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  • 01.02.2007 | Lohnsteuer

    Gemischt veranlasste Reisen –Abkehr vom Aufteilungs- und Abzugsverbot

    von RA Dietmar Zimmers, Bonn

    Bislang tendierte die Rechtsprechung bei gemischt veranlassten Reiseaufwendungen zum strikten Aufteilungs- und Abzugsverbot. Nun scheint sich das Blatt aber grundlegend zu wenden. Der VI. Lohnsteuer-Senat des BFH hat am 18.8.05 (VI R 32/03, Abruf-Nr. 053203) und am 20.7.06 (VI R 94/01,Abruf-Nr. 062738) entschieden, dass bei Reisen mit privatem und geschäftlichem Hintergrund eine anteilige steuerliche Berücksichtigung der Kosten infrage kommt. Voraussetzung ist, dass sich beruflicher und privater Teil klar voneinander abgrenzen lassen. „Relative“ Gestaltungssicherheit dürfte es vorerst aber nur für den Arbeitnehmerbereich geben, die Beurteilung gemischter Geschäftsreisen von Unternehmern bleibt umstritten. Der folgende Beitrag zeigt die Praxisfolgen dieser Trendwende des BFH auf und gibt Ihnen einen „Reisekosten-Planer“ an die Hand.  

    1. Das „Alles-oder-nichts-Prinzip“

    Wer Privates und Berufliches untrennbar miteinander vermischt, muss damit rechnen, dass sämtliche Aufwendungen steuerlich nicht anerkannt werden:  

     

    Beispiel 1

    Ein GmbH-Geschäftsführer macht an jedem Tag seiner Auslandsgeschäftsreise auch einige Stunden Urlaub. Seine Reisekosten, insbesondere die An- und Abfahrtskosten, sind dann gemischt veranlasst. Hier droht das Aufteilungs- und Abzugsverbot.  

     

    Steuertechnisch wird dieses strikte „Alles-oder-nichts-Prinzip“ regelmäßig mit § 12 Nr. 1 EStG begründet. Diese Vorschrift gilt sowohl für den Betriebsausgaben- als auch für den Werbungskostenabzug. In den letzten Jahren sind bei der Anwendung dieses Grundprinzips allerdings gewisse „Aufweichungs-Tendenzen“ zu verzeichnen: 

     

    • So hatte der VI. Senat des BFH im Urteil vom 18.8.05 (a.a.O.) entschieden, dass das Aufteilungs- und Abzugsverbot bei steuerfreien (Reise-)Kosten­erstattungen überhaupt nicht bzw. nur eingeschränkt gilt. Im Streitfall erkannte er an, dass der Arbeitgeber die auf den betrieblichen Teil der Reise entfallenden geschätzten Ausgaben anteilig steuerfrei erstatten kann.