01.04.2004 · Fachbeitrag · Niedersächsisches Finanzgericht
Wiedereinsetzung bei Versäumung der Frist für die Antragsveranlagung
| Besteht keine Pflicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung, rechnet der Steuerbürger aber mit einer Erstattung, so muss er binnen zwei Jahren nach Ablauf des Veranlagungszeitraums einen Antrag auf Durchführung einer Einkommensteuerveranlagung stellen und hierzu eine Steuererklärung einreichen (§ 46 Abs. 2 Nr. 8 S. 2 EStG). Sehr häufig wird diese Antragsfrist versäumt. Nun hat das Niedersächsische FG einem Steuerbürger, der diese Frist nicht kannte, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt und das beklagte FA verurteilt, die begehrte Veranlagung für das Streitjahr durchzuführen. Das FG begründet seine Haltung mit den kaum verständlichen Erklärungsvordrucken und Anleitungen zur Steuererklärung (Niedersächsisches FG 10.12.03, 4 K 508/01, Abruf-Nr. 040545, NZB unter VI B 11/04). |
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