30.04.2009 | Modernisierung des GmbH-Rechts
Auswirkungen des MoMiG auf Gesellschafterdarlehen in der Krise der GmbH
von Dr. Hansjörg Pflüger, Stuttgart
Durch das am 1.11.08 in Kraft getretene MoMiG wurde das bislang in § 32a GmbHG a.F. geregelte Kapitalersatzrecht gestrichen und für die Gesellschafterdarlehen eine einheitliche insolvenzrechtliche Behandlung eingeführt. Wie sich das auf die Darstellung eines Gesellschafterdarlehens in der Bilanz bzw. in der Überschuldensbilanz auswirkt und wann eine GmbH demnach überschuldet und der GGf mithin verpflichtet ist, einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu stellen, wird nachfolgend dargestellt. Des Weiteren wird untersucht, unter welchen Bedingungen ein von der GmbH nicht zurückgezahltes Darlehen beim Gesellschafter zu nachträglichen Anschaffungskosten i.S. von § 17 EStG führt.
1. Behandlung von Gesellschafterdarlehen in der Krise
Nach alter Rechtslage wurden eigenkapitalersetzende Darlehen in der Krise, also in einer Situation in welcher kein Außenstehender der GmbH mehr eine Finanzierung gewähren würde, wie Eigenkapital behandelt. Solche Darlehen durften in dieser Situation nicht zurückgezahlt werden. Geschah dies dennoch, war der betroffene Gesellschafter zur Rückzahlung verpflichtet. Zudem bestand eine Ausfallhaftung der übrigen Gesellschafter.
Nach neuem Recht ist eine Rückzahlung aller Gesellschafterdarlehen nun jedoch auch in der Krise möglich. Allerdings sind jetzt auch alle Gesellschafterdarlehen in der Insolvenz nachrangig. Eine Rückzahlung innerhalb eines Jahres vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens kann daher angefochten werden (§ 135 Abs. 1 Nr. 2 InsO).
Beispiel 1 |
X ist alleiniger Gesellschafter der Y-GmbH. Er hat der GmbH im Jahr 2005 ein Darlehen von 100.000 EUR gewährt. Die GmbH hat bis 2008 erhebliche Gewinne erwirtschaftet. Im Dezember wurde das Darlehen vereinbarungsgemäß an den Gesellschafter zurückgezahlt. Im Frühjahr wird die GmbH von der Finanzkrise getroffen, erhält keine Fremdfinanzierung mehr und muss im Juni 2009 wegen Zahlungsunfähigkeit Insolvenz anmelden.
Stellungnahme: Der Insolvenzverwalter kann die Rückzahlung des Darlehens anfechten. Die 100.000 EUR werden dann zur Begleichung der Masseverbindlichkeiten und der übrigen Forderungen verwendet. Erst wenn alle Forderungen beglichen sind, kann der Rest an X zurückgezahlt werden (Nachrangigkeit der Gesellschafterdarlehen). |
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