01.11.2007 | Pensionszusagen
Mindermeinungen und Grundsatzkritik als Argumentationsvorrat für die Pensionszusage
Man gibt es nicht gern zu, aber gerade auf dem Gebiet der Pensionszusage ist man als Steuerberater immer häufiger am Ende seines Lateins. Spezialprüfer haben schon so manche Diskussion durch ihren Wissensvorsprung im Keim ersticken lassen. Dies gilt allerdings nur, wenn man die geltende Rechtsprechung und die herrschende Meinung in der Literatur zugrunde legt. Die Chancen für den Steuerberater liegen auf dem Gebiet der Mindermeinungen und der Grundsatzkritik. Damit wird man zwar nur selten eine grundlegende Änderung der Rechtsprechung erreichen. In vielen Verfahren geht es aber vorrangig nur darum, durch gute Argumente beim Finanzamt etwas Zeit zu gewinnen. Ist der Mandant bereit, sich notfalls auch bis vor das Finanzgericht zu wagen, dient der folgende Beitrag dazu, dem Steuerberater einen „Argumentationsvorrat“ für den Streit mit der Finanzverwaltung zu liefern.
1. Die gesetzliche Vorschrift des § 6a EStG
Die gesetzliche Vorschrift des § 6a EStG wird wenig diskutiert. Es ist zwar unbestritten, dass der dort verlangte Abzinsungssatz von 6 v.H. aus haushaltspolitischen Gründen so hoch angesetzt wurde, und nicht etwa weil er betriebswirtschaftlichen Realitäten entsprechen würde. Ansatzpunkte zur Diskussion ergeben sich hier aber nur durch die Rechtsprechung des BFH zur Überversorgung und zur Abfindungsklausel:
1.1 Überversorgung
Eine Überversorgung entsteht laut BFH, soweit eine Pension von mehr als 75 v.H. des letzten Gehalts zugesagt wird. Da dieses i.d.R. nicht bekannt ist, werden stattdessen die aktuellen Bezüge als Grenze verwendet, und zwar unabhängig davon, ob die Pensionszusage rückgedeckt ist oder nicht (BMF 3.11.04, FR 04, 1408). Der BFH sieht die Überversorgung als einen Fall des § 6a EStG an (BFH 15.9.04, BFH/NV 05, 468). Dies ist allerdings schwer zu verstehen. Nach § 6a Abs. 3 S. 2 Nr. 1 S. 4 EStG dürfen spätere Wertminderungen und -erhöhungen der Pensionsleistung, die hinsichtlich ihres Zeitpunkts, ihres Wirksamwerdens oder ihres Umfangs ungewiss sind, bei der Berechnung der Pensionszusage nicht berücksichtigt werden. Unter Verweis auf ein Urteil aus 1975 fügt der BFH dem kurz hinzu, dass sich diese Regelungslage durch eine entsprechende Höherbemessung der Versorgung nicht umgehen lasse (BFH 13.11.75, BStBl II 76, 142).
Damals ging der BFH davon aus, dass eine Pension von mehr als 75 v.H.der Endbezüge des Pensionsberechtigten nicht ausgezahlt, sondern insoweit zurückgenommen würde. Dies wäre arbeitsrechtlich leicht möglich. Der BFH war also der Auffassung, dass stets nur 75 v.H. der letzten Aktivbezüge tatsächlich gezahlt werden und bei Vereinbarung einer höheren Pension damit künftige Lohnsteigerungen vorweggenommen werden. Sollten diese nicht eintreten, wäre nach Ansicht des BFH die Pensionszusage einfach wieder zu kürzen, weil durch die Vereinbarung der hohen Pension nur die genannte Regelung des § 6a EStG umgangen werden sollte.
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