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  • Personengesellschaften

    Eintritt eines neuen Gesellschafters in eine bestehende GmbH & Co. KG

    von Ltd. Regierungsdirektor a.D. Dr. Helmar Fichtelmann, Ansbach

    In GStB 02, 254 wurde die Aufnahme eines neuen Gesellschafters in eine Freiberufler-Sozietät dargestellt. Der nachfolgende Musterfall befasst sich nun mit dem Eintritt eines weiteren Gesellschafters in eine gewerbliche Personengesellschaft, hier in Form einer GmbH & Co. KG. Es werden sowohl die steuerlichen wie auch die gesellschaftsrechtlichen Aspekte behandelt.

    1. Sachverhalt

    Eine Möbelhandels-GmbH & Co. KG setzt sich wie folgt zusammen:

    • Persönlich haftende Gesellschafterin ist die M-Verwaltungs-GmbH mit einem Stammkapital von 25.000 EUR. Daran sind C und D je zur Hälfte beteiligt. C und D sind auch Geschäftsführer der GmbH. Die GmbH ist am Vermögen der GmbH & Co. KG nicht beteiligt. Sie erhält für die Geschäftsführungstätigkeit und die Übernahme der persönlichen Haftung eine angemessene Vergütung von der KG. Auf die Stammeinlagen haben die Gesellschafter der GmbH jeweils ein Viertel eingezahlt (§ 7 Abs. 1 GmbHG).
    • C und D sind die einzigen Kommanditisten mit Einlagen von jeweils 250.000 EUR. Einlage und Haftsumme stimmen überein.
    • Die Geschäfte der Gesellschaft gehen in den letzten Jahren nicht mehr besonders gut – vor allem auch deshalb, weil die Mittel für den Ausbau der veralteten Filialen fehlen. Die Gesellschafter suchen daher einen Partner. Der Kaufmann L ist bereit, mit einer beträchtlichen Einlage in die Gesellschaft einzutreten. In (unverbindlichen) Vorgesprächen haben sich folgende Gesichtspunkte herauskristallisiert:
    • C und D haben keine geeigneten Nachfolger. Es wäre ihnen am liebsten, wenn sie sich mit der Zeit aus der Geschäftsführung zurückziehen könnten und nur noch als Kapitalgeber fungierten. Später ließe sich daran denken, auch über einen völligen Verkauf der Gesellschaftsanteile zu reden.
    • L möchte zunächst nur eine 50-prozentige Beteiligung als Kommanditist erwerben. Der Erwerb der gesamten Beteiligungen soll aber sichergestellt werden, falls C und D daran denken sollten, sich ganz aus der Gesellschaft zurückzuziehen.
    • L möchte seinen – noch minderjährigen – Sohn unentgeltlich als Kommanditist beteiligen. Für den Erwerb der Beteiligung soll der steuerlich günstigste Weg gewählt werden. L möchte den Eintritt seines Sohnes in die Kommanditgesellschaft gesellschaftsrechtlich verankern.
    • Die Beteiligten sind sich darüber einig, dass später auch (mindestens) die Hälfte der Komplementär-GmbH von L (bzw. seinem Sohn) erworben werden soll. Es soll ihm dann das Recht zustehen, einen (von zwei) Geschäftsführern der GmbH zu bestellen.
    • Die Beteiligten stimmen darin überein, dass C und D einerseits und L andererseits in der KG die gleichen Rechte haben sollen. L wird deshalb eine Einlage als Kommanditist leisten, die den Beteiligungen des C und D nach wahren Werten entspricht.

    C, D und L beauftragen ihre Anwälte bzw. Steuerberater, die entsprechenden Schritte zu planen und geeignete Vorschläge zu unterbreiten.

    2. Überlegungen der Anwälte und Steuerberater

    Die Aufnahme des Gesellschafters L, die potenzielle Übertragung eines (Teil-)Anteils auf den Sohn sowie der spätere Erwerb der Geschäftsanteile an der GmbH bedürfen der rechtlichen Absicherung.

    2.1 Änderung des Gesellschaftsvertrags

    Der Eintritt des Gesellschafters L als Kommanditist bedarf der Änderung des Gesellschaftsvertrags. Der Vertrag ist zwischen L auf der einen Seite und C und D auf der anderen Seite abzuschließen. Es handelt sich nicht um einen Vertrag der Gesellschaft mit dem eintretenden Gesellschafter (BGH 6.2.58, BGHZ 26, 330; BGH 11.2.80, BGHZ 76, 160; Baumbach/Hueck/Fastrich, Rn. 67 zu § 105 HGB).

    Die Übertragbarkeit von Anteilen an Personengesellschaften ist grundsätzlich nicht gestattet (§ 717 BGB). Wenn L seinen Gesellschaftsanteil bzw. einen Teil davon auf seinen Sohn übertragen will, bedarf er der Zustimmung der übrigen Gesellschafter. Auch wenn im Augenblick die Gesellschafter C und D mit einer Übertragung einverstanden sind, erscheint es – um einer späteren Sinnesänderung vorzubeugen – geboten, die Übertragung gesellschaftsrechtlich abzusichern. Angesichts der gegebenen Umstände erscheint es sinnvoll, eine solche Übertragungsbefugnis nur L einzuräumen. Vorschlag für die Fassung des Gesellschaftsvertrags:

        „Der Gesellschafter L kann seinen Kommanditanteil jederzeit (alternativ: ... bis zum ...) ganz oder teilweise auf seinen Sohn K (alternativ: ... oder auf andere Personen) übertragen.

    Da die Gesellschafter C und D ihre Anteile ohne Zustimmung des L nicht übertragen können, ist eine weitere Vorsorge für den Erwerb der Anteile nicht erforderlich. C und D wollen sich auch (vorerst) nicht endgültig binden, so dass ein verbindliches Vertragsangebot nicht in Betracht zu ziehen ist.

    Anmerkung: Auch wenn die Übertragung der Anteile nach dem geltenden Gesellschaftsvertrag eigentlich nicht gestattet ist, wäre diese hier auf Grund der Zustimmung aller Gesellschafter dennoch zulässig.

    2.2 Sicherstellung des Erwerbs der Geschäftsanteile an der Komplementär-GmbH

    Die GmbH-Anteile der Gesellschafter C und D müssen vinkuliert werden (§ 15 Abs. 5 GmbHG), da schuldrechtliche Absprachen nicht dagegen schützen, dass sie dennoch an einen Dritten abgetreten werden. Formulierungsvorschlag für den GmbH-Vertrag:

        „Die Übertragung der Geschäftsanteile der Gesellschafter C und D bedürfen der Genehmigung des Gesellschafters L bzw. dessen Rechtsnachfolgers“.

    Die Vinkulierung stellt eine Satzungsänderung dar und bedarf deshalb der notariellen Beurkundung (§ 53 Abs. 2 S. 1 GmbHG). Bei nachträglicher Einfügung einer derartigen Satzungsbestimmung ist die Zustimmung aller Gesellschafter erforderlich (vgl. Altmeppen in Roth/Altmeppen, Rn. 58 zu § 15).

    Die Vinkulierung gewährt L noch keinen Anspruch auf Übertragung der Geschäftsanteile. Zur Begründung eines derartigen Anspruchs gibt es verschiedene Möglichkeiten:

    1. Bindendes Angebot von C und D an L, die Anteile innerhalb eines bestimmten Zeitraums zu erwerben. Das Angebot bedarf der notariellen Beurkundung (§ 15 Abs. 4 S. 1 GmbHG) und – da mit der Annahme der Vertrag zu Stande kommt – dem Inhalt nach aller Angaben, die für den Kaufvertrag notwendig sind. Die Annahme des Abtretungsangebots bedarf ebenfalls der notariellen Beurkundung, da § 15 Abs. 3 von „Vertrag“ und § 15 Abs. 4 von „Vereinbarung“ sprechen (vgl. BGH 12.7.56, BGHZ 21, 242; Scholz/Winter, Rn. 38 zu § 15 GmbHG; HK-GmbHR/Bartl, Rn. 9 zu § 15 GmbHG; Lutter/Hommelhoff, Rn. 11 zu § 15 GmbHG). Mit Zugang der Annahmeerklärung beim abtretenden Gesellschafter wird die Abtretung wirksam (Scholz/Winter, Rn. 38 zu § 15 GmbHG).
    2. Schuldrechtliche Option. Dem Inhalt nach verpflichtet sich der Gesellschafter, seinen Geschäftsanteil auf Anforderung durch den Optionsberechtigten diesem zu übertragen. Die Option kann von verschiedenen Bedingungen abhängig gemacht werden, zum Beispiel Ausübung erst nach Ablauf einer bestimmten Zeit oder nur innerhalb eines bestimmten Zeitrahmens. Auch die Optionsvereinbarung unterliegt der Formvorschrift des § 15 Abs. 4 S. 1 GmbHG (OLG Karlsruhe 23.3.90, GmbHR 91, 19; Scholz/Winter, Rn. 54 zu § 15 GmbHG).

    M.E. ist die erste Lösung vorzuziehen, da hier die Abtretung mit der Annahme wirksam wird und kein weiteres Rechtsgeschäft erforderlich ist. In der zweiten Lösung muss im Anschluss an die Optionsausübung noch die Übertragung vertraglich geregelt werden. Die Verpflichtung zur Abtretung des Geschäftsanteils sollte im Übrigen als gesellschaftsrechtliche und nicht als bloße schuldrechtliche Pflicht ausgestaltet sein (Scholz/Winter, Rn. 55 zu § 15 GmbHG), um zu verhindern, dass zwischenzeitlich eine Abtretung an einen anderen erfolgt. Diese Gefahr ist bei der Lösung Nr. 2 (schuldrechtliche Option) nicht ganz auszuschließen.

    Hinweis: Die Planung richtet sich vorerst nur auf die Abtretung eines Teils der Geschäftsanteile der Gesellschafter C und D. Eine Teilabtretung ist aber nur mit Zustimmung der Gesellschaft zulässig (§ 17 Abs. 1 GmbHG). Der Erwerb eines Teils eines Geschäftsanteils setzt die vorherige Teilung voraus (vgl. Rowedder, Rn. 9 zu § 17 GmbHG). Bei einem bindenden Vertragsangebot kann die Teilung (nach Vorliegen eines entsprechenden Gesellschafterbeschlusses) in das Kaufangebot aufgenommen werden.

    2.3 Bestellung eines Geschäftsführers

    Das von L angestrebte Recht auf Bestellung eines Geschäftsführers in der GmbH kann als Sonderrecht eines Gesellschafters begründet und in der Satzung verankert werden. Dass L noch nicht Gesellschafter der GmbH ist, steht m.E. der (bedingten) Einräumung eines solchen Rechts nicht entgegen. Die Satzungsänderung bedarf der Zustimmung aller Gesellschafter. Formulierungsvorschlag:

        „Dem Kommanditisten L bzw. dessen Rechtsnachfolger wird das Recht eingeräumt, im Falle des Erwerbs von mindestens 50 v.H. der Geschäftsanteile der M-Verwaltungs-GmbH einen Geschäftsführer zu bestellen. Der Geschäftsführer muss in der Lage sein, auch die Geschäfte der Kommanditgesellschaft zu führen.“

    3. Beteiligung des Sohnes – soll er sofort oder erst später Gesellschafter werden?

    Für die Beantwortung der gestellten Frage sind insbesondere auch erbschaftsteuerliche bzw. schenkungsteuerliche Auswirkungen maßgebend. Die sofortige Übertragung wäre dann anzuraten, wenn der Sohn noch mit weiteren Schenkungen oder später mit einer größeren Erbschaft rechnen kann. In diesem Fall könnte durch die sofortige Schenkung der Zehn-Jahres-Zeitraum des § 14 ErbStG ausgenutzt werden.

    Bezüglich der Einräumung der Beteiligung stellt sich die Frage, welche Lösung günstiger ist:

    1. L schenkt seinem Sohn den Betrag, der zum Erwerb einer Beteiligung erforderlich ist.
    2. L erwirbt die Beteiligung an der KG und überträgt diese (anschließend oder später) ganz oder teilweise auf seinen Sohn.

    Dabei ist von entscheidender Bedeutung, ob der Sohn die Vergünstigungen des § 13a ErbStG in Anspruch nehmen kann, das heißt den Freibetrag von 254.000 EUR (§ 13a Abs. 1 S. 1 ErbStG) und den Ansatz des übrigen Betriebsvermögens mit 60 v.H. (§ 13a Abs. 2 ErbStG). Die Vergünstigungen des § 13a ErbStG werden u.a. gewährt beim Erwerb von Betriebsvermögen durch Schenkung unter Lebenden (§ 13a Abs. 1 Nr. 2 ErbStG).

    3.1 Mittelbare Schenkung der Beteiligung

    Eine Übertragung von begünstigtem Betriebsvermögen liegt auch vor, wenn der Schenker dem Beschenkten einen Geldbetrag mit der Auflage zuwendet, dass der Erwerber sich damit am Betriebsvermögen des

    Schenkers beteiligt. Gleiches gilt bei einer Beteiligung an den vom Schenker unmittelbar gehaltenen Anteilen an einer Personen- oder Kapitalgesellschaft (mittelbare Schenkung, vgl. R 56 Abs. 3 ErbStG). Aber Achtung: Begünstigtes Betriebsvermögen ist nur der Anteil des Vaters an der Personengesellschaft. Der Anteil der übrigen Gesellschafter ist fremdes Betriebsvermögen und scheidet daher für eine Vergünstigung aus! Somit muss der Vater vor der mittelbaren Schenkung selbst unmittelbarer Gesellschafter sein.

    3.2 Unmittelbare Schenkung der Beteiligung

    Erwirbt der Vater den KG-Anteil und überträgt er diesen (anschließend oder später) ganz oder teilweise auf seinen Sohn, wird damit der Tatbestand des § 13a ErbStG erfüllt; denn der Mitunternehmeranteil stellt begünstigtes Betriebsvermögen dar (§ 13a Abs. 4 Nr. 1 ErbStG).

    Der Anteil des Vaters muss nicht vollständig übertragen werden; ein Teil eines Mitunternehmeranteils genügt. Dies war allerdings bislang umstritten. Der BFH wollte die Vergünstigungen nur für Fälle gelten lassen, in denen das Betriebsvermögen „wie beim Erbfall“ vollumfänglich und vorbehaltslos auf den Nachfolger übergeht (BFH 25.01.01, BFH/NV 01, 861; BMF Nichtanwendungserlass 15.5.01, BStBl I, 350). Nach der Änderung des § 13a ErbStG durch das UntStFG gibt es allerdings keine Zweifel mehr, dass auch die Übertragung eines Teilanteils begünstigt ist.

    Zu prüfen wäre, ob sich steuerliche Probleme ergeben, wenn L die Übertragung auf seinen Sohn bereits umgehend nach Erwerb seines Anteils vornimmt. In einer neueren Entscheidung hat das FG Münster (Urt. v. 18.10.01, EFG 02, 338) diese Frage erörtert, obwohl vom Sachverhalt her keine Veranlassung hierzu gegeben war (obiter dictum). Der Senat weist darauf hin, dass § 13a ErbStG zwar keine Vorbesitzzeit enthalte, nach Entstehungsgeschichte und Sinn und Zweck der Vorschrift halte er es aber für zwingend, dass der Schenker zumindest im Zeitpunkt der Übertragung unmittelbar beteiligt war. Ob durch Auslegung der Geschichte eine Mindestvorbesitzzeit verlangt werden wird, bleibe abzuwarten.

    Die Bedenken des FG Münster sind m.E. unbegründet; denn für eine Mindestvorbesitzzeit des Schenkers gibt der Wortlaut des Gesetzes nichts her. Ein Hineininterpretieren (nach Entstehungsgeschichte und Sinn und Zweck der Vorschrift) erscheint unter diesen Umständen unzulässig. Wenn ein solcher Tatbestand zu Fall gebracht werden kann, dann allenfalls über die Krücke des rechtlichen Gestaltungsmissbrauchs i.S. des § 42 AO. Ein solcher liegt aber m.E. ebenfalls nicht vor; denn der eingeschlagene Weg ist nicht ungewöhnlich und auch die Absicht, Steuern zu sparen, nicht verwerflich (vgl. BFH 17.4.74, BStBl II, 521; Fischer in Hübschmann/Hepp/Spitaler, Rn. 296 zu § 42 AO).

    Es könnte sich allenfalls um eine Auslegung gegen den Wortlaut des Gesetzes handeln, die der BFH in Ausnahmefällen für möglich hält, in konkreten Fällen aber immer abgelehnt hat (vgl. List in Hübschmann/Hepp/Spitaler, Rn. 70 zu § 1 FGO mit Nachweisen aus der Rechtsprechung). Die Gefahr, dass ein Gestaltungsmissbrauch angenommen wird, ist m.E. daher gering. Noch unwahrscheinlicher erscheint es, dass durch Auslegung eine Vorbesitzzeit des Schenkers „erfunden“ wird. Dennoch wäre es im Sinne einer verantwortungsbewussten Beratung nicht zu vertreten, die Übertragung auf den Sohn alsbald nach Erwerb vorzunehmen, zumal auch wegen der Minderjährigkeit des Sohnes gar keine Eile besteht. Es ist deshalb anzuraten, eine gewisse Zeit (z.B. bis zum Eintritt der Volljährigkeit des Sohnes) mit der Übertragung zuzuwarten.

    4. Rechtswirksamkeit des Vertrags zu Gunsten des minderjährigen Sohnes

    Die Vertragsgestaltungen erfolgen im Musterfall zum Teil auch im Interesse des minderjährigen Sohnes. Eine Vertragsgestaltung dergestalt, dass einem Dritten ein Recht auf Leistung zusteht, sieht das Gesetz in § 328 Abs. 1 BGB selbst vor. Ob und in welchem Umfang der Dritte einen eigenen Leistungsanspruch erwirbt, ist lediglich eine Frage der Auslegung (§ 328 Abs. 2 BGB).

    An dieser Stelle ist von Interesse, ob es bereits bei den Vertragsverhandlungen zwischen C, D und L der Mitwirkung eines Ergänzungspflegers (§ 1909 BGB) bedarf, da der mittelbar Begünstigte noch minderjährig ist. Das ist m.E. zu verneinen, da Vertragsparteien (also die Vertragsparteien, die zur Leistung und Gegenleistung verpflichtet sind) nur die Gesellschafter sind; der Dritte wird zu nichts verpflichtet. Er hat lediglich ein Folgerecht (Palandt/Heinrichs, Rn. 5 zu § 328 BGB). Ob und inwieweit es zur Ausübung solcher Folgerechte der Zuziehung eines Ergänzungspflegers bedarf, ist – da ein solches Vorgehen nicht zur Diskussion steht – eine andere Frage und darum an dieser Stelle nicht zu erörtern.

    5. Steuerliche Behandlung

    5.1 Anwendbarkeit des § 24 UmwStG

    Die Aufnahme eines Gesellschafters in eine Personengesellschaft ist ein Fall des § 24 UmwStG. Die Altgesellschafter bringen ihre Mitunternehmeranteile in eine neue, durch den neuen Gesellschafter erweiterte Personengesellschaft ein (BMF, UmwSt-Erlass 25.3.98, BStBl I, 268, Tz. 24.01; Herrmann/Heuer/Raupach, Rn. 315 zu § 16 EStG). Es handelt sich um eine Einzelrechtsnachfolge mit den entsprechenden Auswirkungen auf die Haftung.

    5.2 Wertansatz

    Die (neue) Personengesellschaft entscheidet über die Frage, ob sich durch die Einbringung der Mitunternehmeranteile für die einbringenden Gesellschafter ein Gewinn ergibt; denn der angesetzte Wert des Betriebsvermögens gilt als Veräußerungspreis (§ 24 Abs. 3 S. 1 UmwStG). Die Gesellschaft kann das eingebrachte Betriebsvermögen mit dem Buchwert (dann entsteht kein Gewinn), mit dem Teilwert oder einem Zwischenwert ansetzen (§ 24 Abs. 2 S. 1 UmwStG). In den letzten beiden Fällen entsteht in Höhe der Differenz zwischen Buchwert und angesetztem Wert ein Gewinn für die einbringenden Gesellschafter. Es ergeben sich – je nach Bewertungsansatz – folgende Konsequenzen (zu Einzelheiten vgl. Gluth, GStB 02, 254/257):

    • Buchwertansatz: Die Einbringenden (Altgesellschafter) haben keinen Einbringungsgewinn zu versteuern.
    • Zwischenwertansatz: Die Einbringenden erzielen einen Einbringungsgewinn, der nicht tarifbegünstigt ist.
    • Teilwertansatz: Die stillen Reserven werden voll aufgedeckt, sodass der Einbringungsgewinn nach § 24 Abs. 3 S. 2 UmwStG, §§ 16 Abs. 4, 34 EStG unter den dort genannten Voraussetzungen begünstigt ist. Nachteilig wirkt sich aber aus, dass § 24 Abs. 3 S. 3 UmwStG auf § 16 Abs. 2 S. 3 EStG verweist. Ein laufender, nicht tarifbegünstigter Gewinn liegt daher vor, soweit die Einbringenden an der Gesellschaft beteiligt sind (bleiben).

    Im Nachfolgenden soll davon ausgegangen werden, dass die Buchwertfortführung gewählt wird, um die – sofortige – Aufdeckung stiller Reserven zu vermeiden. „Buchtechnisch“ wird dabei wie folgt vorgegangen: Zur Herstellung gleicher Kapitalkonten der bisherigen Gesellschafter C und D mit der Einlage des Gesellschafters L werden in der Gesamthandsbilanz die Teilwerte angesetzt. Die dadurch erfolgte „Auflösung“ der stillen Reserven wird aber durch negative Ergänzungsbilanzen für C und D wieder rückgängig gemacht.

    Durch Gutachten sind folgende stille Reserven festgestellt worden: Grund und Boden 300.000 EUR, Gebäude 200.000 EUR. Die wirklichen Werte der Beteiligungen von C und D betragen danach jeweils 500.000 EUR. L muss also 1 Mio. EUR als Einlage leisten, wenn er zur Hälfte beteiligt werden will.

    Die bisherigen Haftsummen von C und D mit jeweils 250.000 EUR sollen beibehalten werden. Es soll deshalb für L eine Haftsumme von 500.000 EUR festgelegt werden. Der Restbetrag seiner Einlage soll „wie“ Eigenkapital behandelt werden.

    Die durch die Aufstockung der Wirtschaftsgüter ausgewiesenen Gewinne können, da die Gesellschafter eine Gewinnaufdeckung nicht wollen, durch negative Ergänzungsbilanzen der Gesellschafter C und D rückgängig gemacht werden. Ein solches Vorgehen ist in § 24 Abs. 2 S. 1 UmwStG („Die Personengesellschaft darf ... in ihrer Bilanz einschließlich der Ergänzungsbilanzen für ihre Gesellschafter ...“, vgl. auch Abs. 3 S. 1) ausdrücklich vorgesehen: Bilanz der Gesellschaft und Ergänzungsbilanzen der Gesellschafter bilden insofern eine Einheit. Mit ihr wird der Einbringungsgewinn neutralisiert.

    Für D ist eine negative Ergänzungsbilanz gleichen Inhalts aufzustellen. Möglich erscheint aber auch, da gleiche Verhältnisse für jeden Gesellschafter gegeben sind, eine zusammengefasste negative Ergänzungsbilanz.

    5.3 Anteilsübertragung auf den Sohn

    Bei der – späteren – unentgeltlichen Übertragung eines Mitunternehmeranteils oder eines Teils davon auf den Sohn sind die Buchwerte zwingend fortzuführen (§ 6 Abs. 3 S. 1 HS. 2 EStG i.d.F. des UntStFG).

    5.4 Grunderwerbsteuer

    Für die im Gesamthandsvermögen der Kommanditgesellschaft befindlichen Grundstücke wird durch den Beitritt neuer Gesellschafter keine Grunderwerbsteuerpflicht ausgelöst, da rechtlich die Identität der Gesellschaft durch Veränderungen im Gesellschafterbestand nicht berührt wird (vgl. BGH 8.11.65, BGHZ 44, 229; BFH 12.12.96, BStBl II 97, 299).

    Eine neue Rechtslage ist zwar durch die Einfügung des Abs. 2a in § 1 GrEStG entstanden. Danach tritt Steuerpflicht ein, wenn sich innerhalb von fünf Jahren der Gesellschafterbestand unmittelbar oder mittelbar dergestalt ändert, dass mindestens 95 v.H. der Anteile auf neue Gesellschafter übertragen werden. Da allenfalls die Übertragung von L auf seinen Sohn geplant ist, werden die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2a GrEStG aber im Musterfall nicht erfüllt werden. Grunderwerbsteuer fällt durch den Eintritt des L bzw. seines Sohnes also nicht an.

    Auch die Einräumung eines Vorkaufsrechts hinsichtlich der Kommanditanteile der Gesellschafter C und D würde keine Steuerpflicht nach § 1 Abs. 2a GrEStG auslösen, da kein steuerpflichtiger Tatbestand erfüllt wird. Denn erst mit der Ausübung des Vorkaufsrechts durch die Vorkaufsberechtigten wird ein selbstständiger Kaufvertrag neu mit dem Inhalt geschlossen, wie er zwischen dem Vorkaufsverpflichteten und dem Dritten zuvor vereinbart worden war. Grunderwerbsteuerpflicht würde nur dann entstehen, wenn das Vorkaufsrecht tatsächlich innerhalb von fünf Jahren ausgeübt wird (vgl. BFH 20.12.00, BFH/NV 01, 937).

    Hinweis: Die GmbH selbst besitzt keine Grundstücke. Eine Anteilsvereinigung i.S. des § 1 Abs. 3 GrEStG kann daher hier nicht zu Stande kommen.

    6. Anmeldungen

    Der Eintritt eines Kommanditisten in eine bestehende Gesellschaft ist unter Bezeichnung des Kommanditisten und dessen Einlage (gemeint ist die Haftsumme, die im vorliegenden Fall von der Einlage als Gesellschafterbeitrag abweicht) zum Handelsregister anzumelden (§ 162 Abs. 3 HGB). Die Anmeldung ist von allen Gesellschaftern, also auch von den Kommanditisten, vorzunehmen (vgl. Baumbach/Hueck, Rn. 3 zu § 162 HGB).

    Soweit Satzungsänderungen (§ 53 GmbHG) wirksam werden sollen, ist dies zum Handelsregister anzumelden (§ 54 Abs. 2 S. 1 GmbHG). Die Anmeldung ist von den Geschäftsführern in vertretungsberechtigter Zahl vorzunehmen.

    7. Zusammenfassung und Vorschlag

    Nach den vorstehenden Überlegungen unterbreiten die Anwälte und steuerlichen Berater folgende Vorschläge:

    1. L tritt als Kommanditist in die GmbH & Co. KG mit einer Einlage von 1 Mio. EUR ein. Die Haftsumme wird auf 500.000 EUR festgesetzt. Der Gesellschaftsvertrag wird dahin geändert, dass L seinen Gesellschaftsanteil ganz oder teilweise und zu jedem beliebigen Zeitpunkt an seinen Sohn K abtreten kann.
    2. Die Einbringung der Mitunternehmeranteile der Gesellschafter C und D soll ohne steuerliche Auswirkungen erfolgen; die Gesellschaft wird also die Buchwerte fortführen. Die Kapitalkonten der Gesellschafter C und D sollen dem Kapitalkonto des Gesellschafters L angeglichen werden. Die hierfür erforderliche Aufstockung der Buchwerte wird durch negative Ergänzungsbilanzen der Gesellschafter C und D wieder rückgängig gemacht.
    3. Dem Gesellschafter L wird das Recht eingeräumt, die Hälfte der Geschäftsanteile an der Komplementär-GmbH zu erwerben. Mit den Geschäftsanteilen wird das Recht verbunden, einen von zwei Geschäftsführern zu bestellen.
    4. Der Sohn wird erst ein oder zwei Jahre nach der Übertragung der Anteile auf den Vater an der KG beteiligt, um Probleme hinsichtlich der Vergünstigungen nach § 13a ErbStG zu vermeiden.

    Quelle: Gestaltende Steuerberatung - Ausgabe 09/2002, Seite 332

    Quelle: Ausgabe 09 / 2002 | Seite 332 | ID 103758