01.10.2005 | Mustereinspruch
VGA: Positive Folgen beim Gesellschafter sichern und ESt-Bescheide offen halten
Wird bei einer GmbH eine vGA aufgedeckt, ist diese bei ihr zwar Gewinn erhöhend zu erfassen. Zugleich können sich aber beim Gesellschafter für die Vergangenheit durchaus Vorteile ergeben. Wurden die betroffenen Beträge nämlich bereits bei einer anderen Einkunftsart erfasst, wäre die „Umqualifizierung“ in eine vGA für den Gesellschafter positiv, da sie im Rahmen des Halbeinkünfteverfahrens nur zur Hälfte zu besteuern wäre. In GStB 05, 268 ff. hatten wir bereits darauf hingewiesen, dass dieser Vorteil nach einem aktuellen Urteil des FG Baden-Württemberg (9.12.04, 3 K 61/03, Abruf-Nr. 050506) verfahrensrechtlich abgesichert werden kann, da das FG einen Anspruch auf eine vorläufige Veranlagung zubilligt. Auf vielfachen Wunsch geben wir Ihnen nun eine Musterformulierung an die Hand, wie ein entsprechender Einspruch begründet werden sollte.
1. Handlungsempfehlung und Muster-Einspruch
Ist die Veranlagung der Gesellschaft noch nicht oder nur unter Vorbehalt erfolgt und wird sie infolgedessen erst nach der ESt-Veranlagung des Gesellschafters bestandskräftig, sollte man wie folgt vorgehen: Gegen den ESt-Bescheid sollte Einspruch eingelegt und ein Vorläufigkeitsvermerk bezüglich der von der GmbH erhaltenen Einnahmen beantragt werden. Denn nur so ist sichergestellt, dass sich die vGA beim Gesellschafter auch noch tatsächlich positiv auswirkt. Der Gesellschafter sollte den Antrag aber nicht selbst stellen. Weitaus unauffälliger ist es, wenn der Steuerberater den Antrag stellt und darauf verweist, dass er gleiche Anträge für alle von ihm vertretenen Gesellschafter von Kapitalgesellschaften stellt, die Zahlungen auf schuldrechtlicher Basis von ihrer Gesellschaft erhalten. Der Einspruch könnte wie folgt begründet werden:
Musterformulierung |
Finanzamt Musterstadt, Beispielstraße 6, 45621 Musterstadt
ESt-Bescheid 2004 für Eheleute XY vom 25.8.05, St-Nr: 123/456/78
Sehr geehrte Damen und Herren,
gegen den o.g. Bescheid legen wir Einspruch ein und begründen diesen wie folgt:
Unser Mandant, Herr X, ist Alleingesellschafter der X-GmbH. Der Körperschaftsteuerbescheid 2004 für diese GmbH (Steuernummer 123/456/89) ist am 25.6.05 ergangen und steht unter dem Vorbehalt der Nachprüfung.
Da dieser Bescheid somit jederzeit leicht zu ändern ist, muss sichergestellt sein, dass eventuelle für unseren Mandanten positive Folgeänderungen im Einkommensteuerbescheid 2004 ebenso leicht vorgenommen werden können. Positive Folgeänderungen im Einkommensteuerbescheid ergeben sich – soweit ersichtlich – nur dann, wenn im Körperschaftsteuerbescheid Aufwendungen, die die GmbH auf Grund eines schuldrechtlichen Vertrages (Beispiel: Geschäftsführeranstellungsvertrag) mit ihrem Gesellschafter leistet, in verdeckte Gewinnausschüttungen umqualifiziert werden. In diesem Fall wird der Betriebsausgabenabzug bei der Gesellschaft gekürzt. Beim Gesellschafter würden entsprechend voll versteuerte Einkünfte (z.B. aus § 19 EStG) entfallen und dafür Einkünfte aus Kapitalvermögen im Halbeinkünfteverfahren zu versteuern sein, so dass sich letztlich eine Einkommensteuererstattung ergibt.
Nach der derzeit herrschenden Meinung in der Literatur ist für diesen Fall verfahrensrechtlich nicht gesichert, dass eine entsprechende Änderung eines endgültig erlassenen Einkommensteuerbescheides auch tatsächlich möglich ist (vgl. z.B. Janssen, GStB 05, 268). Entsprechend der rechtskräftigen Entscheidung des FG Baden-Württemberg vom 9.12.04 (3 K 61/03) besteht aus dem Grundgedanken der verfahrensrechtlichen Waffengleichheit daher ein Anspruch unseres Mandanten, auch den Einkommensteuerbescheid für etwaige Änderungen offen halten zu können.
Wir beantragen daher, den angefochtenen Einkommensteuerbescheid unseres Mandanten bezüglich
unter Vorläufigkeit gemäß § 165 AO zu stellen.
Da das Finanzamt durch den Erlass eines endgültigen Bescheides gezeigt hat, dass die Verhältnisse der Eheleute XY aus seiner Sicht abschließend geprüft sind, ist dagegen ein den gesamten Bescheid umfassender Vorbehalt der Nachprüfung nicht erforderlich.
Als Steuerberater der Eheleute XY möchten wir hier jedoch ausdrücklich betonen, dass wir die vorgenommene Versteuerung als Einkünfte aus §§ 19und 21 EStG weiterhin als zutreffend erachten. Der Einspruch wird rein vorsorglich eingelegt, da wir als Steuerberater verpflichtet sind, dafür zu sorgen, dass auch in verfahrensrechtlich unglücklichen Situationen keine überhöhten Steuern gezahlt werden müssen.
Wir haben daher in allen vergleichbaren Fällen in unserer Kanzlei gleichlautende Einsprüche eingelegt. Wir möchten darauf aufmerksam machen, dass diesen Einsprüchen bisher immer stattgegeben wurde.
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2. Erläuterungen
Die folgenden Punkte sollten Sie bei Ihrer Entscheidung, ob Sie Einspruch einlegen wollen, unbedingt beachten:
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