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  • 01.10.2006 | Lohnsteuer

    Checkliste „Betriebsveranstaltungen“

    von Dipl.-Finw. Dr. Volker Kreft, Richter am Niedersächsischen FG, Bielefeld

    Die lohnsteuerliche Behandlung von Betriebsveranstaltungen führt immer wieder zu Streitigkeiten vor den Steuergerichten. Dabei hat die Rechtsprechung im Grundsatz regelmäßig darauf abgestellt, ob die Aufwendungen für eine Betriebsveranstaltung im überwiegenden Interesse des Arbeitgebers anfallen oder ob sie eine besondere Art der Entlohnung darstellen. Bei Überschreitung einer mehrfach angepassten Freigrenze (vor 1993: 150 DM; seit 2002: 110 EUR) ist der BFH immer davon ausgegangen, dass ein betriebliches Eigeninteresse des Arbeitgebers nicht mehr besteht und der Betrag dann in vollem Umfang Arbeitslohn ist. Aus der steuerlichen Praxis heraus haben sich aber noch weitere Zweifelsfragen ergeben, die der BFH nun in fünf Entscheidungen vom 16.11.05 geklärt hat (VI R 151/99; VI R 151/00; VI R 157/98; VI R 68/00; VI 118/01). Die folgende Checkliste (Abruf-Nr. 062834) gibt einen Überblick über die aktuelle Rechtslage und zeigt noch vorhandene Gestaltungsspielräume auf. 

    1. Begriff, Dauer und Anzahl der Betriebsveranstaltungen

    • Handelt es sich begrifflich um eine Betriebsveranstaltung? Hinweis: Nach R 72 Abs. 2 S. 1 LStR sind dies Veranstaltungen auf betrieblicher Ebene, die gesellschaftlichen Charakter haben und allen Betriebsangehörigen offen stehen.

     

    • Erschöpft sich die Veranstaltung im Besuch einer kulturellen oder sportlichen Veranstaltung? Hinweis: Dann liegt keine Betriebsveranstaltung vor (R 72 Abs. 4 Nr. 3 LStR).

     

    • Ist die Veranstaltung als Incentivereise zu bewerten? Hinweis: Eine solche Veranstaltung liegt vor, wenn die Teilnahme von der Stellung, Gehaltsgruppe, Dauer der Betriebszugehörigkeit oder besonderen Leistungen abhängt. Incentivereisen sind keine Betriebsveranstaltungen.

     

    Beachten Sie: Liegt keine Betriebsveranstaltung vor, kann weder die Freigrenze für die Steuerfreiheit noch bei deren Überschreitung die Lohnsteuerpauschalierung gemäß § 40 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 EStG in Anspruch genommen werden. 

     

    • Dauert die Betriebsveranstaltung zwei Tage? Hinweis: Dies spricht nach der neuen Rechtsprechung (VI R 151/99, BFH/NV 06, 419) nicht mehr dagegen, dass der Arbeitgeber die Veranstaltung im ganz überwiegenden Eigeninteresse durchführt. Damit trägt der BFH dem Umstand Rechnung, dass bei vielen Unternehmen die Betriebsstätten räumlich weit voneinander getrennt sind. Eine Veranstaltung mit einer Übernachtung ist dann oft die einzige Möglichkeit, um sich persönlich kennen zu lernen. Auch hier darf aber für die Steuerfreiheit der Gesamtaufwand der Betriebsfeier pro Arbeitnehmer die Freigrenze nicht überschreiten.