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  • 01.04.2005 | Niedersächsisches FG

    Privatnutzung des Firmenwagens bei vertraglichem Verbot weiter umstritten

    Das Niedersächsische FG hat mit Urteil vom 2.2.05 (2 K 193/03, Abruf-Nr. 050699) entschieden, dass die ausschließlich betriebliche Nutzung eines Kraftfahrzeugs durch effektive Kontrollmaßnahmen sicherzustellen ist, wenn der Steuerpflichtige diese nicht durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nachweisen kann. Es reicht danach nicht, dass der Steuerpflichtige die ausschließlich berufliche Nutzung des Fahrzeugs behauptet und zur Untermauerung seines Vortrags das mit seinem Arbeitgeber vereinbarte private Nutzungsverbot nachweist. Zwar gibt es in der finanzgerichtlichen Rechtsprechung durchaus arbeitnehmerfreundlichere Entscheidungen, auf die man sich berufen kann. Die damit einhergehenden Risiken sollten aber nicht unterschätzt werden.

     

    Anmerkungen

    Nach § 8 Abs. 2 S. 2 EStG hat der Arbeitgeber grundsätzlich die private Nutzung eines Firmenwagens durch den Arbeitnehmer mit 1 v.H. des Listenpreises zu versteuern. Mit Urteil vom 25.11.04 hatte das Niedersächsische FG (11 K 459/03) zwar festgestellt, dass kein geldwerter Vorteil zu versteuern ist, wenn eine Privatnutzung laut Arbeitsvertrag ausgeschlossen wird.Das solle auch dann gelten, wenn die Einhaltung dieses Gebots nicht überprüft wird, denn bei Missachtung müsse der Arbeitnehmer mit arbeitsrechtlichen Konsequenzen rechnen. Auf Grund dieser Sanktionen könne das FA nicht ohne konkreten Anlass unterstellen, dass der Arbeitnehmer den Firmenwagen trotz des Verbotes auch zu privaten Fahrten nutzt. 

     

    Diese arbeitnehmerfreundliche Sichtweise steht aber nach der o.g. neueren Entscheidung des FG Niedersachsen auf „tönernen Füßen“. Auch das FG Saarland vertritt eher eine für Arbeitnehmer nachteilige Auffassung: Im Urteil vom 7.12.04 (EFG 05, 270) geht das Gericht davon aus, dass Finanzämter regelmäßig eine private Mitnutzung von Firmenwagen unterstellen dürfen. Das gelte selbst dann, wenn die private Nutzung zwar arbeitsvertraglich untersagt sei, dies aber nicht überwacht werde. Allerdings könne dieser auf Erfahrungen beruhende Anscheinsbeweis sowohl vom Arbeitgeber als auch vom Arbeitnehmer entkräftet werden. 

     

    Praxishinweis

    Die Versteuerung des geldwerten Vorteils ist daher auch weiterhin nur rechtssicher auszuschließen, wenn das Verbot der Privatnutzung überwacht und dokumentiert wird oder ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch geführt wird. Allerdings lässt der BFH (4.6.04, BFH/NV 04, 1416) auch andere Nachweise zu. Ausreichend erscheint beispielsweise, wenn der Arbeitnehmer jederzeit auf seinen eigenen privaten Pkw zugreifen kann oder wenn eine Nutzung des Firmenwagens außerhalb der Dienstzeit auf Grund der familiären Situation unrealistisch erscheint. Dies sei z.B. anzunehmen, wenn eine vierköpfige Familie zwei Privat-Kombis besitzt und der Ehemann dienstlich einen Kleinwagen fährt. (OH)