Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • 01.02.2006 | Lohnsteuer

    Gestaltungsspielräume bei Geschenken, Arbeitgeberdarlehen und Gutscheinen nutzen

    von Dipl.-Finw. Michael Seifert, Steuerberater, Troisdorf

    Immer wieder stellen sich Arbeitgeber in der Praxis die Frage, wie sie ihren Arbeitnehmern zur Motivation möglichst steuerschonend die eine oder andere Zuwendung zukommen lassen können. Hier gilt es, verbliebene Gestaltungsspielräume optimal zu nutzen und lohnsteuerpflichtigen Arbeitslohn zu vermeiden. Was bei Geschenken, Jubiläumszuwendungen, Gutscheinen oder Ähnlichem zu beachten ist, wird in diesem Beitrag erläutert. 

    1. Typische Praxisfälle in der Gestaltungsberatung

    1.1 Geburtstagsgeschenke

    So genannte Aufmerksamkeiten können vom Arbeitgeber gewährt werden, ohne dass beim Arbeitnehmer Arbeitslohn anzunehmen ist (R 73 LStR). Aufmerksamkeiten werden als Sachzuwendungen bis zu einem Wert von 40 EUR (brutto) definiert, die dem Arbeitnehmer oder seinen Angehörigen aus Anlass eines besonderen persönlichen Ereignisses zugewandt werden. Soll dem Arbeitnehmer allerdings z.B. anlässlich seines Geburtstages vom Arbeitgeber ein Gutschein zur Einlösung bei einem Dritten gewährt werden, ist Vorsicht geboten. Hier ist die Gefahr groß, dass dies als lohnsteuerpflichtige Barzuwendung angesehen wird – insbesondere dann, wenn auf dem Gutschein ein Höchstbetrag genannt ist. Die Abgrenzungskriterien zwischen einer Barzuwendung und einer Sachzuwendung hatten wir bereits in der letzten Ausgabe ausführlich dargestellt (vgl. GStB 06, 33 ff. und Senator der Finanzen Hamburg 3.7.03, DB 03, 2203).  

     

    Beispiel

    Dem Arbeitnehmer wird aus Anlass seines Geburtstags ein Geschenk im Wert von 40 EUR inklusive Umsatzsteuer überreicht. Daneben erhält er von seinem Arbeitgeber einen als Sachzuwendung anzuerkennenden Warengutschein von 44 EUR. Weitere Sachzuwendungen liegen nicht vor. 

     

    Das Geschenk ist nicht lohnsteuerbar, da es sich um eine Aufmerksamkeit handelt. Bei dem Warengutschein kommt die 44-EUR-Freigrenze des § 8 Abs. 2 S. 9 EStG zur Anwendung. Der Warengutschein ist die einzige lohnsteuerbare Sachzuwendung. Sie wird einzeln bewertet und übersteigt die monatliche Freigrenze von 44 EUR nicht. Im Ergebnis bleiben somit beide Sachzuwendungen lohnsteuerlich unbelastet. 

     

    1.2 Arbeitgeberdarlehen und 44-EUR-Freigrenze

    Arbeitgeber gewähren ihren Arbeitnehmern zuweilen Darlehen. Ein solches Darlehen kann zu steuerpflichtigem Arbeitslohn führen, wenn das Darlehen nicht oder nur niedrig verzinst wird. Für die lohnsteuerliche Erfassung gelten folgende Grundsätze (R 31 Abs. 11 LStR 2005): 

     

    1.Zinsvorteile sind nur dann als Sachbezüge zu versteuern, wenn die Summe der noch nicht getilgten Darlehen am Ende des jeweiligen Lohnzahlungszeitraums 2.600 EUR übersteigt.