01.09.2004 · Fachbeitrag · Personengesellschaften
Sofortiger Ausgleich von "15a- Verlusten" bei Umwandlung auf den Allein-Kommanditisten?
| Verluste des Kommanditisten aus seiner Kommanditbeteiligung können nur in den Grenzen des § 15a EStG mit anderen Einkünften ausgeglichen bzw. nach § 10d EStG abgezogen werden. Soweit die Verluste nicht ausgeglichen bzw. abgezogen werden können, mindern sie allerdings die Gewinne, die dem Kommanditisten in späteren Wirtschaftsjahren aus seiner Beteiligung an der Kommanditgesellschaft zuzurechnen sind (so genannte verrechenbare Verluste). In der Praxis versucht man häufig, verrechenbare Verluste erst gar nicht entstehen zu lassen oder - soweit dies nicht möglich ist - sie zumindest später in ausgleichsfähige Verluste umzuwandeln. Sowohl durch die jüngste Rechtsprechung des BFH als auch durch Verwaltungsanweisungen wird diesen Bemühungen jedoch ein weiterer Riegel vorgeschoben. Vor diesem Hintergrund soll im folgenden Beitrag untersucht werden, ob es möglich ist, den verrechenbaren Verlust i.S. des § 15a EStG durch eine steuerneutrale Umwandlung der Kommanditgesellschaft auf den alleinigen vermögensmäßig beteiligten Kommanditisten in einen sofort ausgleichsfähigen Verlust zu transformieren. |
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