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  • 01.01.2003 · Fachbeitrag · Personengesellschaften

    Realteilung: Gestaltungsmöglichkeiten und Gefahrenmomente

    | Das Steuerrecht wird immer kurzlebiger. Der ersten gesetzlichen Kodifizierung der Realteilung (§16 Abs. 1 S. 2 EStG i.d.F. des StEntlG 1999/ 2000/2002 ) war nur eine Lebensdauer von zwei Jahren beschieden (Veranlagungszeiträume 1999 und 2000). Für Realteilungen nach dem 31.12.00 (§ 52 Abs. 34 EStG) greift der zweite gesetzgeberische Versuch, die Probleme der Realteilung in den Griff zu bekommen (§ 16 Abs. 3 S. 2 - 4 EStG i.d.F. des UntStFG). Die wesentlichen Änderungen gegenüber der Rechtslage 1999/2000 liegen darin, dass eine Realteilung mit Buchwertfortführung auch bei der Zuweisung einzelner Wirtschaftsgüter angenommen werden kann. Für diese Fälle, nicht dagegen bei der Zuweisung von Teilbetrieben und Mitunternehmeranteilen, ist eine dreijährige Sperrfrist zu beachten. Eine Verletzung der Sperrfrist durch Veräußerung oder Entnahme wesentlicher Betriebsgrundlagen führt dazu, dass insoweit rückwirkend die stillen Reserven aufgedeckt werden, und zwar vermutlich als laufender, nicht tarifbegünstigter Gewinn, der allen Gesellschaftern nach dem damaligen Gewinnverteilungsschlüssel zugerechnet wird. Bei Beteiligung einer Kapitalgesellschaft an der real geteilten Personengesellschaft treten seit Inkrafttreten des Halbeinkünfteverfahrens zusätzliche Probleme auf. Das Gesetz bestimmt deshalb, dass für die Wirtschaftsgüter, die auf eine Kapitalgesellschaft übergehen, die Buchwerte nicht fortgeführt werden dürfen. Insoweit dürfte meist ein laufender, nicht tarifbegünstigter Gewinn entstehen, der vermutlich sämtlichen Gesellschaftern nach dem bisherigen Gewinnverteilungsschlüssel zugerechnet wird. |