06.06.2011 | Organschaft
Zuverlässige Gestaltung der Mindestlaufzeit des Ergebnisabführungsvertrages mit Zeitjahren
von Dr. Wolfgang Walter, RA StB FAStR, Stuttgart/Denkendorf
Nach einem aktuellen Urteil des BFH besteht nun endlich Gewissheit, dass sich die fünfjährige Mindestlaufzeit des Gewinn- oder Ergebnisabführungsvertrags (EAV) bei der ertragsteuerlichen Organschaft nach Zeitjahren und nicht nach Wirtschaftsjahren bemisst. Diese Frage war bislang heftig umstritten. Das Urteil bietet nun eine verlässliche Grundlage für die Praxis, um EAV künftig rechtssicher zu gestalten und so ein Scheitern der Organschaft von vornherein zu verhindern.
1. Die Mindestlaufzeit des EAV - ein langjähriger Streitpunkt
Bereits vor Jahren war in der Gestaltenden Steuerberatung erwähnt worden, dass der EAV über mindestens fünf volle Zeitjahre abgeschlossen werden müsse (Walter, GStB 99, 56). Damals war nur selten auf diese wesentliche Hürde einer Organschaft hingewiesen worden. Dabei hatte die Finanzverwaltung schon in den KStR 1985 (jetzt R 60 Abs. 2 S. 1 KStR 2004) eine Laufzeit von fünf vollen Jahren verlangt, damit ein Rumpfwirtschaftsjahr nicht mehr als volles Kalenderjahr gezählt werden konnte.
Von einer Mindermeinung wurde bislang vertreten, dass auch Wirtschaftsjahre für die Einhaltung der fünfjährigen Mindestlaufzeit des EAV nach § 14 S. 1 Nr. 3 S. 1 KStG ausreichend seien. Bei mehreren Rumpfgeschäftsjahren hätte die Zeitspanne dann deutlich weniger als fünf Jahre umfassen können. Wer allerdings darauf vertraute oder einen EAV auf der Grundlage unzureichender Vertragsmuster abschloss, wie sie auch in neuen Formularsammlungen leider immer noch enthalten sind, musste schon bisher Lehrgeld bezahlen oder als Berater seine Haftpflichtversicherung bemühen. Denn eine aus diesem Grund gescheiterte Organschaft kann schnell zu erheblichen Nachsteuern führen.
Praxishinweis |
Erschwert wurde die gestaltungssichere Beratung auch dadurch, dass zivilrechtlich keine Mindestlaufzeit des EAV erforderlich ist und die Problematik daher in den Formularsammlungen zum Teil nicht klar genug angesprochen wird. |
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