möglichkeit, Verluste mit anderen positiven Einkünften nach § 2 Abs. 1 bis 3 EStG auszugleichen oder von diesen nach § 10d EStG abzuziehen, bei beschränkt Haftenden „auf den Haftungsbetrag“ zu begrenzen. Nach Ansicht des Gesetzgebers belasten Verluste, die über den Haftungsbetrag hinausgehen, den Steuerpflichtigen „im Jahr der Entstehung des Verlustes im Regelfall weder rechtlich noch wirtschaftlich“ (BR-Drs 511/79); deshalb sollen derartige Verluste nur mit späteren Gewinnen aus derselben Tätigkeit nach Art eines Verlustvortrags verrechnet werden dürfen. § 15a EStG bestimmt dazu Folgendes:
- Kommanditisten mit Einkünften aus Gewerbebetrieb können Anteile am Verlust der KG, soweit diese ein negatives Kapitalkonto begründen oder erhöhen, mit anderen positiven Einkünften nicht ausgleichen oder von diesen abziehen (§ 15a Abs. 1 S. 1 EStG). Die „nicht ausgleichs- oder abzugsfähigen Verluste“ mindern als „verrechenbare Verluste“ die Gewinne des Kommanditisten aus seiner Beteiligung in späteren Wirtschaftsjahren (§ 15a Abs. 2 EStG).
- Als Ausnahme lässt § 15a Abs. 1 S. 2 und S. 3 EStG zu, dass bei bestimmter über die geleistete Einlage hinausgehender Außenhaftung des Kommanditisten auch Verlustanteile, die ein negatives Kapitalkonto begründen oder erhöhen, bis zur Höhe der erweiterten Haftung mit anderen positiven Einkünften ausgeglichen oder von diesen abgezogen werden.
Beispiel |
Im Wirtschaftsjahr 01 beträgt die im Handelsregister eingetragene Haftsumme des Kommanditisten K 100.000 EUR; als Einlage leistet er 40.000 EUR. Da der Verlustanteil des K im Wirtschaftsjahr 01 100.000 EUR beträgt, sind 40.000 EUR nach § 15a Abs. 1 S. 1 EStG ausgleichsfähig. Die Ausgleichsfähigkeit von weiteren 60.000 EUR ergibt sich aus § 15a Abs. 1 S. 2 u. 3 EStG. Zum 31.12.01 liegt ein negatives Kapitalkonto in Höhe von ./. 60.000 EUR vor. |
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