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  • 04.11.2009 | Mitarbeiterkapitalbeteiligungsgesetz

    Mitarbeiterbeteiligung: Der Staat fördert Investments der Belegschaft ab 2009 stärker

    von Dipl.-Finw. Robert Kracht, Bonn

    Durch das rückwirkend zum 1.1.09 in Kraft getretene Mitarbeiterkapitalbeteiligungsgesetz (7.3.09, BGBl I 09, 451) wurde die Förderung des betrieblichen Sparens von Arbeitnehmern aufgestockt und eine neue Fondsart eingeführt. In einem ersten Schritt verbessern sich die Bedingungen für vermögenswirksame Leistungen durch höhere Zulagen und Einkommensgrenzen. Im zweiten Schritt kann der Arbeitgeber jedem Arbeitnehmer im Jahr 360 EUR steuer- und sozialabgabenfrei zuwenden. Wie man diese Chancen in der betrieblichen Praxis nutzt und einfach umsetzt, erfahren Sie in diesem Beitrag.  

    1. Die Neuregelung im Überblick

    Für nach 2008 beginnende Lohnzahlungszeiträume können Beschäftigte von ihrem Arbeitgeber direkt Anteile am eigenen Unternehmen oder eines verbundenen Konzernunternehmens sowie alternativ indirekt Anteile an einem neuen Mitarbeiterbeteiligungsfonds von jährlich bis zu 360 EUR steuer- und abgabenfrei erhalten. Diese Neuregelung in § 3 Nr. 39 EStG löst den bisherigen § 19a EStG ab, der eine Steuervergünstigung von 135 EUR vorsah, begrenzt auf den halben Wert der Beteiligung. Die Rahmenbedingungen sehen wie folgt aus:  

     

    • Steuerfrei bleibt der Vorteil des Arbeitnehmers aus der unentgeltlichen oder verbilligten Überlassung von Vermögensbeteiligungen am Unternehmen des Arbeitgebers, an verbundenen Gesellschaften oder an Mitarbeiterbeteiligungsfonds nach § 90l InvG.

     

    • Gefördert werden nur Personen im Rahmen eines gegenwärtigen Dienstverhältnisses, also auch Aushilfskräfte, 400-EUR-Jobber, nicht hingegen Rentner und Vorruheständler.

     

    • Der Freibetrag von 360 EUR kann beim unterjährigen Arbeitgeberwechsel oder bei parallelen Arbeitsverhältnissen über die Steuerklasse VI mehrfach in Anspruch genommen werden.

     

    • Für die Höhe des zugewendeten Vorteils wird auf den Börsenkurs des Vortages vor der Depoteinbuchung abgestellt (§ 43 Abs. 2 S. 9 und 12 EStG). Zuvor war im Regelfall der Beschlusstag über die Überlassung der Beteiligung maßgebend.

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