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  • 01.10.2006 | Personengesellschaft

    Rücklage nach § 6b EStG bei einer Kommanditgesellschaft nutzen

    von Dr. Manfred Klein, Rechtsanwalt und Steuerberater, Köln

    § 6b EStG gestattet es, stille Reserven, die sich während längerer Zeit bei bestimmten Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens gebildet haben und die anläßlich einer entgeltlichen Veräußerung aufgedeckt werden, auf Reinvestitionsgüter zu übertragen. Durch den Verzicht auf die sofortige Besteuerung der realisierten stillen Reserven soll den Unternehmern die ökonomisch sinnvolle Anpassung an strukturelle Veränderungen erleichtert werden. Dabei sind jedoch Fristen zu beachten und weitere Voraussetzungen wie z.B. die Verfolgbarkeit des Vorgangs in der Buchführung zu gewährleisten. Einen Überblick dazu erhalten Sie im folgenden Musterfall. 

    1. Sachverhalt

    Der Unternehmer Jakob ten Höfer ist neben der Mehrheitsgesellschafterin, seiner Schwester Pia, Gesellschafter der A-KG und bei dieser zu 1/4 am Gewinn und Verlust und am Vermögen beteiligt. Aus der Veräußerung eines unbebauten Grundstücks in Meerbusch im Jahr 2006 hat er in seinem Einzelunternehmen zulässigerweise einen Sonderposten mit Rücklageanteil i.H.v. 100.000 EUR gebildet. Eine Reinvestition plant er nicht. Die A-KG hat jedoch im Jahr 2006 ein unbebautes Grundstück zum Preis von 200.000 EUR erworben. Jakob will nun von seinem Steuerberater wissen, ob er sich diese Neuanschaffung zunutze machen kann. 

    2. Lösung

    Der Steuerberater muss zunächst prüfen, ob der Anwendungsbereich des § 6b EStG überhaupt eröffnet ist. Entscheidend ist sodann, dass der Veräußerung des Wirtschaftsgutes ein Erwerb innerhalb bestimmter Fristen nachfolgt. Zu den Voraussetzungen der Übertragung stiller Reserven im Einzelnen: 

     

    2.1 Art der Gewinnermittlung

    § 6b EStG gilt nur für Steuerpflichtige, die ihren Gewinn nach § 4 Abs. 1 oder § 5 EStG ermitteln (§ 6b Abs. 4 Nr. 1 EStG). Wird der Gewinn nach § 4 Abs. 3 oder § 13a EStG ermittelt, kann § 6c EStG in Anspruch genommen werden.  

     

    2.2 Vorbesitzzeiten